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Fahrzeiten im Arbeitsrecht

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Fahrzeit als reguläre Arbeitszeit

Fahrzeit als reguläre Arbeitszeit

EuGH Urt.v. 10.09.15 - c -266/14- = BeckRS 2015, 81116

Die Fahrzeug zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem ersten und letzten Kundenstandort gilt als reguläre Arbeitszeit und ist zu vergüten, wenn kein fester oder gewöhnlicher Arbeitsort besteht.

Anm.:

Es läuft dem unionsrechtlichen Schutz für Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers zuwider, wenn die jeweils erste Anfahrt und letzte Abfahrt nicht als Arbeitszeit gewertet werden. Ein Arbeitgeber muss eine Mindestruhezeit für alle Arbeitnehmer gewährleisten. Im Falle jedoch solche Fahrzeiten nicht gewertet werden,, würde dieser Schutzzweck unterlaufen werden.

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