Fristlose Kündigung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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fristlose Kündigung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Die fristlose Kündigung im Arbeitsrecht

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann durch den Arbeitgeber dann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer in derart grober Art und Weise gegen die ihm arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, dass es dem Arbeitgeber schlicht unzumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

 

Zunächst ist eine fristlose Kündigung erst wirksam, wenn sie beim Arbeitnehmer zugegangen ist.

 

Weiter ist ein Arbeitsverhältnis außerordentlich nur dann kündbar (§ 626 I BGB) wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt. Nach dem Gesetz ist ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile den kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

 

Die Überprüfung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung erfolgt von den Arbeitsgerichten zweistufig:

Es müssen zunächst Tatsachen vorliegen, welche geeignet sind, einen wichtigen Grund zu bilden, dies kann ein Vertragsverstoß dergestalt darstellen, dass der Arbeitnehmer einen Straftatbestand zulasten des Arbeitgebers verwirklicht hat.

Im weiteren wird vom Gericht sodann festgestellt, ob unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber zumutbar ist.

Im Regelfall wird eine fristlose Kündigung dann gerechtfertigt sein, bei Einstellung Betrug, dauernder oder anhaltender Arbeitsunfähigkeit, beharrlicher Arbeitsverweigerung oder Arbeit Vertragsbruch, erhebliche Verletzungen der vertraglichen Nebenpflichten, Verstöße gegen Wettbewerbsverbote u.s.w.

 

Für das Vorliegen des wichtigen Grundes ist allerdings der Arbeitgeber beweispflichtig. Diese wichtigen Gründe müssen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorliegen.

 

Insgesamt festzuhalten ist, dass er selten ein Arbeitsgericht eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt hält. Vor diesem Hintergrund ist einem Arbeitnehmer dringend anzuraten, sich gegen eine solche fristlose Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen.

 

Hinzu kommt, dass eine fristlose Kündigung im Regelfall Verhaltensbedingte erfolgt, d. h. bei der Stellung eines Antrags auf Zahlung von Arbeitslosengeld die Agentur für Arbeit auf die verhaltensbedingten Kündigungsgründe verweist und eine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld von drei Monaten ausspricht.

Nachdem der Arbeitnehmer ab Zugang der fristlosen Kündigung bei Ihnen keinerlei Gehaltszahlungen mehr erhält liegen in diesem Falle auch existenzielle wirtschaftliche Probleme vor, wenn die Agentur kein Arbeitslosengeld bezahlt.

 

Im Falle des Erhalts einer fristlosen Kündigung ist auf jeden Fall dringend und möglichst frühzeitig ein spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht oder Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen um geeignete Schritte einzuleiten.

Diebstahl geringwertigen Eigentums des Arbeitgebers

Fristlose Kündigung bei Verwertung von zur Entsorgung vorgesehenen Eigentums des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer

LAG Berlin-Brandenburg, Urt.v. 28.4.2021 -23 Sa 1629/29

Vorliegend hatte der Arbeitnehmer IT Geräte des Arbeitgebers, welche dieser entsorgen wollte an sich genommen, um diese privat zu veräußern. Das Gericht ging hier von einem Diebstahl von Betriebsmitteln des Arbeitgebers aus, weswegen durch die Entwendung dieser IT Geräte ein derart erheblicher Vertrauensbruch einherging, dass eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers als unzumutbar angesehen wurde und eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt.

 

Nach derzeitiger Rechtsprechung ist es einem Arbeitgeber möglich gegen einen Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durchzusetzen, wenn dieser zulasten des Arbeitgebers eine Straftat, wie hier einen Diebstahl begeht. Auf den Wert des Diebesgutes kommt es regelmäßig nach der Rechtsprechung nicht an, es genügt auch die Wegnahme einer geringwertigen Sache.

