Kündigung im Urlaub im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Kündigung im Urlaub

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Zur Wirksamkeit einer Kündigung gehört, dass diese dem Gekündigten auch zugeht.

Problematisch ist dies immer, wenn der Arbeitgeber in der Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers diesem kündigt.

Üblicherweise landet die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt im Briefkasten des Arbeitnehmers. Hier stellt sich dann aber die Frage, ist die Kündigung auch zugegangen ?

 

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht nun auch entschieden:

Zugang einer Kündigung im Urlaub

BAG Urt. v. 22.03.2012 -2 AZR 224/11 (BeckRS 2012,72009)

 

Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes kKündigungsschreiben kann diesem selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit weiß. Es besteht in diesem Fall regelmässig die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage gem. § 5 KSchG (Zulassung verspäteter Klagen).

 

Anm:

Es ist ein Irrglaube, dass der Arbeitgeber während des Urlaubs oder einer Erkrankung des Arbeitnehmers nicht kündigen dürfe. Ferner gilt eine Kündigung immer an dem Tage als zugegangen, an welchem die Kündigung bis spätestens zur Mittagszeit im Briefkasten des Arbeitnehmers ist. Wird sie zu einem späteren Zeitpunkt eingeworfen, so gilt sie erst als am nächsten Tage zugegangen. Obwohl nocht nicht höchstrichterlich entscheiden, sollte eine Kündigung somit bis spätestens 14.00 Uhr im Briefkasten eingeworfen sein.

Urlaub - vorsorgliche Gewährung während des Kündigungsschutzverfahrens, Feststellungsantrag

LAG Berlin 30.09.2011 -6 Sa 162/11-

 

Bei Streit über den Umfang des Urlaubsanspruchs ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, auf Leistung während eines bestimmten Zeitraums zu kalgen, sondern kann sich auf einen Feststellungsantrag beschränken. Die Klägerin hat gem. § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf restliche 22 Urlaubstage aus 2010 als Teil Ihres Arbeitsverhältnisses zum Beklagten. Auf eine Leistungsklage braucht sich die Kläerin nicht verweisen lassen. Eine Klage auf Gewährung von Urlaub während eines bestimmten Zeitraums wäre auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, die gem. § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gälte, was bei längerer Dauer des Rechtsstreits zu wiederholter Anpassung des Antrags zwänge und deshalb nicht przessökonomisch wäre (BAG v. 12.04.2011 -9 AZR 80/10-).

Dass nach § 7 Abs.1 S.1 BUrlG Wünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen sind, bedeutet nicht, dass ein solcher Wunsch Voraussetzung für eine Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber ist. Der Arbeitgeber kann den Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass sich seine Kündigung als unwirksam erweisen sollte.

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