Jugendschutz im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert
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Jugendschutz im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Der Jugendarbeitsschutz ist im Wesentlichen geregelt im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Als Kinder gelten nach der heutigen Anschauung Hernanwachsende, welche das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als Jugendliche solche, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Arbeitgeber ist, wer ein Kind oder Jugendlichen beschäftigt (§ 3 JArbSchG).
Die tägliche Arbeitszeit darf regelmässig 10 Stunden nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Wochenarbeitszeit wird anders als bei Erwachsenen auf den Zeitraum von Montag bis zum darauffolgenden Samstag abgestellt. Fällt in dieser Woche die Arbeitszeit wegen eines Feiertages aus, so wird die anfallende Arbeitszeit mitgerechnet. Es kann somit bereits eine vergütungspflichtige Mehrarbeit anfallen, obwohl die effektive Arbeitszeit noch keine 40 Stunden in der Woche erreicht hat.
Verbot von Kinderarbeit
Eine solche ist grundsätzlich verboten, selbst zur Aufbesserung des Taschengeldes. Die Vorschriften zum Verbot von Kinderarbeit werden ergänzt durch die Verordnung ber den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV).
Werden jedoch Kinder trotz des Beschäftigungsverbotes beschäftigt, so stehen sie gleichwohl bei Arbeitsunfällen unter Versicherungsschutz. Ansonsten gilt bei Schadensfällen die Einschränkung der Haftung entspr. der Haftungsregeln des Bundesarbeitsgerichts.
Werden gegen den Arbeitgeber Bußgeldverfahren wegen der Beschäftigung von Kindern eingeleitet, so gehen die Gerichte davon aus, dass der Arbeitgeber nur dann von sich aus aufklären muss, ob eine Person noch ein Kind ist, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat.
Es gibt jedoch Ausnahmen zum Beschäftigungsverbot.
Altersgrenzen:
Ohne Altersgrenze können Kinder zum Zwecke der Beschäftigung in Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht und in Erfüllung einer richterlichen Weisung beschäftigt werden.
Diese Ausnahmen dienen alleine dem Interesse des Kindes.
Ausnahmen:
Kinder über 13 Jahre dürfen beschäftigt werden, wenn die Personen-sorgeberechtigten zustimmen und die Arbeit leicht und für Kinder geeignet ist. Regelmässig dürfen die Kinder jedoch nicht mehr als 2 Stunden täglich beschäftigt werden, im landwirtschaftlichen Familienbetrieb täglich nicht mehr als 3 Stunden und insgesamt nicht zwischen 18.00 und 8.00 Uhr und nicht vor und nicht während des Schulunterrichts.
Das Beschäftigungsverbot gilt weiter nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen während der Schulferien für höchsten 4 Wochen im Kalenderjahr § 2 III JArbSchG).
Hiervon sind Ausnahmen mit Behördenerlaubnis möglich bei Theaterveranstaltungen, Musikaufführungen und Werbeveranstaltungen, wenn die Kinder gestaltend mitwirken.
Jugendarbeitsrecht:
Kinder, welche der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen dürfen im Berufsausbildungsverhltnis bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Außerhalb des Ausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Arbeiten.
Bei Jugendlichen darf die Arbeitszeit 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht übersteigen. Wird die Arbeitszeit an einem Tag jedoch entspr. verkürzt, so kann die restliche Arbeitszeit auch 8,5 Stunden täglich betragen (§ ( II a JArbSchG).
Auch hier gibt es in der Landwirtschaft Ausnahmen.
Dem Jugendlichen muss bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden eine, oder mehrere zuvor feststehende Ruhepausen gewährt werden.
Diese müssen bei einer Beschäftigung von mehr als 4,5 - 6 Stunden 30 Minuten, von mehr als 6 Stunden 60 Minuten betragen
Nach § 14 I JArbSchG dürfen Jugendliche nur in der zZeit von 6 - 20 Uhr beschäftigt werden. Bei über 16-jährigen Jugendlichen sind hier Ausnahmen möglich, z.B. Ausbildung im Gaststätten-, oder Schaustellergewerbe.
Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche arbeiten.Nach § 16 I, 17 I JSchG dürfen Jugendliche an Samstagen und Sonntagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen hiervon sind nach dem JArbSchG in den in §§ 16 II, 17 II aufgezählten Wirtschaftsbereichen möglich.
Jugendliche haben Anspruch auf einen jährlichen und bezahlten Urlaub von
30 Tagen, falls noch nicht 16 Jahre,
27 Tage, falls noch nicht 17 Jahre,
ansonsten 25 Werktage.
Arbeitsschutz:
Für Jugendliche verboten ist gefährliche Arbeit. Diese ist in § 22 JArbSchG aufgezählt.
Arbeiten, welche die Leistungsfähigkeit von Jungendlichen übersteigt, bei welchen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, die mit besonderer Einwirkung der Umwelt (Hitze, Kälte, Lärm) verbunden sind und mit Einflüssen von Gefahrstoffen sind verboten.
Ausnahmen bestehen jedoch auch hier, wenn dies zur Erreichung eines Ausbildungsziels nötig wird und Schutz- und Aufsichtspersonal zugegen ist.
Ferner verboten ist Akkordarbeit und solche Arbeiten, bei welchen durch gesteigertes Arbeitstemp ein höherer Verdienst erreicht wird.
Es ist Arbeitgebern verboten Jugendliche zu beschäftigen, welche zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden
Der Arbeitslatz ist für Jugendliche menschengerecht zu gestalten, es besteht eine Unterrichtspflicht betreffend Unfall- und Gesundheitsgefahren. Züchtigungen, sowie die Abgabe von Tabak und Alkohol ist ebenfalls verboten.
Gesundheitsschutz:
Vor Eintritt in das Berufsleben muss der Jugendliche mindestens innerhalb der letzten 14 Monate vor Eintritt von einem Arzt untersucht worden sein.
9 Monate nach Begin der Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Jugendlichen ausdrücklich darauf hinzuweisen, wann er die nächste Nachuntersuchung vorzulegen hat. Diese ist 1 Jahr nach Begin der Tätigkeit vorzulegen.
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