Gleichwohl hatte der Arbeitgeber auch in derartigen Fällen eine Interessenabwägung vorzunehmen, wie:

  • langjähriges beanstandungsfreies Verhalten
  • Einsicht in das Fehlverhalten
  • keine oder nur sehr geringe Wiederholungsgefahr
  • widersprüchliche Handhabung ähnlich gelagerter Sachverhalte durch den Arbeitgeber
  • lange Dauer des Arbeitsverhältnisses

 

Allerdings ist auch älteren Arbeitnehmern mit langjähriger Betriebszugehörigkeit dringend zu empfehlen auf die Wegnahme selbst geringwertige Sachen des Arbeitgebers zu verzichten, da immer damit gerechnet werden muss, dass auch hier ein Gericht eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt hält.

Außerordentliche Kündigung - Frist für die Anhörung des Arbeitnehmers

Außerordentliche Kündigung - Frist für die Anhörung des Arbeitnehmers

BAG, Beschluss vom 27.6.2019 -2 ABR 2/19-, NZA 2019, 1415

  1. Soll vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche nach Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Kündigungsschutzsachverhalt betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden.
  2. Solche besonderen Umstände können sich daraus ergeben, dass ein den maßgeblichen Sachverhalt mitteilen der Arbeitnehmer aus berechtigtem Interesse den Arbeitgeber darum bittet, zunächst keine Anhörung des Kündigungsgegners durchzuführen und der Arbeitgeber mit dem abwarten seiner Rücksichtnahmepflicht aus § 241 II BGB gegenüber diesem Arbeitnehmer erfüllt.
  3. In diesem Fall muss der Arbeitgeber, der sich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung erhalten will, den Arbeitnehmer auffordern, innerhalb einer angemessenen kurzen Frist zu erklären, ob er auf die Vertraulichkeit der Mitteilung verzichtet. Von einer solchen Fristsetzung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden.

Außerordentliche Kündigung wegen rassistischer Äußerungen

Außerordentliche Kündigung wegen rassistischer Äußerungen

LAG Baden-Württemberg, Urt.v. 15.01.2020 -4 Sa 19/19- NJW 2020, 1614

  1. Bestreitet eine Partei den Vortrag des Gegners mit nicht mehr wissen, ist dies nur beachtlich, wenn Sie die tatsächlichen Umstände, auf die das nicht mehr wissen gestützt wird, überprüfbar und glaubhaft darlegt.
  2. Grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, sind grundsätzlich geeignet, einen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Grund darzustellen (BGH NJOZ 2013, 1064).

Fristlose Kündigung eines Polizeipförtners nach Unterschlagung

Besteht der dringende Verdacht, dass der Polizeipförtner einer Polizeidienststelle während des Dienstes eine Unterschlagung begangen hat, so darf ihm fristlos gekündigt werden. Dies hat das LAG Düsseldorf (Urt.v. 28.06.19,-6 Sa 994/18-) nun bestätigt.

Unwiderlegliche Vermutung der Zumutbarkeit bei außerordentlicher Kündigung nach Ablauf der Zweiwochenfrist

Unwiderlegliche Vermutung der Zumutbarkeit bei außerordentlicher Kündigung nach Ablauf der Zweiwochenfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2017 - 3 Sa 285/17, BeckRS 2017, 146127

BGB § 626

Eine außerordentliche Kündigung kann gemäß § 626 II BGB nur innerhalb einer zweiwöchigen Frist erfolgen. Ist dem Kündigungsgegner mit Ablauf der Zweiwochenfrist keine Kündigung zugegangen, so wird unwiderleglich vermutet, dass dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. (Leitsatz der Redaktion)

(FD-ArbR 2018, 405382, beck-online)

Außerordentliche Kündigung nach Amokdrohung

Außerordentliche Kündigung nach Amokdrohung

BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 2 AZR 47/16- = BeckRS 2017, 131400

Die ernsthafte und im Zustand freier Willensbetätigung abgegebene Drohung mit Selbstmord kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Kündigung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen.

