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Mehrarbeitsvergütung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Die Vergütung von Mehrarbeit / Überarbeit ist gesetzlich nicht geregelt. Ob und wie viel für Mehrarbeit gezahlt wird, ist abhängig von der vertraglichen, tarifvertraglichen, oder Betriebsvereinbarung).

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach welcher Mehrarbeit durch Freizeit abgegolten wird ist nach der Rspr. (BAG Urt.v. 17.01.95 = NZA 95,100) zulässig.

Ist jedoch bereits ein Anspruch auf Überstundenvergütung entstanden, so kann dieser nicht mehr durch Freistellung erfüllt werden, sofern arbeitsvertraglich keine Ersetzungsbefugnis vereinbart wurde.

 

Im Falle keine Vereinbarung wegen Mehrarbeit getroffen wurde, gilt die gezahlte Grundvergütung auch als Vergütung für die Überstunden als stillschweigend vereinbart.

 

Nicht zu vergüten ist jedoch Mehrarbeit, welche der Arbeitnehmer tätigt, wenn er hierdurch schuldhaft versäumte Arbeit nachholt.

 

Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung für die gesetzliche Arbeitszeit und Mehrarbeit ist grundsätzlich zulässig. Jedoch ist eine solche Vertragsklausel immer auf Zulässigkeit gem. § 310 IV BGB (Inhaltskontrolle) zu prüfen.

 

Leitende Angestellte haben i.d.R. keinen Anspruch auf Überstundenvergütung, es sei den, ihr Arbeitsvertrag regelt eine bestimmte Arbeitszeit.

 

Werden Überstunden arbeitsgerichtlich eingeklagt, so hat der Arbeitnehmer im Fall der Arbeitgeber die Überstundenerbringung bestreitet dazulegen und zu beweisen,

an welchen Tagen genau und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist,

ob der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet hat, oder diese zur Erledigung der Arbeit notwendig waren und vom Arbeitgeber gebilligt wurden.

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