Anwalt, Rechtsanwalt Zivilrecht Stuttgart

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

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Zivilrecht Stuttgart

 

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Anwalt, Rechtsanwalt Zivilrecht Stuttgart Tilo Neuner-Jehle

Zivilrecht – das Recht der Gleichgestellten

Zivilrecht ist ein breites Feld im menschlichen Miteinander - und das ist der entscheidende Unterschied zu öffentlichem Recht und Strafrecht. Das Zivilrecht regelt die juristischen Beziehungen zwischen gleichgestellten Subjekten, den natürlichen und den juristischen Personen. Die Bezeichnungen Zivilrecht oder Bürgerliches Recht werden im Sprachgebrauch oft synonym verwendet mit dem Begriff Privatrecht, auch wenn sich diese Begriffe nicht 1:1 decken.

 

Die Grundlage für das allgemeine Zivilrecht in Deutschland bildet das BGB - das Bürgerliche Gesetzbuch. Abgrenzung zum öffentlichen Recht: Hier tritt eine Seite mit Hoheitsgewalt und in Ausübung dieser Hoheitsgewalt auf.

 

Im Zivilrecht geht es um die Freiheit des Willens, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten - oder auch nicht. Durch eine Vielzahl von tatsächlichen Gegebenheiten kann diese Freiheit jedoch auch eingeschränkt sein. Diese Freiheit prägt aber unabhängig davon das Zivilrecht, denn sie lässt eine Gestaltung des Rechts ohne staatlichen Einfluss zu. Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag.

 

Sobald ein Streit entsteht, geht es im Zivilrecht meist um die Frage: Wer will was von wem und woraus (Rechtsgrund). Und genau hier beginnt die beratende und vertretende Tätigkeit unserer Kanzlei.

 

Typische Bereiche des Zivilrechts:

 

  • Personenrecht
  • Schuldrecht
  • Sachenrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht
  • Wirtschaftsprivatrecht
  • Arbeitsrecht
  • Handelsrecht
  • Mietrecht
  • Vertragsrecht

Sorgfaltspflichten des Betreibers einer Waschanlage für KFZ

OLG Karlsruhe Urt.v. 24.06.15 -9 U 29/14- zfs 2016, 136

  1. Der Betrieber einer Waschanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass fahrzeuge in der Waschanlage nicht beschädigt werden.
  2. Ist die Waschanlage konstriktionsbedingt nicht für serienmäßig ausgerüstete Pkw eines bestimmte fahrzeugtyps geeignet, haftet der Betrieber der Waschanlage für Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang (hier: Abriss des serienmässigen Spoilers).