Außerordentliche Verdachtskündigung wegen sexueller Belästigung von Schülerinnen

Außerordentliche Verdachtskündigung wegen sexueller Belästigung von Schülerinnen

BGH Urt.v. 02.03.2017, NJW 2017, 3547

  1. Der eine Verdachtskündigung begründende Tatverdacht es auf konkrete, vom kündigenden darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende Tatsache gestützt sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft.
  2. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein strafbares Verhalten oder eine sonstige erhebliche Pflichtwidrigkeit des Arbeitnehmers - im konkreten Streitfall eine sexuelle Belästigung von Schülerinnen durch eine angestellte Lehrkraft- kann sich daraus ergeben, dass mehrere Zeugen unabhängig voneinander bezogen auf unterschiedliche Begebenheiten ähnliche Verhaltensweisen des Arbeitnehmers schildern. Die Annahme daraus begründender starker Verdachtsmomente erfordert eine sorgfältige, mögliche Fehlerquellen umfassend berücksichtigende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussage und der Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen.
  3. Die Gerichte für Arbeitssachen sind bei der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung an einen rechtskräftigen Freispruch des Arbeitnehmers im Strafverfahren nicht gebunden. Sie haben vielmehr alle relevanten Umstände eigenständig zu würdigen. Das kann je nach Streitstoff des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Prüfung erfordern, ob im strafgerichtlichen Urteil Tatsachen festgestellt worden sind, die geeignet sind, den Verdacht gegenüber dem Arbeitnehmer abzuschwächen.

Fristlose Kündigung wegen volksverhetzender Facebook-Äußerungen

Fristlose Kündigung wegen volksverhetzender Facebook-Äußerungen

ArbG Herne Urt.v. 22.03.16 -5 Ca 2806/15- BeckRS 2016, 70970

Berufung LAG Hamm -3 Sa 451/16- (Berufung wurde vom Kläger zurückgenommen)

Der 48-jährige Kläger unterhält ein facebook-Profil, in welchem er auch  seinen Arbeitgeber angibt. Auf seinem Profil befasst sich der Kläger mit einer Vielzahl von Ausführungen mit dem Thema Asyl- und Einwanderungspolitik.

Nach einem Brand in einer Thüringer Asylunterkunft kommentiert er einen Bericht des Fernsehsenders ntv auf dessen facebook-Seite mit den Worten: "... hoffe, dass alle verbrennen ... die nicht gemeldet sind."

Besucher des ntv-facebook-Profils können diesen Kommentar nun lesen und auch den Link auf das Facebookprofil des Klägers, aus welchem hervorgeht, wer dessen Arbeitgeber ist.

Der Arbeitgeber, welchem dieser Kommentar mitgeteilt wurde kündigt den Kläger nun fristlos, wegen volksverhetzender Äußerungen.

Dieser verteidigt sich im Rahmen einer Kündigungschutzklage damit, er habe zum zeitpunkt der Kommentierung sehr viel Alkohol getrunken gehabt und den Eintrag nach 8 Stunden wieder gelöscht.

Das ArbG Herne hat die Kündigungschutzklage abgewiesen, die Berufung wurde nach Erhebung und sicherlich entspr. Hinweis des LAG Hamm wieder zurückgenommen.

Außerordentliche Kündigung bei sexueller Belästigung

Außerordentliche Kündigung bei sexueller Belästigung

BAG Urt.v. 20.11.14 -2 AZR 651/13- BAGE 149, 355

Eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs.4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB geeignet. Ob sie im Einzelafll zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität.

Fristlose Kündigung wg Drogenkonsum

Fristlose Kündigung wg Drogenkonsum

LAG Nürnberg Urt.v. 06.07.15 -7 Sa 124/13- BeckRS 2015, 71969

derzeit beim BAG -6 AZR 471/15-

Am 14.10.14 wurde beim angestellten LKW-Fahrer im Rahmen einer Polizeikontrolle festgestellt, dass dieser Drogen (Crystal Meth) konsumiert hat. Einen Tag darauf nahm dieser seine Tätigkeit als LKW-Fahrer bei seinem Arbeitgeber wieder auf, erhielt jedoch seitens des Arbeitgebers am 28.10.14 eine fristlose Kündigung.

