Führungszeugnis im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Führungszeugnis im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Das Führungszeugnis:

Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die vom Bundeszentralregister auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt werden kann. Hierin wird hauptsächlich verzeichnet, ob eine Person vorbestraftist oder nicht.

Dieser Nachweis der Unbescholtenheit wird häufig von Arbeitgebern vor Arbeitsantritt verlangt.

 

Beantragt wird dieses beim zuständigen Bürgerbüro (örtliche Meldebehörde), es ist der Personalausweis/Reisepass mitzubringen und kosten ca. 13,- €.

 

Eingetragen werden in ein Führungszeugnis grds. allerdings nur Strataten, bei denen nicht zu über 90 Tagessätzen verurteilt wurde oder zu Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten (obwohl diese Strafen ins Bundeszentralregister eingetragen werden erscheinen sie nicht im Führungszeugnis).

Ebenfalls nicht eingetragen werden zur Bewährung ausgesetzte JUgendstrafen unter 2 Jahren.

 

Mehr dazu unter: s.Bundesamt für Justiz:

Wie erfährt man, was in einem Behördenführungszeugnis steht?

Das Behördenführungszeugnis wird auf besonderen Antrag - siehe auch die Ausführungen zu der Frage Nr. 9 - zunächst einem Amtsgericht übersandt, bei dem es eingesehen werden kann und zwar nur für den Fall, dass es tatsächlich Eintragungen enthält. Das Amtsgericht benachrichtigt die Antrag stellende Person schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt ihr mit, wann und wo sie die Eintragungen einsehen kann. Danach kann sie bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll.

Aber auch wenn auf dieses aufwendige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben.

Wann werden Eintragungen im Führungszeugnis wieder gelöscht?

Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausgenommen hiervon sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, für die längere Fristen vorgesehen sind. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird zu der Frist hinzuaddiert. Bei den Fristen wird immer vom Tag der Verurteilung an gerechnet. Nach Ablauf dieser Fristen kann also ein neues Führungszeugnis beantragt werden, das dann keine Eintragungen mehr aufweist, wenn nicht im Einzelfall neue Verurteilungen hinzu gekommen sind, die unter Umständen eine Löschung im Führungszeugnis verhindern können.

Hier gibt es weitere Informationen zum Inhalt des Führungszeugnisses und zur vorzeitigen Entfernung einer Eintragung aus dem Führungszeugnis.

Hinweise zur vorzeitigen Entfernung einer Eintragung aus dem Führungszeugnis



Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz - BZRG - kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis, soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, angeordnet werden. Grundsätzlich muss die Öffentlichkeit darauf vertrauen können, dass die nach dem Gesetz in Führungszeugnisse aufzunehmenden Eintragungen darin enthalten sind. Das Interesse des/der Betroffenen an möglichst ungestörter Entfaltung wird durch das BZRG generell dadurch berücksichtigt, dass die Aufnahmefristen u.a. nach der Höhe der erkannten Strafe gestaffelt sind, so dass zahlreiche Verurteilungen überhaupt nicht, andere nach Ablauf kurzer Fristen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind.

Innerhalb dieser Fristen soll es nach der vom Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung grundsätzlich der jeweiligen Stelle, der ein Führungszeugnis zusteht, überlassen bleiben, selbst zu entscheiden, welche Folgerungen aus Eintragungen im Führungszeugnis zu ziehen sind.

Deshalb kann die Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall in Erwägung zu ziehen sein.

Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die weitere Aufnahme der Eintragung in das Führungszeugnis eine unbillige Härte darstellen würde. Berufliche Schwierigkeiten können für sich allein genommen nicht die Anordnung einer Vergünstigung rechtfertigen.

Anträge auf Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme von Eintragungen in das Führungszeugnis sind schriftlich und mit Unterschrift versehen unter Angabe der vollständigen Personalien der Antrag stellenden Person (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort) sowie der Wohnanschrift an das Bundesamt für Justiz zu richten. Wird der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt, so ist stets (auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin) eine Vollmacht vorzulegen. Wenn die Vollmacht auch die Entgegennahme von Schriftstücken umfassen soll, so ist dies ausdrücklich in die Vollmacht aufzunehmen.

Der Antrag soll die Schilderung der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Dabei ist gegebenenfalls auch die angestrebte Berufstätigkeit darzustellen. Die vorgetragenen Umstände sind durch Vorlage von Ablichtungen aussagekräftiger Schriftstücke (Geburtsurkunden von Kindern, Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe, Kündigungsschreiben, Einstellungsangebote, Aufforderung zur Vorlage eines Führungszeugnisses) glaubhaft zu machen.



Wir bitten zu beachten, dass Anträge auf Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme von Verurteilungen in das Führungszeugnis bei der Behörde nicht per E-Mail gestellt werden können.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.