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Führungskräfte im Arbeitsrecht

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Festlegung variabler Bezüge nach billigem Ermessen

BAG Urt. v. 14.11.2012 -10 AZR 738/11- BechRS 2013, 65960

 

In formularmäßigen Bedingungen von Führungskräften kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber jährlich die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung nach billigem Ermessen unter Beachtung bestimmter Faktoren und Erreichung vereinbarter Ziele bestimmt (§ 315 BGB).

Anmerkung:

Nach dieser Entscheidung des BAG muss der Arbeitgeber eine nachvollziehbare Entscheidung treffen, die vor allem auch etwaige im Arbeitsvertrag vereinbarte  Rahmenbedingungen der Ermessensausübung (wie bevorstehende Zielvereinbarungen, Unternehmensergebnis, etc.) berücksichtigt. Der Arbeitgeber ist hier vor Gericht voll beweisbelastet und muss daher für das konkrete Geschäftsjahr nachweisen, dass der hierfür berechnete Bonusbetrag die gesetzlichen Voraussetzungen des § 315 BGB erfüllt. Dies wird dem Arbeitgeber erfahrungsgemäß eher selten gelingen.

Mit freiwillig und nach Ermessen kann sich ein Arbeitgeber hier nicht retten.

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