Der Kläger wehrt sich dagegen mittels einer KSch-Klage mit der Begründung, der Drogenkonsum sei einmalig gewesen, dies rechtfertige die fristlose Kündigung nicht.

Der Arbeitgeber hingegen hält diese für gerechtfertigt, da es unverantwortlich sei, bei Einnahme von Drogen mit dem LKW am Straßenverkehr teilzunehmen, bei weiterem Einsatz wäre die Unfallgefahr erheblich gestiegen, was auch schwerwiegende Folgen für Dritte hätte haben können. Aufgrund er Unzuverlässigkeit des Klägers hätte dies auch zu einem Verlust eines Auftrags führen können.

Die Vorinstanzen halten die fristlose Kündigung für unwirksam, die fristgerechte Kündigung jedoch für gerechtfertigt.

Mit der Revision des Arbeitgebers verfolgt dieser das Ziel der Anerklennung auch der fristlosen Kündigung durch das BAG

Fristlose Kündigung bei Konkurrenztätigkeit

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung bei Konkurrenztätigkeit

BAG Urt.v. 23.10.14 -2 AZR 644/13- NJW 2015, 1003

Ein Verstoß gegen das Verbot, während dees bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten zu entfalten, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordetnliche Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Falls die Wettbewerbstätigkeit erst durch eine frühere - unwirksame - Kündigung ausgelöst wurde, der Wettbewerb nicht auf eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt war und dem Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit nicht unmittelbar ein Schaden zugeführt wurde, ist dies bei der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Außerordentliche Kündigung - Androhung nachteiliger Folgen im Falle der Nichteinigung durch Arbeitnehmer

Außerordentliche Kündigung - Androhung nachteiliger Folgen im Falle der Nichteinigung durch Arbeitnehmer

BAG Urt.v. 08.05.14 -2 AZR 249/13-

  1. Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber naxchteilige Folgen mit dem Ziel an, umstrittene eigene Forderungen durchzusetzen, kann darin - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine erhebliche, die frislose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigende Verletzung seiner Pflicht liegen, auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
  2. Ein Arbeitnehmer handelt nicht rechtswidrig, wenn er sich bei zweifelhafter Rechtslage dem Arbeitgeber gegenüber auf einen objektiv vertretenen Rechtsstandpunkt stellt, um diesen zum Einlenken in einem Kündigungsschutzprozess zu bewegen. Die Ankündigung, einen Schriftsatz bestimmten Inhalts bei Gericht einzureichen, um den Abschluss eines Vergleichs zu erreichen, ist jedenfalls dann widerrechtlich, wenn in dem Schriftsatz bewusst oder leichtfertig falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder der darin eingenommene rechtliche Standpunkt gänzlich unvertretbar ist.
  3. Ein Arbeitnehmer darf sich nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers diesem gehörende betriebliche Unterlagen aneignen oder entsprechende Schriftstücke und/oder daten für betriebsfremde Zwecke vervielfältigen. Ob eine rechtswidrige und schuldhafte Zuwiderhandlung gegen diese Vorgabe einen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bildet, hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglicherweise nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber ab.

Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung

Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung

BAG Urt.v. 22.10.15 -2 AZR 569/14- = BeckRS 2016, 66796 = NJW-Spezial 2016, 210

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann darin liegen, dass sich ein Arbeitnehmer zu Unrecht auf ein Leistungsverweigerungsrecht (Arbeitsverweigerung) oder Zurückbehaltungsrecht (der Arbeitsleistung) beruft.

 

Anm.:

Es kann somit einem Arbeitnehmer im Regelfall also nicht geraten werden, die Arbeit als Druckmittel zur Durchsetzung möglicher Ansprüche zu verweigern.

