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Detekteikosten im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Verdeckte Mitarbeiterobservation - Detekteikosten zulasten des Arbeitnehmers
Verdeckte Mitarbeiterobservation - Detekteikosten zulasten des Arbeitnehmers
BAG Urt.v. 25.07.24 – 8 AZR 225/23; NZA 2024,1580; NZA 28, 2025
Die Überprüfung eines „angeblich“ erkranken Mitarbeiters durch den Arbeitgeber wird häufig bei entsprechendem Misstrauen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer vorgenommen, um eine anschließende Kündigung des Mitarbeiters vor einem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess begründen zu können.
Nicht nur, dass der Arbeitgeber in diesem Falle davon ausgeht, dass er den Kündigungsschutzprozess gewinnt, da er durch Inanspruchnahme eines Detektivs nachweisen kann, dass es sich um eine vorgetäuschte Erkrankung gehandelt hat, sondern ebenfalls der Ansicht ist, er könne die Kosten des Detektivs im gerichtlichen Verfahren gegen den Arbeitnehmer durchsetzen.
Das Bundesarbeitsgericht setzt einer solchen Überwachung sehr enge Grenzen. Vorliegend streitigen Rechte des Arbeitgebers gegen Rechte des Arbeitnehmers aus Datenschutz.
Entschädigung von Detekteikosten wegen Überwachung des Arbeitnehmers
Entschädigung von Detekteikosten wegen Überwachung des Arbeitnehmers
BAG (Urt. v. 25.07.2024, Az. 8 AZR 225/23
hat der Arbeitgeber den Verdacht, der Arbeitnehmer habe eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und lässt diesen durch eine Detektei überwachen, welche den sichtbaren Gesundheitszustandes Arbeitnehmers dokumentiert, so handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO.
Hier hatte der Arbeitgeber den Mitarbeiter beschatten lassen. Darin sah bereits das LAG Düsseldorf einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und in die Privatsphäre des Mitarbeiters. Das LAG Düsseldorf (Urt. v. 26.04.2023, Az. 12 Sa 18/23) sprach dem Mitarbeiter ein Schmerzensgeld nach Art. 82 I DSGVO zu.
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