Klage im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Klage im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Die Klage vor dem Arbeitsgericht ist das letzte und dann auch notwendige Mittel, die Ansprüche auch durchzusetzen. Häufig muss eine Klage jedoch auch bereits alleine darum erhoben werden, um Ansprüche nicht verfallen zu lassen, die fristgebunden sind, ferner kann eine Klage auch nötig sein, um sozialversicherungsrechtliche Nachteile (Sperre des Bezuges von Arbeitslosengeld) zu vermeiden.

 

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erfolgt die Klage durch Einreichung einer Klageschrift beim Arbeitsgericht (meist durch den Rechtsanwalt). Die Klage kann jedoch auch über die Rechtsantragsstelle der Arbeitsgerichte formuliert und eingereicht werden. Dann ist die Klagefertigung zwar kostenlos, jedoch steht man im Verhandlungstermin alleine da.

Die Klageschrift sollte mindestens in doppelter Ausfertigung eingereicht werden, einen bestimmten Antrag enthalten und eine Begründung, letztlich ist sie noch zu unterschreiben.

Enthält die Klage keine Begründung ist sie unzulässig. Wird die gegnerische Partei nicht richtig bezeichnet, ist dies meist unschädlich, wenn sich aus den beigefügten Unterlagen klar ergibt, welche Partei verklagt werden soll.

 

Es kann wie folgt verklagt werden:

 

- auf Leistung (der Gegner soll verurteilt werden etwas zu Tun oder zu Unterlassen, oder Geldforderungen (Gehalt, etc) werden beansprucht.

Bei einer Vergütungsklage muss der Zeitraum, aus welchem die Vergütungsansprüche entstanden sind kalendermäßig bezeichnet werden und auch die Höhe der Forderung genau angegeben werden.

Im Klagantrag wird regelmässig auf den Bruttolohn beansprucht, ggf. unter Abzug bestimmter schon gezahlter Nettobeträge.

Eine Nettolohnklage wird meist dann erhoben, wenn der Arbeitgeber schon abgerechnet (und abgeführt) hat und die Nettoansprüche bekannt sind.

 

- auf Feststellung ob ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht, ob die angegriffene Kündigung wirksam ist oder nicht, ob bestimmte Vereinbarungen getroffen wurden oder nicht. Ferner auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG (ist nur bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich).

 

Vom vorsitzenden Richter-/in wird sodann binnen der nächsten 3 - 4 Wochen ein sogenannter (rglm. 15 - 20 Minuten dauernder) Gütetermin anberaumt, in welchem die Parteien vor Gericht ihre Argumente austauschen und der vors. Richter-/in einen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Rechtstreits unterbreiten. Falls dieser von den streitigen Parteien nicht angenommen wird kommt es nach Verfügung des Gerichts zu einer sog. Kammerverhandlung, welche meist ca. 3 - 6 Monate nach dem Gütetermin stattfindet. Zuvor haben die Parteien sodann nochmals unter Fristsetzung ihre Argumente schriftlich und unter Beweisantritt darzulegen, sodann wird meist nach dem Kammertermin am Ende des Sitzungstages ein Urteil gesprochen.

Die Kammer besteht im Übrigen aus dem vors. Richter-/in und zwei ehrenamtlichen Richtern (einer aus dem Arbeitgeber- einer aus dem Arbeitnehmerlager).



Gerichtsstand des Arbeitsorts bei Kündigungsschutzklagen

Gerichtsstand des Arbeitsorts

ArbG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2017 - 4 Ca 2728/17, BeckRS 2017, 142026

 

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist grundsätzlich die Zustellung der Klageschrift (Klageerhebung), § 261 I, III Nr. 2 ZPO.
  2. Gewöhnlicher Arbeitsort i.S.d. § 48 Ia ArbGG ist derjenige Ort, an dem der Arbeitnehmer auf Dauer tatsächlich tätig wird. Mit dem Tatbestandsmerkmal „gewöhnlich“ sollen Veränderungen des Arbeitsorts, die gleichsam zufällig und kurzfristig im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen, ausgeglichen werden.
  3. Wurde der Arbeitnehmer kurz vor Zustellung der Klage vorübergehend an einen anderen Arbeitsort versetzt und soll er in absehbarer Zeit an den bisherigen Arbeitsort zurückkehren, so steht ihm der Gerichtsstand des Arbeitsorts nach § 48 Ia ArbGG an seinem bisherigen (und künftigen) Einsatzort durchgängig offen, wenn die Versetzung nicht wesentlich länger als einen Monat andauert. Dieser Interimszeitraum muss kurz bemessen sein, weil währenddessen zugleich der Gerichtsstand des Arbeitsorts an dem nur vorübergehenden Einsatzort gerade nicht eröffnet ist, was der gesetzgeberischen Zielsetzung an sich widersprechen würde, wonach der Arbeitnehmer an seinem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsort Klage erheben kann.
  4. In den übrigen Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig seinen bisherigen Arbeitsort verlässt, verbleibt es dabei, dass § 48 Ia ArbGG im Zeitpunkt der Klageerhebung lediglich am tatsächlichen Arbeitsort einen Gerichtsstand eröffnet, denn die Norm will neben dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO lediglich einen unkompliziert zu ermittelnden zusätzlichen besonderen Gerichtsstand eröffnen. Hierfür ist allein auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen, nicht auf die Lebens- und Arbeitsumstände des Arbeitnehmers lange davor oder lange danach.
  5. Die Tatbestandsvariante „zuletzt gewöhnlich verrichtet hat“ in § 48 Ia ArbGG bezieht sich auf beendete Arbeitsverhältnisse, nicht auf die Verlagerung des Arbeitsorts in das Ausland.
  6. Ist ein Nebensitz entsprechend § 17 III ZPO i.V.m. § 17 I 2 ZPO weder vorgetragen noch ersichtlich, so ist der maßgebliche Gerichtsstand des Fiskus gemäß § 18 ZPO am Sitz der zuständigen Behörde auch dann, wenn einzelne Abteilungen dieser Behörde in einen anderen Gerichtsbezirk ausgelagert sind. (Orientierungssätze des Gerichts)

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