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Trinkgelder im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Trinkgelder stellen arbeitsrechtlich Arbeitsvergütung dar. Fehlt eine gesonderte arbeitsvertragliche Vereinbarung, so muss der Arbeitgeber Trinkgelder weder für Zeiten wie Urlaub, Krankheit, etc. weiter bezahlen.

Üblicherweise von einem Dritten gezahlte Trinkgelder für eine Arbeitsleistung (Service-Bereich, etc.) gehören zum Arbeitsentgelt und müssen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden.

Da jedoch über Trinkgelder üblicherweise kein Beleg erteilt wird, ist es schwierig den Nachweis zu erbringen, dass Trinkgelder eingenommen wurden.

Daneben gibt es für bestimmte Berufsgruppen Freibeträge für Trinkgeldeinnahmen.



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