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Tätlichkeiten im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeiten

BAG Urt. v. 06.10.05 NZA 2006, 431

  1. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können einen ausreichenden Grund –zumindest- für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung darstellen. Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar.
  2. Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung.
  3. Umsetzungs- und Versetzungsmöglichkeiten sind zwar auch bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Falle einer erheblich verschuldeten Vertragsverletzung wie einer Tätlichkeit ist eine Versetzung oder Umsetzung dem Arbeitgeber in der Regel nicht zumutbar.

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