Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert
Telefonische Rechtsauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Ab und an gibt es Situationen, in welchem für den Arbeitnehmer zwei unterschiedliche Regelungen gelten. In solchen Fällen gilt sodann die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung
Unter dem Günstigkeitsprinzip versteht man den Umstand, dass es zweit unterscheidliche Regelungen gibt, zumeist einerseits im Arbeitsvertrag, anderseits im Gesetz und ein Arbeitnehmer sich sodann die für ihn günstigere Regelung aussuchen darf.
Steht im Arbeitsvertrag z.B. eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende, so ist diese Regelung meist günstiger als die gesetzliche Regelung. Dies kann sich aber dann ändern, wenn der Arbeitnehmer langjährig beim gleichen Arbeitgeber tätig ist. Ab einer Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren ergibt sich aus dem Gesetz (§ 622 II Nr. 3 BGB eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats. In diesem Falle ist die gesetzliche Regelung sodann für den Arbeitnehmer günstiger.
Abweichen von vertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfrist - Günstigkeitsprinzip
Abweichen von vertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfrist - Günstigkeitsprinzip
BAG Urt.v. 20.01.15 -2 AZR 280/14- NJW 2015, 2205
Eine vertragliche Kündigungsfrist kann sich gegen die maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist nur durchsetzen, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Es genügt nicht, dass die vertragliche Regelung für die längere zeit innerhalb eines Kalenderjahres den besseren Schutz gewährt.
Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig,
auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes
bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im
Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.