Massenentlassung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Massenentlassung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn in einem Betrieb

i.d.R zw. 21 - 59 Arbeitnehmer tätig sind und mehr als 5 entlassen werden

             60-499 AN und mehr als 25 AN entlassen werden

mit mind. 500 AN mehr als 30 AN entlassen werden und zwar

innerhalb von 30 Kalendertagen auf einmal, oder ratenweise aufgrund ordentlicher Kündigung (§ 17 KSchG).

Mitgezählt werden auch Entlassungen aufgrund einer Änderungskündigung.

 

Im Falle der Arbeitgeber eine Massenentlassung beabsichtigt, hat er den Betriebsrat (soweit vorhnden) rechtzeitig zu unterrichten. Beide haben sich zu beraten mit dem Ziel der Vermeidung der Entlassungen. Hierüber ist ein Protokoll an die Agentur für Arbeit zu übergeben.

 

Die Massenentlassung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich von der beabsichtigten Massenentlassung Mitteilung macht.

 

Wichtig !

Wird die Massenentlassungsanziege vom Arbeitgeber versäumt, so wird die sich daraus ergebende Unwirksamkeit von den Arbeitsgerichten im Kündigungsschutzprozess nur berücksichtigt, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft.

 

mehr zu Massenentlassung:



Massenentlassungsanzeige auch schon, wenn Arbeitgeber Kündigungsentschluss bereits gefasst hat

Massenentlassungsanzeige auch schon, wenn Arbeitgeber Kündigungsentschluss bereits gefasst hat

BAG, Urt.v. 13.06.19 -6 AZR 459/18-

  1. Die nach § 17 I KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann auch dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist.
  2. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

Rügen bei Massenentlassung - Präklusion nach § 6 KSchG

Rügen bei Massenentlassung - Präklusion nach § 6 KSchG

BAG Urt.v. 20.01.16 -6 AZR 601/14-

Die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 II KSchG und die in § 17 I, III KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit sind zwei getrennt durchzuführende Verfahren, die in unterscheidlicher Weise der Erreichung des  mit dem Massenentlassungsschutz nach § 17 KSchG verfolgten Ziels dienen und jeweils eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen enthalten. Aus jedem dieser beiden Verfahren kann sich ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgten Kündigung ergeben. Darum ist der Arbeitnehmer, der erstinstanzlich lediglich Mängel hinsichtlich des einen Verfahrens rügt, bei ordnungsgemäß erteiltem Hinweis in zweiter Instanz mit Rügen von Mängeln hinsichtlich des anderen Verfahrens präkludiert.

Massenentlassungsanzeige bei Kündigung

Massenentlassungsanzeige bei Kündigung

LAG Baden-Württemberg vom 21.08.2018 -12 Sa 17/18- arbeitsrechtliche Entscheidungen 2019,34

die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist dann unwirksam, wenn die Kündigungserklärung erfolgt, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Kündigungserklärung ist erfolgt, wenn das Kündigungsschreiben unterzeichnet ist.

Kündigung bei unwirksamer Massenentlassungsanzeige nichtig

Kündigung bei unwirksamer Massenentlassungsanzeige nichtig

BAG Urt.v. 22.11.2012 -2 AZR 371/11- = BeckRS 2013, 67588

Fehlt es zum Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung an einer wirksamen Massenentlassungsanzeige, dann ist die Kündigung nichtig.

 

Anm:

Fehler in der Massenentlassungsanzeige werden auch nicht durch den Bescheid der Arbeitsagentur geheilt (BAG a.a.O.)

