Geschäftsführer im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert
Telefonische Rechtsauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Geschäftsführer im Arbeitsrecht
Die Geschäftsführer einer GmbH zählen im Übrigen nicht zu den leitenden Angestellten, da sie nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt werden, sondern aufgrund eines Dienstvertrages.
Daher sind auch für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Geschäftsführer die ordentlichen Gerichte zuständig (s. a. § 5 I 3 ArbGG), selbst wenn das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis angesehen wird.
mehr zu Geschäftsführer
Kündigungsfristen für Fremdgeschäftsführer
Die Kündigungsfristen des Fremdgeschäfstführers werden entweder vertraglich im Dienstvertrag geregelt oder auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen.
Nach der nunmehrigen Entscheidung des BAG (Urt.v. 11.06.20 -2 AZR 374/19- ZAT 2020, Heft 5) hat das BAG seine bisherige Rspr. aufgegeben und entschieden, dass der Fremdgeschäftsführer Kündigungsfristen nicht mehr nach § 622 II BGB besitzt, sondern nur noch nach § 621 BGB.
Hieraus folgt, dass mangels vertraglicher Regelung der Kündigungsfristen im Dienstvertrag für die Kündigung des Geschäftsführers die kuze Kündigungsfrist des § 621 BGB gilt, eine analoge Anwendung des § 622 BGB scheide aus.
Ist im Dienstvertrag geregelt, dass die Kündigungsfristen sich an den gesetzlichen Kündigungsfristen orientieren, so gilt die kurze Kündigungsfrist des § 621 BGB.
Eine abweichende Regelung muss daher klar und eindeutig eigenständig geregelt sein. Dies erfordert entweder die konkrete Bezugnahme auf § 622 II BGB oder eine Regelung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins selbst, z.B.:
"Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende."
Auch die Formulierung:
"Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate." ist zulässig, enthält sodann jedoch keine Bestimmung eines Kündigungstermins, weswegen eine Kündigung sodann zu jedem Tage erklärt werden kann.
GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im AGG
GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im AGG
BGH Urt.v. 26.03.19 -II ZR 244/17-, NJW 2019, 2086
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 I 1 Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über § 2 I Nr. 2 AGG eröffnet ist.
Rechtswegzuständigkeit - fristlose Beendigung eines Geschäftsführerdienstvertrags
Rechtswegzuständigkeit - fristlose Beendigung eines Geschäftsführerdienstvertrags
LAG Mecklenburg-Vorpommern Beschl.v. 19.11.15 -3 Ta 38/15- NZA 2016, 1040
Streiten die Parteien ausschließlich nach Maßgabe des § 626 BGB um die fristlose Kündigung eines Geschäftsführersdienstvertrag, so handelt es sich um einen et-et-Fall, so dass lediglich die bloße Behauptung des Klägers, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, zur Begrndung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht ausreicht.
Zulässigkeit des Rechtswegs bei Klage eines angestellten Geschäftsführers
Zulässigkeit des Rechtswegs bei Klage eines angestellten Geschäftsführers
BAG Beschl.v. 08.09.15 -9 AZB 21/15- NZA 2015, 1342
Ist der Geschäftsführer eines Vereins bzw. eines Verbands abberufen und ist ihm dies bekannt gegeben worden, endet die Fiktion des § 5 I 3 ArbGG. Dies gilt nicht nur in den sogenannten Sic-non-Fällen.
Geschäftsführer - Zulässigkeit des Rechtswegs zum Arbeitsgericht
Geschäftsführer - Zulässigkeit des Rechtswegs zum Arbeitsgericht
BAG Beschl.v. 08.09.15 -9 AZB 21/15- = Beck-RS 2015, 72138 = NJW-Spezial 2015, 659
Ist ein Geschäftsführer von seiner Organstellung abberufen, endet die Fiktion des § 5 I 3 ArbGG. Das gilt nicht nur in den sog. sic-non-Fällen.
Hier hat der Geschäftsführer nach seiner Abberufung vor dem Arbeitsgericht wegen angeblich ausstehender Vergütung geklagt. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Rechtsweg für zulässig erachtet.
Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses bei ausserordentlicher Kündigung des Geschäftsführers ?
Außerordentliche Kündigung während Geschäftsführertätigkeit – kein Wiederaufleben des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses
BAG, Urteil vom 05.06.2008 – 2 AZR 754/06 NJW 2008, 3515
- Mit dem Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages wird grundsätzlich – sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist – ein zuvor mit der GmbH bestehendes Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich beendet.
- Mit dem Verlust der Organstellung als Geschäftsführer einer GmbH wandelt sich der zugrunde liegende Anstellungsvertrag (Geschäftsführerdienstvertrag) nicht (wieder) – jedenfalls nicht ohne Weiteres – in einen Arbeitsvertrag.
Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei Kündigung Geschäftsführer ?
Abberufung des GmbH-Geschäftsführers –Kündigung – Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
OLG Hamm Urt.v. 20.11.06 –8 U 217/05-
Einem wirksam abberufenen GmbH-Geschäftsführer kann auch dann fristgemäß ordentlich gekündigt werden, wenn in dem
zugrunde liegenden Anstellungsvertrag die Anwendbarkeit des KSchG ausdrücklich vereinbart wurde. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Geschäftsführer der GmbH war mit Gesellschafterbeschluß vom 31.03.05 abberufen worden. Die Gesellschaft kündigte
daraufhin den Geschäftsführeranstellungsvertrag am 01.04.05 fristgerecht. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag war ausdrücklich die Geltung des KSchG zwischen den Parteien vereinbart, jedoch auch
geregelt, dass eine Abberufung eines Geschäftsführers auch die Wirkung einer ordentlichen Kündigung haben soll.
Obwohl bei Geschäftsführern strikt zwischen der gesellschaftsrechtlichen Organstellung und der arbeitsrechtlichen
Angestelltenstellung zu trennen ist, wurde die im vorliegenden Fall bestehende Kopplungsklausel –also Abberufung und Kündigung in einem Akt- nicht beanstandet.
Das OLG führte jedoch in diesem Zusammenhang aus, dass eine derartige Vereinbarung nur dann wirksam sei, wenn die
Kündigungsfristen in enstpr. Anwendung des § 622 BGB eingehalten werden. Insoweit kommt eine fristlose Kündigung nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen das KSchG wurde im vorliegenden Fall vom OLG
verneint, nachdem die wirksame Abberufung und der damit verbundene Verlust der Organstellung einen personenbedingten Kündigungsgrund gem. § 1 II KSchG darstellt, ohne dass es einer weiteren sozialen
Rechtfertigung bedarf.
Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
BAG Urt.v. 18.08.05 NZA 2005, 1235
Der GmbH-Geschäftsführer haftet nicht persönlich für Beiträge, die er nicht an die Urlaubskasse der Bauwirtschaft abgeführt hat.
Arbeitsverhältnis nach Abberufung als Geschäftsführer
Arbeitsverhältnis nach Abberufung
BAG Urt. v. 24.11.05 NZA 2006, 366
Vereinbaren die Parteien nach der Abberufung eines Geschäftsführers dessen Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben, ist die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer regelmäßig auf das neue Arbeitsverhältnis anzurechnen.
Im Zweifel kein ruhendes Arbeitsverhältnis beim GmbH-Geschäftsführer
Im Zweifel kein ruhender Arbeitsvertrag des GmbH-Geschäftsführers
BAG Urt. v. 14.06.06 –5 AZR 592/05 NZA 2006, Heft 20
Beim Aufstieg eines Angestellten zum GmbH-Geschäftsführer und Abschluß eines entsprechenden Dienstvertrages ist im Zweifel davon auszugehen, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis nicht mehr fortbesteht. Von einem Ruhen und „Wiederaufleben“ des Arbeitsvertrages nach einer Beendigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages ist nicht auszugehen.
Wechsel von Arbeitsverhältnis in Geschäftsführerdienstverhältnis
Wechsel von einem Arbeitsverhältnis in ein Geschäftsführerdienstverhältnis
BAG Urt.v. 19.07.07 NZA 2007,1095
Schließt ein Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbar wurde. Durch einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird in diesen Fällen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt.
