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Prämie im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Bei der Prämie handelt es sich um eine Zusatzvergütung, mit welcher der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die besondere Erfüllung bestimmter dienstlicher Obliegenheiten oder der Betriebstreue belohnt.

 

 

Eine individuelle Prämie steht weitgehend im Ermessen des Arbeitgebers, wobei dieser den sog. Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten hat, z.B. bei Dienstjubiläen, guten Jahresabschlüssen, etc.

 

Bezahlt der Arbeitgeber freiwillig und unter Widerrfsvorbehalt eine Prämie dann, wenn der Arbeitnehmer in bestimmten Zeiträumen nicht gefehlt hat, so kann er die Prämie dann kürzen, wenn der Arbeitnehmer in den bestimmten Zeiträumen auch berechtigt, z.B. infolge Krankheit gefehlt hat. Dies ergibt sich aus § 4a EFZG.

Die Kürzung darf für jeden Tag der Erkrankung ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Tag entfällt, nicht überschreiten.



 

Daneben gibt es auch die sog. Prämienlohnsysteme, welche eine besondere Form der Leistungsvergütung z.B. bei Akkordarbeit darstellen. 



Bonusanspruch - Leistungsbestimmung durch das Gericht

Bonusanspruch - Leistungsbestimmung durch das Gericht

BAG Urt.v. 03.08.16 -10 AZR 710/14 = BeckRS 2016, 72724 = NJW-Spezial 2016, 658

Hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Bonus, dessen Höhe nach billigem Ermessen durch den Arbeitgeber zu bestimmen ist, muss das Gericht die richterliche Ersatzleistungsbestimmung gem. § 315 III 2 BGB auf der Grundlage des gesamten Vortrags der Parteien treffen; eine bestimmte Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht.

 

Gründe:

... Mangels konkreter Festlegung der Kriterien zur Bestimmung der Leistungshöhe, ist die Leistung nach § 315 BGB nach billigem Erlessen durch den Arbeitgeber festzusetzen. Der im Arbeitsvertrag vorgesehene Freiwilligkeitsvorbehalt beseitigt die Verpflichtung zur Leistungsbestimmung nicht, den es würde eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen, wenn der Arbeitgeber von der Leistungsbestimmung für ein bestimmtes Geschäftsjahr absehen könnte, obwohl der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in diesem Jahr erbracht hat. Ebenso unbillig wäre es, wenn sich der Arbeitgeber mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt das Recht vorbehalten wollte, sein Ermessen entgegen § 315 BGB für ein bestimmtes Geschäftsjahr nicht auszuüben (§ 307 BGB). Die vom Arbeitgeber für das streitige Geschäftsjahr vorgenommene Leistungsbestimmung auf "Null" ist unverbindlich gem. § 315 III 1 BGB.

 

Anm.:

Hier stellt das Gericht klar, dass der Arbeitgeber die Leistungsbestimmung als solche nicht in sein freies Belieben stellen kann.

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