Sollte der Arbeitnehmer dies tun, so ist ihm zumindest dringend anzuraten, den Arbeitgeber vorab abzumahnen und die Arbeitsverweigerung in Aussicht zu stellen. Jedoch ist auch hier Vorsicht geboten und es sollte drigend anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Herstellung digitaler Kopien am Arbeitsplatz

Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Herstellung digitaler Kopien am Arbeitsplatz

BAG Urt.v. 16.07.2015 -2 AZR 85/15- NZA 2016, 161

  1. Ein Arbeitnehmer, der dienstliche Computer ohne Erlaubnis dazu benutzt, unter Umgehung eines Kopierschutzes Vervielfältigungen privat beschaffter Musik- oder Film-CDs/DVDs herzustellen, verletzt seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme erheblich. Ein solches Verhalten ist - zumal dann, wenn der Arbeitnehmer für die Anfertigung der Kopien dem Arbeitgeber gehörende CD/DVD-Rohlinge verwendet - grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Das gilt unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit der damit verbundenen "Brenn"- und Kopiervorgänge.
  2. ...
  3. ...
  4. ...
  5. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers hat, kann grundsätzlich den Fortgang eines laufenden Straf- und/oder Ermittlungsverfahrens abwarten. Kündigt er in einem solchen Fall zu einem nicht willkürlich gewählten späteren Zeitpunkt, reicht dies zur Wahrung der Frist des § 626 II BGB regelmässig aus. Diese Möglichkeit des Zuwartens schränkt den Arbeitgeber in der Wahl seiner Mitel zur Sachaufklärung nicht ein. Es steht ihm frei,  eigene Ermittlungen anzustellen und die Strafverfolgungsbehörden nicht oder nicht unmittelbar einzuschalten. Auch "private" Ermittlungen hemmen -zügig vorangetrieben- den Lauf der 2-Wochenfrist.
  6. Der Arbeitgeber klann vor Erklärung der Kündigung seine Informationen gegenüber dem Betriebs-/Personalrat jederzeit ergänzen. Die Beurteilung, ob darin eine eigenständige Anhörung liegt, mit der die Äußerungsfrist für den Betriebs-/Personalrat neu in Lauf gesetzt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

BAG Urt.v. 10.02.15 -9 AZR 455/13- NZA 2015, 998

Ein Arbeitgeber gewährt durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Außerordentliche Kündigung bei langer Strafhaft des schwerbehinderten Arbeitnehmers

Außerordentliche Kündigung bei langer Strafhaft des schwerbehinderten Arbeitnehmers

BAG Urt.v. 22.10.15 -2 AZR 381/14-

  1. Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen.
  2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 III S.2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ein.

Fristlose Kündigung - Beweiskraft strafrechtlicher Verurteilung

Fristlose Kündigung - Beweiskraft strafrechtlicher Verurteilung

BAG Urt.v. 23.10.14 -2 AZR 865/13- = BeckRS 2015, 65433 = NJW-Spezial 2015, 82

Ein Arbeitsgericht darf sich im Kündigungsschutzprozess hinsichtlich der Frage, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein einschlägiges Strafurteil stützen.

 

Anm.:

Vorliegend hatte der Kläger im Prozess aber auch versäumt, der Verwertung der Strafakten zu widersprechen und rechtzeitig der Vernehmung des/der Belastungszeugen zu verlangen. Dies war sodann für das Revisionsgericht unbeachtlich, mit der Folge der Verwertungsmöglichkeit der Strafakte durch das Tatgericht.

Fristlose Kündigung - Rechtsirrtum des Arbeitnehmers schhützt im Zweifel nicht

Fristlose Kündigung - Rechtsirrtum des Arbeitnehmers schhützt im Zweifel nicht

BAG Urt.v. 29.08.13 -2 AZR 273/12- = BeckRS 2014, 66663 = NJW-Spez. 2014, 146

Die Annahme des Arbeitnehmers, er handele bei einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten rechtmässig, schließt eine fristlose Kündigung grundsätzlich nicht aus.

