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Rücknahme Kündigung im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedüftige Willenerklärung. Ist diese beim Empfänger einmal zugegangen kann sie nicht mehr zurückgenommen werden.
Will ein Arbeitgeber eine einmal ausgesprochene Kündigung zurücknehmen, so muss er sie als gegenstandslos erklären und dem Arbeitnehmer anbieten, dass dieser zu alten Vertragsbedingungen weiter für ihn tätig werden kann.
Der Arbeitnehmer hat nun das Wahlrecht anzunehmen oder nicht.
Nimmt er dieses Angebot jedoch nicht an, so kann er hierdurch Rechtsnachteile erleiden.
Zum einen können dies sozialversicherungsrechtliche Nachteile (Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld) sein, zum anderen wird er, falls er gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben hat, diese verlieren, da er innerhalb seiner Klage ja nur die Weiterbeschäftigung zu alten Bedingungen einklagen kann.
Anders allerdings, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass Umstände vorliegen, die eine weitere Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber unzumutbar ist. Dann kann das Arbeitverhältnis ohne sein Verschulden beendet werden.
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Rücknahme der Kündigung
Da mit dem Zugang der Kündigung ihre Gestaltungswirkung unmittelbar herbeigeführt wird, kann der Kündigende die einmal ausgesprochene Kündigung nicht mehr einseitig zurücknehmen. Hierin ist jedoch ein Angebot auf ein neues Arbeitsverhältnis zu sehen oder die Fortführung des alten Arbeitsverhältnisses.
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