Mutterschutz im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Mutterschutz im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Mutterschutz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung, es sei den, die Schwangere erklärt sich ausdrücklich selbst bereit zu arbeiten.

Nach der Entbindung beträgt die Schutzfrist einheitlich 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen. Eine Frühgeburt ist dann gegeben, wenn das Kind bei Geburt weniger als 2500 gGramm wiegt.

 

Nicht dem Mutterschutz unterstehen Frauen, die selbstständige Gewerbetreibende, arbeitnehmerähnliche, oder arbeitgeberähnliche Personen sind und Frauen, die aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen Familienarbeit leisten.

 

Schwangere Frauen sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen. Der Arbeitgeber kann auf seine Kosten verlangen, dass hierüber ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird.

 

Der Beginn der Schwangerschaft wird grundsätzlich durch Rückrechnung um 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin berechnet.

 

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) beinhaltet Schutz vor Gefahren, des Arbeitsplatzes und das Entgelt.

 

Der Gefahrenschutz dient der Anpassung an den Arbeitsplatz, soweit dies für die Schwangere notwendig ist, beinhaltet Beschäftigungsverbote zu bestimmten Zeiten und Verbote bestimmter Beschäftigungen und bestimmter Entlohnungsformen.

 

Der Arbeitsplatz ist so einzurichten (einschließlich der Maschinen), dass er den spezifischen Anforderungen für den Schutz der Schwangeren genügt. Z.B. ist bei gehender und stehender Beschäftigung für eine Sitzgelegenheit zu sorgen, bei sitzender Tätigkeit für kurze Arbeitsunterbrechnungen.

 

Das Beschäftigungsverbot bestimmt, dass werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen, soweit ein ärztliches Zeugnis Gefahren für Leben und Gesundheit für Mutter und Kind infolge der Beschäftigung mit sich bringt.

Ein solches Beschäftigungsverbot darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn die Fortdauer der Beschäftigung eine Gefährdung für Leben und Gesundheit für Mutter und Kind mit sich bringt.

Ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann jedoch widerlegt werden. Dies kann durch andere ärztliche Unteruchung geschehen, jedoch auch durch den Arbeitgeber, wenn dieser Umstände darlegt, dass das Beschäftigungsverbot auf unzutreffende Angaben der Schwangeren beruht.

 

Kündigungsschutz:

Die schwangere Arbeitnehmerin unterliegt dem besonderen Kündigungsschutz des MuSchG. Dieses gilt auch in der Probezeit des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht befugt, bei Einstellung nach einer Schwangeschaft zu fragen.

Gibt die Bewerberin jedoch auf Frage nach einer Schwangerschaft eine falsche Auskunft, so kann der Arbeitsvertrag nicht angefochten werden wegen arglistiger Täuschung (BAG Urt.v. 06.02.03 = NZA 2003, 848). Die Bewerberin darf somit auf die Frage nach einer Schwangerschaft lügen.

 

Die Kündigung einer Schwangeren ist bis 4 Monate nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war oder ihm diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Wird die 2-Wochen-Frist überschritten, ohne dass die Arbeitnehmerin dies verschuldet hat und wird die Mitteilung sodann unverzüglich nachgeholt, so gilt die Versäumung als geheilt.

Geht einer Schwangeren während ihres Urlaubs die Kündigung zu und teilt diese ihrem Arbeitgeber unverzüglich nach Urlaubsrückkehr die Schwangerschaft mit, so genügt dies im Regelfall.

 

Der Kündigungsschutz verlängert sich, wenn die Arbeitnehmerin Elternzeit in Anspruch nimmt.

 

Die Schwangere selbst kann jedoch das Arbeitsverhältnis selbst kündigen, oder im Wehe eines Aufhebungsvertrages beenden. 

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