 

Anm.:

Auch wenn der Arbeitnehmer sich im Recht glaubt, so erlaubt das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung wegen vermeintlicher Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers. Dieser hat im Vorfeld sämtliche Erkenntnisquellen auszuschöpfen und ggf. bei einem Anwalt zu erkundigen, inwieweit sein mögliches vertragswidriges Verhalten möglicherweise tatsächlich eine Vetragsverletzung darstellt.

Es ist daher dem Arbeitnehmer zu empfehlen, die betroffene Weisung des Arbeitnehmers zunächst unter Vorbehalt zu befolgen und ggf eine gerichtliche Klärung darüber herbeizuführen, inwieweit diese rechtmässig war.

Dies können Weisungen des Arbeitgebers z.B. wegen der Lage der Arbeitszeit, des Arbeitsorts und der konkreten Tätigkeit betreffen.

fristlose Kündigung bei Diebstahl geringwertiger Sachen

Verhaltensbedingte Kündigung, Diebstahl geringwertiger Sachen

LAG Rheinland-Pfalz v. 03.05.2012 -2 Sa 620/12-

Die Mitnahme einer Zigarettenschachtel aus einer Zigarettenproduktion kann im Einzelfall auch bei 20-jähriger Beschäftigung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Bei einer Tatkündigung trägt der Arbeitgeber allerdings die Darlegungs- und Beweislast für den inneren Diebstahlvorsatz und die Unwahrheit einer vom Arbeitnehmer vorgebrachten entlastenden Erklärung.

Außerordentliche fristlose Kündigung wg Nichtmitteilung der Untersuchungshaft an Arbeitgeber

Außerordentliche fristlose Kündigung wg Nichtmitteilung der Untersuchungshaft an Arbeitgeber

BAG Urt.v. 26.03.15 -2 AZR 517/14- NZA 2015, 1180

  1. Ein in Untersuchungshaft genommener Arbeitnehmer ist gehalten, den Arbeitgebner unverzüglich über seine Inhaftierung in Kenntnis zu setzen.Im Rahmen des möglichen hat er ihn auch über die voraussichtliche Haftdauer zu unterrichten, etwa durch Mitteilung von Terminen zur Haftprüfung. Diese arbeitsvertraglichen Nebenpflichten sind Ausdruck der sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden allgemeinen vertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme.
  2. Ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Mitteilungspflichten kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Eine fristlose Kündigung kommt regelmässig erst dann in Betrachte, wenn das Gewicht der Pflichtverletzung durch besondere Umstände erheblich verstärkt wird. Solche Umstände können darin liegen, dass der Arbeitnehmer seine Nebenpflichten beharrlich verletzt und durch sein Verhalten auf andere Weise deutlich macht, er werde die berechtigten Interessen des Arbeitgebers auch zukünftig nicht wahren.

fristlose Kündigung bei heimlicher Aufzeichnung des Personalgesprächs

Verhaltensbedingte Kündigung, heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs

