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Vergütung im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Variable Vergütung bei Langzeiterkrankung
Variable Vergütung bei Langzeiterkrankung
LAG Düsseldorf Urt.v. 21.5.2024 -3 SLa 14/24- NZA 25/50
- Eine variable, vom Erfolg abhängige Vergütung, die nicht für unmittelbar, sondern nur vermittelbar auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters zurückführbare Teamziele gezahlt wird, die zudem an den Vertriebserfolg Dritter, von dem gesamten Team des Mitarbeiters betreute Vertriebspartner anknüpfen, kann anteilig für die über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehende Zeit gekürzt werden, wenn der Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt ausfällt.
- Soweit keine abweichende, vertragliche oder kollektivrechtliche Regelung eine Ausnahme begründet, gilt in diesen Fällen der allgemeine Grundsatz: „ohne Arbeit kein Lohn“.
Vergütung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot
Vergütung einer Teilzeitkraft –Diskriminierungsverbot
BAG Urt.v. 14.12.2011 -5 AZR 457/10- NJW 2012, 2217
- Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem pro-rata-temporis-Grundsatz des $ 4 I 2 TzBefG schließt eine sonstige Benachteiligung i.S.d. Satzes 1 nicht aus.
- Droht einem teilzeitbeschäftigtem Arbeitnehmer im Laufe des Vertragsverhältnisses aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine schlechtere Behandlung, ist der Arbeitgeber nach § 4 I 1 TzBefG verpflichtet, den teilzeitbeschäftigten so zu stellen, dass eine schlechtere Behandlung unterbleibt.
Festlegung variabler Bezüge nach billigem Ermessen
Festlegung variabler Bezüge nach billigem Ermessen
BAG Urt. v. 14.11.2012 -10 AZR 738/11- BechRS 2013, 65960
In formularmäßigen Bedingungen von Führungskräften kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber jährlich die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung nach billigem Ermessen unter Beachtung bestimmter Faktoren und Erreichung vereinbarter Ziele bestimmt (§ 315 BGB).
Anmerkung:
Nach dieser Entscheidung des BAG muss der Arbeitgeber eine nachvollziehbare Entscheidung treffen, die vor allem auch etwaige im Arbeitsvertrag vereinbarte Rahmenbedingungen der Ermessensausübung (wie bevorstehende Zielvereinbarungen, Unternehmensergebnis, etc.) berücksichtigt. Der Arbeitgeber ist hier vor Gericht voll beweisbelastet und muss daher für das konkrete Geschäftsjahr nachweisen, dass der hierfür berechnete Bonusbetrag die gesetzlichen Voraussetzungen des § 315 BGB erfüllt. Dies wird dem Arbeitgeber erfahrungsgemäß eher selten gelingen.
Mit freiwillig und nach Ermessen kann sich ein Arbeitgeber hier nicht retten.
Rückforderung der Vergütung bei Täuschung übr Qualifikation
Vergütung - Rückforderung bei Täuschung über die Qualifikation
LAG Berlin-Brandenburg 24.08.2011 -15 Sa 980/11-
Täuscht ein Arbeitnehmer bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses über seine Qualifikation (hier: kein vorhandener Hochschulabschluss), so ist er in der Regel weder bereicherungsrechtlich noch im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, die im Arbeitsverhältnis erhaltene Vergütung zurückzubezahlen.
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