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Provision im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Die Provision ist eine Arbeitsvergütung, welche jedoch als leistungsabhängig definiert ist und z.B. für den Handelsvertreter typisch ist.

Provisionszahlung im Krankheitsfall

Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei stark schwankenden Einkünften aus erdienten Provisionen

LAG Köln, Urteil vom 08.11.2018 - 6 Sa 256/18, BeckRS 2018, 38289

1. Einzelfall zur Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei stark schwankenden Einkünften aus erdienten Provisionen. (amtl. Leitsatz)

2. In der Höhe bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn (§ 11 I 1 BUrlG). Hierfür sind regelmäßig alle Vergütungen zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum vom Arbeitgeber erhalten hat. In die Berechnung sind auch Provisionen einzubeziehen, die ein Arbeitnehmer für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften des Arbeitgebers vertragsgemäß erhält.

3. Die Beklagte macht vergeblich geltend, der Kläger werde bevorteilt, weil auch während seines Urlaubs Provisionsansprüche fällig würden. Mit dem in § 11 I 1 BUrlG bestimmten Bezugszeitraum von dreizehn Wochen hat der Gesetzgeber erkennbar unterstellt, dass diese Zeitspanne regelmäßig ausreicht, um einen urlaubsbedingten mutmaßlichen Verdienstausfall des Arbeitnehmers zuverlässig auch dann auszugleichen, wenn seine Vergütung aufgrund variabler Entgeltbestandteile in der Höhe schwankt. Dass während des Urlaubs weiterhin Provisionen fällig werden, führt nicht zu der von der Beklagten angenommenen Doppelzahlung. Diese dann fällig werdenden Provisionen beruhen auf anderen Geschäften. Das Urlaubsentgelt gleicht einen Rückgang des erfolgsbestimmten Provisionseinkommens für die Zeit aus, in der der Arbeitnehmer urlaubsbedingt keine Geschäfte vermitteln konnt. Notwendigerweise erfolgt dieser Ausgleich durch fiktive Provisionen, die kein reales Geschäft zur Grundlage haben.

4. Die Tatsache, dass während der streitgegenständlichen Urlaubszeiträume der Provisionsvorschuss weiter gezahlt worden ist, hindert den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht, denn der Vorschuss ist, wie sich aus den Jahresabrechnungen ergibt, nur ein Durchlaufposten, der am Ende des jeweiligen Jahres mit den tatsächlich erwirtschafteten Provisionen verrechnet wird. Die Höhe des Anspruchs auf Zahlung von restlichem Urlaubsentgelt ergibt sich aus der exemplarischen Tabelle im unstreitigen Tatbestand. (Leitsätze der Redaktion)

Provisionszahlung im Krankheitsfall

Provisionen und Prämien gehören zum Arbeitsentgelt (BAG Urt.v. 06.12.95 = AP 9 zu § 611 BGB = NZA 96,640).

Setzt sich die Vergütung aus einem monatlichen Grundgehalt und einer Abschlussprovision zusammn, kann der Arbeitnehmer im Krankheitsfall auch die Zahlung von Provisionen verlangen, die er in dieser Zeit ohne Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich verdient hätte. Hierzu bedarf es u.U. einer Schätzung (§ 287 ZPO, auf der Grundlage der in der Vergangenheit -bei starken Schwankungen 12 Monate- erzielten Provisionen (Urt.d. BAG v. 05.06.85 AP 39 zu  63 HGB = NZA 86, 290).

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