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Teilzeitbeschäftigung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Das Teilzeitarbeitsverhältnis ist durch das Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) im Jahre 97 neu geregelt worden. In diesem wurden die Vorgaben der EU in nationales Recht umgesetzt. Dieses Gesetz soll Teilzeitarbeit fördern und Benachteiligungen bei Teilzeitarbeit ausschließen.

 

Teilzeitbeschäftigte sind nach diesem Gesetz Arbeitnehmer, die wöchentlich weniger arbeiten, als andere vollbeschäftigten Mitarbeiter des Betriebes. Aber auch geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitbeschäftigte.

Der Arbeitsvertrag mit dem Teilzeitbeschäftigten kann natürlich ebenso wie andere Arbeitsverträge befristet, unbefristet oder auch zur Probe abgeschlossen werden.

 

Ein Teilzeitbeschäftigter darf nicht wegen der Teilzeitbeschäftigung gegenüber den Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden, es sei den, es rechtfertigen sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung.

Diese Gründe hat allerdings der Arbeitgeber zu beweisen.

 

Teilzeitbeschäftigte haben zunächst Anspruch auf gleiche Leistungen wie Vollzeitbeschäftigte. Smit steht ihnen auch derselbe Stundenlohn wie den Vollzeitbeschäftiten zu. Anderweitige Vergütungsvereinbarungen sind unwirksam.

 

Der Arbeitgeber hat nach dem TzBfG auch Arbeitnehmern in leitenden Positionen Teilzeitarbeit zu ermöglichen.

Ein Arbeitnehmer, welcher länger als 6 Monate im Betrieb tätig war, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 TzBfG). Hier hatte der Gesetzgeber vor allem im Sinn, Müttern den Wiedereinstieg in die Berufswelt nach Mutterschutz oder Elternzeit zu erleichtern.

Voraussetzung jedoch ist zunächst, dass im Betrieb i.d.R. mehr als 15 Arbeitnehmer tätig sind, wobei Auszubildende nicht dazu gezählt werden dürfen.

Nach § 8 II TzBfG muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitszeit-Verringerungswunsch spätestens 3 Monate vor deren Beginn dem Arbeitgeber mitteilen. Eine mündliche Mitteilung genügt, eine Begründung ist nicht nötig. Wird diese Frist versäumt, so wird lediglich die Verringerung verschoben. Der Arbeitnehmer soll hierbei auch die gewünschte Lage der verringerten Arbeitszeiten mitteilen.

Sobald der Anspruch auf Arbeitszeitveringerung geltend gemacht wurde, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein Gespräch zu suchen, um dessen Wunsch zu erörtern.

Im Falle der Arbeitgeber sich jedoch nicht zu einem solchen Gespräch bereit erklärt, verliert er zwar nicht das Recht, die Wünsche des Arbeitnehmers abzulehnen, jedoch kann er später dem Arbeitnehmer keine Einwendungen mehr entgegenhalten, die im Rahmen einer Verhandlung hätten ausgeräumt werden können. Dies ist jedoch strittig.





 

Der Arbeitgeber kann den Wunsch des Arbeitehmers ablehnen, wenn dem betriebliche Gründe entgegen stehen und der Arbeitgeber diese innerhalb von 4 Wochen schriftlich geltend macht.

Versäumt er dies, so gilt der Arbeitszeitverringerungswunsch und deren Lage als genehmigt (§ 8 V 2 TzBfG)!

 

Betriebliche Gründe gegen den Veringgerungswunsch sind z.B. Organisation im Betrieb, lanung und Sicherheit werden esentlich beeinträchtigt und verursachen bei Umsetzung der Verringerung unverhältnismässig hohe Kosten.

 

Der Arbeitgeber hat jedoch auch Arbeitszeitverlängerungswünsche eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen. In einem solchen Falle hat er die Besetzung eines freien Arbeitslatzes zu berücksichtigen.

 

mehr zu Teilzeitbeschäftigung:



Rechtsprechung zur Teilzeitarbeit

Vergütung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot

Vergütung einer Teilzeitkraft –Diskriminierungsverbot

BAG Urt.v. 14.12.2011 -5 AZR 457/10- NJW 2012, 2217

  1. Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem pro-rata-temporis-Grundsatz des $ 4 I 2 TzBefG schließt eine sonstige Benachteiligung i.S.d. Satzes 1 nicht aus.
  2. Droht einem teilzeitbeschäftigtem Arbeitnehmer im Laufe des Vertragsverhältnisses aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine schlechtere Behandlung, ist der Arbeitgeber nach § 4 I 1 TzBefG verpflichtet, den teilzeitbeschäftigten so zu stellen, dass eine schlechtere Behandlung unterbleibt.

Arbeitszeitverringerungsanspruch einer Teilzeitkraft

Teilzeit, Verringerungsanspruch, geändertes Arbeitszeitmodell

LAD Düsseldorf v. 25.08.2011 -11 Sa 360/11-

 

Der Arbeitnehmer ist bei seinem Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeitmodell beschränkt (Weiterführung von LAG Düsseldorf vom 01.03.202 -18 (4) Sa 1269/01- LAGE § 8 TzBefG Nr.5).  Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf "null" für einen Monat im Jahr kann zulässigerweise beantragt werden.

Aufstockungsanspruch einer Teilzeitkraft

Teilzeit, Aufstockungsanspruch, unternemerische Entscheidung zur Arbeitsorganisation

LAG Köln v. 24.04.2011 -7 Sa 25/11-

 

Hält ein Arbeitgeber dem Aufstockungsverlangen eines Teilzeitbeschäftigten nach § 9 TzBfG entgegen, er habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, so muss er diese Entscheidung durch sachliche, arbeitsplatzbezogene Gründe rechfertigen. Eine solche unternehmerische Entscheidung unterleigt in diesem Zusammenhang keinesfalls nur einer Willkürkontrolle (Anschluss an BAG v. 15.08.2006 -9 AZR 8/06-)

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