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Teilzeitarbeit im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Anspruch auf Verringerung der Arbeitskraft einer Teilzeitbeschäftigten

Anspruch auf Verringerung der Arbeitskraft einer Teilzeitbeschäftigten

BAG Urt.v. 13.11.2012 -9 AZR 259/11- NZA 2013, 373

  • Dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit nach § 8 TzBfG steht nicht entgegen, dass er bereits zum Zeitpunkt, zu dem er die Reduzierung verlangt, in Teilzeit arbeitet. § 8 TzBfG gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.
  • Mit dem Begriff der betrieblichen Gründe, die den Arbeitgeber berechtigen, das Verringerungsbegehren abzulehnen, nimmt 8 IV 1 TzBfG auf den Betrieb als organisatorische Einheit Bezug, nicht auf den einzelnen Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugewiesen hat.

Unzulässige Einschränkung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit

Unzulässige Einschränkung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit

BAG Urt.v. 20.01.15 -9 AZR 735/13- NJW 2015, 2208

  1. Arbeitsvertragliche Regelungen, die einen nach § 8 I TzBefG gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Anspruch des Arbeitnehmers, den Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags zu verlangen, zu Lasten des Arbeitnehmers einzuschränken, sind unwirksam (§ 22 I TzBfG). Dies gilt auch für Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, die nicht unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt, sondern nur Kraft einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
  2. Macht der Arbeitgeber geltend, die von dem Arbeitnehmer begehrte Teilzeit belaste ihn mit unverhältnismäßigen Kosten, obliegt es ihm, die mit der Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers einhergehenden Ksoten konkret zu prognostizieren.

Teilzeitarbeit im Außendienst

Teilzeitarbeit im Außendienst

BAG Urt.v. 21.06.05 NZA 2006, Heft 6

Ein Arbeitgeber kann sich mit Erfolg auf entgegenstehende betriebliche Gründe für eine Teilzeitbeschäftigung im Außendienst berufen, wenn die erforderlichen Kosten zur Einstellung und Fortbildung einer Ersatzkraft außer Verhältnis zu deren Arbeitszeit stehen.


Anmerkung:

Hier kommt es wohl weniger auf die Kosten wie Anschaffung eines Laptops und eines Dienstwagens an, sondern vielmehr darauf, welchen Anteil die „unproduktiven“ Teile der Arbeitszeit in Form von Einarbeitung, Schulung, etc. ausmachen. Als Faustformel lässt sich wohl festhalten: Je kürzer die Arbeitszeit der Ersatzkraft ist, desto leichter lässt sich eine unverhältnismäßige Kostenbelastung darlegen.

Rechtsmissbräuchliches Teilzeitverlangen

Rechtsmissbräuchliches Teilzeitverlangen

BAG Urt.v. 11.06.2013 -9 AZR 786/11- = BeckRS 2013, 71558

Nutzt ein Arbeitnehmer, die ihm nach § 8 TzBefG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu, um unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit- und Vergütung eine blockweise Freistellung durchzusetzen, kann dies rechtsmissbräuchlich sein.

 

Anm.:

Grundsätzlich sind jedoch auf geringfügige Arbeitszeitverringerungswünsche gerechtfertigt. Sie sind an Vereinbarkeit von Beruf und Familie orientiert. Geringere Arbeitszeitwünsche heißen somit nicht gleich Rechtsmissbrauch, insbesondere auch, bei z.B. geringfügiger Anpassung an Öffnungszeiten von Kindertagesstätten.

Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags trotz Erhöhung Arbeitszeit

Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages trotz Erhöhung der Arbeitszeit

BAG Urt.v. 16.01.08 NJW 2008,2140

Einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 II 1 Hs. 2 TzBefG steht nicht entgegen, dass in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, wenn der Arbeitgeber mit der Verlängerung der Arbeitszeit einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBefrG Rechnung trägt.

Teilzeitanspruch - Betriebsbezogenheit der Ablehnungsgründe

Teilzeitanspruch - Betriebsbezogenheit der Ablehnungsgründe

BAG Urt.v. 13.11.2012 -9 AZR 259/11- = BeckRS 2013, 67125

Die einem Teilzeitverlangen nach § 8 TzBefG entgegenstehenden "betrieblichen Gründe" sind betriebsbezogen  und nicht arbeitsplatzbezogen zu prüfen.

Teilzeitverringerungsanspruch einer Führungskraft

Teilzeitarbeit, Arbeitszeitreduzierung durch Führungskraft, Angabe der Arbeitszeitverteilung

ArbG Berlin v. 20.04.2012 -28 Ca 17989/11-

  1. Der Arbeitgeber kann auch Arbeitspersonen mit Führungsaufgaben im Einzelhandel (hier Store-Leiterin) den Wunsch nach Verkürzung der Wochenarbeitszeit nicht allein mit dem Hinweis darauf abschlagen, eine Vollzeittätigkeit sei für ihn konzeptionell unabdingbar. Es gehört vielmehr zur Organisationspflicht des Arbeitgebers "alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen" zu ergreifen, damit auch Arbeitnehmer in leitenden Positionen von ihrem Recht auf Teilzeit Gebrauch machen können (Kothe/Schulze-Doll, ArbuR 2009, 313 f).
  2. Es stellt keine "Änderung" eines Verteilungswunsches i.S.d. diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 24.06.2004 -9 AZR 514/07) dar, wenn der Anspruchsteller seine bereits im innerbetrieblichen Konsensverfahren ursorisch zur Sprache gebrachten Vorstellungswünsche (hier: gleichmäßig" auf die Arbeitstage verteilt) im späteren Klagbegehren konkretisiert (hier: jeweils von 10.00 - 16.00 Uhr).

Arbeitszeitverringerungsanspruch auf Zeitweise Null

Teilzeit, Verringerungsanspruch, geändertes Arbeitszeitmodell

LAD Düsseldorf v. 25.08.2011 -11 Sa 360/11-

 

Der Arbeitnehmer ist bei seinem Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeitmodell beschränkt (Weiterführung von LAG Düsseldorf vom 01.03.202 -18 (4) Sa 1269/01- LAGE § 8 TzBefG Nr.5).  Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf "null" für einen Monat im Jahr kann zulässigerweise beantragt werden.

Teilzeitaufstockungsanspruch

Teilzeit, Aufstockungsanspruch, unternemerische Entscheidung zur Arbeitsorganisation

LAG Köln v. 24.04.2011 -7 Sa 25/11-

 

Hält ein Arbeitgeber dem Aufstockungsverlangen eines Teilzeitbeschäftigten nach § 9 TzBfG entgegen, er habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, so muss er diese Entscheidung durch sachliche, arbeitsplatzbezogene Gründe rechfertigen. Eine solche unternehmerische Entscheidung unterleigt in diesem Zusammenhang keinesfalls nur einer Willkürkontrolle (Anschluss an BAG v. 15.08.2006 -9 AZR 8/06-)

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