unterbliebene Massenentlassungsanzeige bei Kündigung durch Insolvenzverwalteer

Kündigung durch Insolvenzverwalter und unterbliebener Massenentlassungsanzeige

BAG Urt. v. 16.06.05 NZA 2005,1109

  1. Ist eine notwendige Massenentlassungsanzeige unterblieben, ist das Arbeitsverhältnis durch die entspr. Kündigung nicht aufgelöst worden, den ohne die Anzeige kann eine wirksame Kündigung nicht erfolgen.
  2. Im Falle der Nichtanzeige führen die Rspr. des BAG nach der die Massenentlassungsanzeige zeitlich der Kündigung nachfolgen kann und die Entscheidung des EuGH v. 27.01.05 (NZA 2005, 213) nach der der Arbeitgeber erst kündigen darf, zu demselben Ergebnis. Auf die Auswirkung der genannten Entscheidung des EuGH für das nationale Recht der Massenentlassung kommt es deshalb nicht an.
  3. § 113 II InsO a.F. schloß bei rechtzeitiger Klageerhebung ein Nachschieben weiterer Unwirksamkeitsgründe nach Fristablauf nicht aus.

Vertrauensschutz des Arbeitgebers bei Massenentlassungsanzeige

Massenentlassungsanzeige: Vertrauensschutz des Arbeitgebers

LAG Berlin Urt. v. 27.04.05 NZA-RR 2005, Heft 8

Ein Arbeitgeber, der seine Verpflichtung aus § 17 KSchG nach Maßgabe der bisherigen Rspr. des BAG erfüllte und deshalb die Massenentlassungsanzeige nicht vor Ausspruch der Kündigung, sondern vor der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse vornahm, durfte bis zur Entscheidung des EuGH vom 27.01.05 darauf vertrauen, dass ein Verstoß gegen § 17 KSchG nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen führt.

Zeitpunkt Massenentlassungsanzeige und Kündigung

Bei Massenentlassung doch nicht Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung maßgeblich ?

BAG Urt. v. 24.02.05 NZA 2005, Heft 14

Für die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG kommt es auf die regelmäßige Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt der tatsächlichen Vollziehung der Entlassung, nicht aber des Ausspruchs der Kündigung an. Es bleibt unklar, wie das BAG zur neuen Rspr. des EuGH (NZA 2005, 213) steht.

Massenentlassungsanzeige nach Kündigung

Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

BAG Urt.v. 23.03.06 –2 AZR 343/05 NZA 2006,971

Eine nach Ausspruch der Kündigung erstattete Massenentlassungsanzeige nach § 17 I 1 Nr.1 KSchG ist nach Abänderung der bisherigen Rechtsprechung des BAG grundsätzlich als unwirksam zu qualifizieren.



Anm:     

Diese Entscheidung hat nur für solche Kündigungen unmittelbare Bedeutung, die im Rahmen einer Massenentlassung bis zum 27.01.05 ausgesprochen wurden. Danach müssen Kündigungserklärungen i.S. von §§ 17 ff KSchG und ein Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat vorausgehen.

unrichtige Angabe bei Massenentlassungsanzeige

Kündigung, Massenentlassungsanzeige, unrichtige Angabe der Arbeitnehmeranzahl

LAG Rheinland-Pfalz v. 26.08.2011 -7 Sa 672/10-

Der Arbeitgeber genügt seiner Anzeigepflicht nach § 17 KSchG nur durch eine wirksame Massenentlassungsanzeige. Eine Massenentlassungsanzeige, die als Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer 20 angibt, obwohl tatsächlich 22 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist unwirksam, da im vorliegenden Fall die Agentur für Arbeit durch die fehlerhafte Angabe in ihrer sachlichen Prüfung beeinflusst wurde. Eine nach Erstattung einer nur unwirksamen Anzeige ausgesprochenen Kündigung ist rechtsunwirksam.

Massenentlassung, Rechtsfolgen fehlerhafter Anzeige

Massenentlassung, Rechtsfolgen fehlerhafter Anzeige

LAG Köln v. 17.01.2012 -12 Sa 580/11-

Eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt dann nicht zur Unwirksamkeit der kündigung, wenn die bundesagentur für Arbeit mit bestandskräftigem Bescheid die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bestätigt hat (Anschluss an Hessisches LAG v. 25.07.2011 -17 Sa 123/11; abweichend von LAG Düsseldorf v. 15.09.2010 -12 Sa 627/10 und vom 10.11.2010 -12 Sa 1321/10-)

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