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Widerspruch Betriebsrat bei Kündigung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Wirkung des Widerspruchs des Beitriebsrats gegen die Kündigung des Arbeitgebers nach § 102 BetrVG

Widerspricht der Betriebsrat nach Anhörung zu einer arbeitgeberseitig beabsichtigten Kündigung nach § 102 BetrVG, so hat dies weitreichende Wirkung für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

 

Nach § 102 V S.1 BetrVG hat der Arbeitnehmer bei Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung, im Falle er gegen diese Kündigungsschutzklage erhoben hat, die Möglichkeit den Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen in Anspruch zu nehmen.

 

Im Klartext bedeutet dies, hat der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben und der Betriebsrat der Kündigung qualifiziert widersprochen, so kann der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung über die Kündigungsfrist hinaus zu vertragsgemäßen Bedingungenso lange verlangen, bis ein rechtskräftiges Endurteil eines Arbeitsgerichts vorliegt.

Hierunter ist jedoch nicht ein Urteil eines Arbeitsgerichtes zu verstehen, sondern ein rechtskräftiges Urteil eines Arbeitsgerichtes, das bedeutet, dass selbst wenn der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht seinen Kündigungsschutzprozess verliert und gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegt, so ist das Urteil nicht rechtskräftig, weswegen der Arbeitnehmer nach wie vor weiter beschäftigt werden muss, bis das nächsthöhere Gericht, vorliegend das zuständige Landesarbeitsgericht ein Urteil gesprochen hat. Selbst gegen dieses Urteil kann nochmals Rechtsmittel eingelegt werden beim Bundesarbeitsgericht.

 

Letztlich kann es somit bis zu einem endgültigen rechtskräftigen Urteil 2-3 Jahre andauern, bis ein solches Urteil rechtskräftig wird. Der Arbeitgeber hat über diesen Zeitraum zu vertragsgemäßen Bedingungen den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, selbst wenn er regelmäßig den Kündigungsschutzprozess gewinnt.

Sinnvoll ist allerdings auch, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer kurz ist die Weiterbeschäftigung zu alten Bedingungen vor Ablauf der Kündigungsfrist im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auf Weiterbeschäftigung aufgrund des Widerspruchs des Betriebsrats in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen, da in diesem Falle der Arbeitnehmer nahtlos weiter beschäftigt werden muss und keine Zwischenräume entstehen, welche vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden.

Der Anspruch der antragstellenden Partei im einstweiligen Verfügungsverfahrenist nur von den formellen Tatbestands-voraussetzungen des § 102 V S.1 BetrVG abhängig. Der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung ist schon dann ausreichend begründet und insofern ordnungsgemäß i.S.v. § 102 V S.1 BetrVG, wenn der Widerspruch es möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 102 III BetrVG abschließende genannten Widerspruchsgründe geltend gemacht wird.

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