LAG Rheinland-Pfalz v. 30.04.2012 -5 Sa 687/11-

Die heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs auf einem Mobiltelefon kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Es ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich verwehrt, zu einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber ein aufnahmebereites Tonbandgerät heimlich mit sich zu führen. Die sich darin dokumentierende Bekundung des Misstrauens gegenüber dem Arbeitgeber schließt eine zukünftige gedeihliche Zusammenarbeit eigentlich aus und kann auch eine außerordentliche fristlose kündigung rechtfertigen, den die Sicherung dessen, was tatsächlich besprochen wurde, kann der Arbeitnehmer dadurch erreichen, dass er eine Person seiner Wahl hinzuzieht (Betriebsratsmitglied, Anwalt, usw.). Darauf muss sich der Arbeitgeber auch bei innerbetrieblichen Gesprächen einlassen, wenn er selbst eine dritte Person zum Gespräch hinzuzieht. Wenn ein Gesprächsteilnehmer Aufzeichnungen eines Gesprächs fertigen will, muss er den Gesprächspartner vorab darüber informieren und um die Erlaubnis bitten, das Gespräch aufzeichnen zu dürfen. Nur dann hat dieser die Möglichkeit, entweder die Teilnahme am Gespräch zu verweigern oder aber seine Worte unter Berücksichtigung der Aufzeichnung auf einen Tonträger zu wählen. Vorliegend konnten die Gesprächsteilnehmer davon ausgehen, dass das vertrauliche Personalgespräch nicht aufgezeichnet wurde. Die Klägerin hat durch dieses Verhalten das Vertrauensverhältnis gegenüber der beklagten zerstört und zudem auch den Tatbestand des § 201 Abs.1 Nr.1 StGB verwirklicht.

fristlose Kündigung bei Beleidigung des Arbeitgebers

Beleidigung des Arbeitgebers, verhaltensbedingte Kündigung

LAG Rheinlad-Pfalz v. 04.05.2011 -8 Sa 361/10-

Die Äußerung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber "Sie haben mir nichts mehr zu sagen. Ihre zeit ist abgelaufen." beinhaltet eine grobe Beleidigung, nämlich eine erhebliche Miss- und Nichtachtung der Person in seiner Stellung als Arbeitgeber, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung und erst recht eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt.

fristlose Kündigung wegen Vorteilsannahme

Kündigung verhaltensbedingt, Vorteilsannahme

LAG Düsseldorf v. 02.03.2012 -6 Sa 1081/11-

Der Vertriebsleiter, der sich von einem Geschäftspartner unberechtigt Vorteile gewähren lässt (private Bauleistungen durch Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung) bietet Anlass zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

Nach-Tat-Verhalten des Arbeitnehmers vor Kündigung

Kündigung verhaltensbedingt, Berücksichtigung des Nach-Tat-Verhaltens vor Kündigungsausspruch nach "Emmely"

LAG Berlin-Brandenburg v. 01.12.2011 -2 Sa 2015/11-

Nach der langjährigen Rechtsprechung des 2. Senats des BAG (vgl. BAG vom 24.11.2005 -2 AZR 39/05-) kann das Verhalten des Arbeitnehmers nach Begehung einer Pflichtwidrigkeit, aber vor Ausspruch der Kündigung ("Nach-tat-Verhalten")  in die Interessenabwägung einbezogen werden und sich ggf. zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken, wenn dieser beispielsweise die Pflichtwidrigkeit beharrlich leugnet und gegenüber dem Arbeitgeber mehrfach die Unwahrheit sagt.

An dieser -das Prognoseprinzip betonenden- Rechtsprechung ist ungeachtet der Entscheidung des 2. Senats des BAG (Urt.v. 10.06.2010 -2 AZR 541/09-) festzuhalten, auch wenn der Senat dort alleine das "Prozess- Verhalten der Arbeitnehmerin gewürdigt hat.

fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten

Fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Menschen –Kündigungserklärungsfrist

BAG Urt. v. 21.04.05 NZA 2005, 991

Stempelt ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit bewußt nicht richtig, ist dies an sich geeignet, eine fristlose Kündigung, auch ohne vorige Abmahnung, zu rechtfertigen. Die Kündigung muß dem schwerbehinderten Arbeitnehmer unverzüglich nach Kenntnis von der Zustimmung des Integrationsamtes bzw. Widerspruchsausschusses zugehen; die (fern-)mündliche Auskunft durch das Amt/den Ausschuss genügt.

Hierdurch ist zwar ggf. die 2-Wochenfrist des § 626 II BGB nicht eingehalten, dies ist jedoch dann unschädlich, wenn unverzüglich nach Kenntnis der Erteilung der Zustimmung gekündigt wird.

