Personenbedingte Kündigung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

personenbedingte Kündigung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Prüfliste personenbedingte – krankheitsbedingter Kündigung

 

  1. Wiederholungskrankheiten oder langandauernde Erkrankungen
  2. Wiederholungskrankheit

(1)              Aufstellung der Fehlzeiten in den letzten drei Jahren und Art der Erkrankungen.

(2)              Worauf ist die Erkrankung zurückzuführen, soweit bekannt (chronische Erkrankung, arbeitsbedingte Erkrankung, Betriebsunfall)

(3)              Entwicklung der Fehlzeiten, steigende, abfallende

(4)              Zukunftsprognose

-                  des Arztes

-                  des Mitarbeiters auf Befragen

(5)              Auswirkung der Erkrankung auf Betrieb

-                  Betriebsstörung

-                  Vertretungsmöglichkeit

-                  Einstellung von Aushilfen

(6)              Prüfung der Versetzungsmöglichkeit auf einen anderen Arbeitsplatz, Umschulung oder Fortbildung

(7)              Durchführung von Rehabitilationsmaßnahmen, Kuren etc

  1. langanhaltende Krankheiten

(1)              krank seit: ...........

(2)              Prognose der Krankheit, wie lange ................

(3)              Wiederherstellungsaussichten

(4)              Prognose der Wiederholungserkrankung oder bleibende Gesundheitsbeeinträchtigungen

(5)              Auswirkungen auf den Betrieb

(6)              Vertretungsmöglichkeit

(7)              Versetzungsmöglichkeit auch durch Änderungskündigung

 

 

Personenbedingte Kündigung – betriebliches Eingliederungs-management

BAG Urt.v. 12.07.07 NZA 2008,173

  1. Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 II SGB IX besteht für alle Mitarbeiter, nicht nur für behinderte Menschen.
  2. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 II SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung.
  3. Die Regelung des § 84 II SGB IX stellt eine Konkretisierung des dem gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnende Verhältnismässigkeits-grundsatzes dar.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.