Rechtsweg bei Kündigung eines Geschäftsführers
Rechtsweg bei Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers
BAG Beschl. v. 26.10.2012 -10 AZB 60/12 (BeckRS 2012,75370)
Ein ehemaliges Organmitglied kann Ansprüche aus wieder auflebenden oder fortbestehenden Arbeitsverhältnissen vor dem Arbeitsgericht geltend machen.
Aber Achtung:
Alleine die Abberufung/Niederlegung führt nicht zur Umwandlung des Anstellungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis. Betrifft der Streit aber nicht diese, sondern eine weitere Rechtsbeziehung -etwa ein wieder aufgelebtes Arbeitsverhältnis-, greift die Fiktion des § 5 I 3 ArbGG nicht.
Bei Beförderung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer ist daher darauf zu achten, dass das Arbeitsverhältnis wirksam beendet und ein rechtssicherer Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen wird. In prozessualer Hinsicht handelt es sich um sog. sic-non-Fälle. Bei streitiger Tatsachengrundlage eröffnet die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zum Arbeitsgericht.
Nach Beendigung der rganstellung und Wegfall der Fiktion des § 5 I 3 ArbGG obliegt die Beurteilung des Rechtsverhältnisses (Arbeitsverhältnis oder nicht) sowie der Wirksamkeit der Kündigung den Arbeitsgerichten.
Rechtsweg bei Streitigkeiten aus Geschäftsführerdienstvertrag, Ende der Organstellung
Rechtsweg bei Streitigkeiten aus Geschäftsführerdienstvertrag, Ende der Organstellung
LAG Köln v. 12.01.2012 -12 Ta 274/11-
- Für die Klage eines Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung eines Anstellungsvertrags sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig (§ 2 Abs.1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 S.3 ArbGG).
- Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen.
- In einem auf die Bestellung zum Organvertreter gerichteten Vertrag ist der Diesntnehmer nicht etwa bis zur Bestellung Arbeitnehmer und erst danach Nichtarbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs.1 S.3 ArbGG. Dies ist auch anzunehmen, wenn der Bestellung eine Probezeit als Geschäftsführer vorgeschalten wird. Die gesetzliche Fiktion gilt auch für die Probezeit. Das Anstellungsverhältnis des Organs einer juristischen Person ändert sich mit der Beendigung der Organstellung nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis.
Rechtsweg der Klage des Geschäftsführer in der Insolvenz
Rechtsweg der Klage des Geschäftsführers einer insolventen GmbH
BAG Beschl. v. 04.02.2013 -10 AZB 78/12- = BeckRS 2013, 66749
Auch in der Insolvenz behält der Geschäftsführer seine Organstellung. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird er nicht zum Arbeitnehmer.
Rechtsweg, Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnis nach Geschäftsführerbestellung
Rechtsweg, Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnis nach Geschäftsführerbestellung
LAG Köln v. 10.07.2012 -10 ta 316/11-
- Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann auch dann gegeben sein, wenn die Klägerseite Ansprüche aus einem auch aus der zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis nach Abberufung als Organmitglied geltend macht.
- Hierunter fällt auch der fall, dass die Bestellung zum Organvertreter auf einem Arbeitsvertrag beruht.
Rechtsweg bei Kündigung des formlos zum Geschäftsführer bestellten Arbeitnehmer
Rechtsweg, Bestellung als Geschäftsführer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach formloser Absprache
LAG Rheinland-Pfalz v. 28.06.2012 -3 Ta 72/12-
Die Fiktion des § 5 Abs.1 S.3 ArbGG findet keine Anwendung auf einen Arbeitsvertrag, der eine Geschäftsführerbestellung nicht vorsieht, auch wenn der Arbeitnehmer später aufgrund formloser Abrede zum Geschäftsführer bestellt wird (Anschluss an BAG v. 23.08.2011 -10 AZB 51/10-).
Wird ein solcher Arbeitsvertrag gekündigt, dann ist in deiser Fallkonstellation für die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Das gilt auch dann, wenn die Abberufung als Geschäftsführer der GmbH erst nach Klageerhebung erfolgt.
Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig,
auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes
bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im
Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.