Wichtig ist hier jedoch zu beachten, dass die fernmündlich erlangte Kenntnis genügt, ein Abwarten auf den schriftlichen Bescheid kann zur Versäumung der Frist führen.

Weiter ist davon auszugehen, dass die Untergerichte bei einmaliger „Falschstempelung“ eine fristlose Kündigung ohne vorige Abmahnung wohl nicht als gerechtfertigt ansehen werden.

fristlose Kündigung eines "tariflich unkündbaren" Arbeitnehmers aus wichtigem Grunde

Verhaltensbedingte Kündigung, wichtiger Grund bei tariflicher Unkündbarkeit

LAG RheinlandPfalz v. 03.05.2012 -2 Sa 620/11-

Einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer kann aus einem verhaltensbedingten wichtigem Grund fristlos nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der "fiktiven Frist" zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (hier: unentschuldigtes Fehlen).

fristlose Kündigung "Toilettenschlaf"

Fristlose Kündigung – Toilettenschlaf

Toilettenschlaf stellt keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar

LAG Hamm Urt. v. 26.11.04 NZA-RR 2005, Heft 8

Der einmalige Schlaf am Arbeitsplatz rechtfertigt keine Kündigung, wenn das Arbeitsverhältnis seit 18 Jahren beanstandungsfrei besteht.

fristlose Kündigung eines Fleischbeschauers

Fristlose Kündigung eines Fleischbeschauers

LAG Rheinland-Pfalz Urt.v. 10.02.05 NZA 2006, 273

  1. Verletzt ein Fleischbeschautierarzt nachhaltig seine Pflichten im Zusammenhang mit der fleischhygienischen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE, ist diese Pflichtverletzung an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
  2. Eine vorherige vergebliche Abmahnung muss einer derartigen Kündigung nicht immer vorangehen

fristlose Kündigung wegen unerlaubten Kaffeetrinkens einer Buffetkraft

Kündigung wegen unerlaubten Genusses einer Tasse Kaffee

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2004, AZ. 12 Sa 107/04

Keine außerordentliche Kündigung wegen unerlaubten Genusses einer Tasse Kaffee (Entwendung geringfügiger Gegenstände). Ordentliche Kündigung rechtens wegen demonstrativer Missachtung einer betrieblichen   Regelung über die Entgeltlichkeit eines Frühstücks für eine Buffetkraft.

Kündigungserklärung, Erkennbarkeit einer außerordentlichen Kündigung

Kündigungserklärung, Erkennbarkeit einer außerordentlichen Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz v. 25.04.2012 -8 Sa 677/11-

Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigng aus wichtigem Grund muss für den Erklärungsempfänger zweifelsfrei den Willen des Erklärenden erkennen lassen, von der sich aus § 626 Abs.1 BGB ergebenden besonderen Kündigungsbefugnis Gebrauch zu machen. Ist dies nicht der Fall, ist die Erklärung regelmäßig als ordentliche Kündigung zu werten.

Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

BAG Urt. v. 22.01.15 -8 AZR 139/14- = BeckRS 2015, 69308 = NJW-Spezial 2015, 402

Ein Arbeitgeber kann nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer nur dann (vorsorglich) wirksam Urlaub erteilen, wenn er ihm die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs tatsächlich zahlt oder zumindest vorbehaltlos zusagt (Änderung der Rechtsprechung).

 

 

Die hilfsweise ordentliche Kündigung

Die hilfsweise ordentliche Kündigung

BAG Urt.v. 20.01.16 -6 AZR 782/14- = BeckRS 2016, 67196 = NJW-Spezial 2016, 211

Wird eineordentliche Kündigung hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung erklärt, ist die Angabe eines bestimmten Beendigungstermins für die hilfsweise ordentliche Kündigung nicht erforderlich.

Verdachtskündigung im Berufsausbildungsverhältnis

Verdachtskündigung im Berufsausbildungsverhältnis

BAG Urt.vb. 12.02.15 -6 AZR 845/13-

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berunfsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen.

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