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Einschreibebrief im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Unter dem sog. Einschreibebrief versteht man ein Schreiben, bei welchem die Notwendigkeit besteht, dass dieses beweisbar dem Empfänger zugeht.

Hier ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem altbekannten Einschreiben mit Rückschein, d.h. der Absender will die Bestätigung des Zugangs des Schreibens durch Unterschrift des Empfängers, um später bei eventuellem Streit den Zugang beweisen zu können.

Dieses Schreiben wird vom Zusteller sodann dem Empfänger vorgelegt und dieser hat den Empfang zu quittieren.

Problematisch ist dies jedoch, wenn der Empfänger nicht erreichbar ist !

Der Zusteller wird dann lediglich eine Kurznachricht im Briefkasten des Empfängers hinterlassen, dass dieser die Briefsendung in der Poststation abholen soll.

Dies gilt jedoch nicht als Zugang des Schreibens !

Meist wird das Schreiben vom Empfänger auch nicht bei der Poststation abgeholt, mit der Folge, dass der Abesender dieses nach 3 - 4 Wochen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhält.

Im Falle es sich hierbei um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses handelt, ist diese sodann nicht zugegangen und das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort !

Holt der Empfänger ein sollches Schreiben böswillig nicht bei der Poststelle ab, z.B. weil er befürchtet, dass es sich hierbei um eine Kündigung handeln könnte, nützt das dem Absender schlicht nichts, auch in einem solchen Fall wird der Zugang des Schreibens verneint.

 

Abhilfe kann nur schaffen, ein Schreiben (z.B. Kündigungsschreiben) persönlich mit Zeugen zuzustellen, oder mittels eines sog. Einwurfeinschreibens. Hier wird das Schjreiben vom Zusteller auf jeden Fall in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen und der Zusteller macht sich einen Vermerk in sein Zustellbuch "zugestellt".

Hierdurch kann der Zugang des Schreibens im Regelfall nachgewiesen werden.

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