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Druckkündigung im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Unter Druckkündigung versteht man eine Kündigung, zu der der Arbeitgeber von außen "unter Druck" gesetzt wird.
Dieser kann durch die anderen Mitarbeiter (entweder der geht, oder wir alle), Behörden oder Kunden gemacht werden. Eine solche Kündigung kann sowohl personen-, verhaltens-, oder auch betriebsbedingt ausgesprochen werden.
Allerdings darf der Arbeitgeber nicht jedem Druck nachgeben. Aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht muss er erkennbar unangemessenen und nicht gerechtigten Forderungen zumutbaren Widerstand entgegen setzten.
Der Arbeitgeber kann sich auf solchen Druck nicht berufen, wenn er ihn selbst erzeugt hat.
Bei unzulässigem Druck auf den Arbeitgeber können für den Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Dritten (der Druck macht) entstehen.
Eine vorige Anhörung der Arbeitnehmer ist i.Ü. nicht Wirksamkeitsvorraussetzung für die Kündigung.
Druckkündigung nach außerdienstlichem Verhalten
Druckkündigung nach außerdienstlichem Verhalten
BAG Urt.v. 15.12.2016 -2 AZR 431/15- = BeckRS 2016, 117128 = NJW-Spezial 2016, 274
Um den strengen Voraussetzungen einer Drückkündigung zu genügen, muss der Arbeitgeber die ihm drohenden wirtschaftlichen Nachteile zumindest dadurch abwenden versuchen, dass er die mit Arbeitsniederlegung drohenden Beschäftigten auf ihr pflichtwidriges Verhalten hinweist und arbeitsrechtliche Sanktionen in Aussicht stellt.
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