Anwalt, Rechtsanwalt Internetrecht Stuttgart
Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei
Internetrecht Stuttgart
Wir stehen für Kompetenz und langjährige Erfahrung im Internetrecht. Lernen Sie uns hier besser kennen.
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Anwalt, Rechtsanwalt für Internetrecht Stuttgart Reinhold Krause
Internetrecht – Welt-Weit-Wachsam
Internetrecht oder Onlinerecht dienen als Oberbegriffe für alle rechtlichen Probleme, die aus der Verwendung des Internet entstehen können. Internetrecht ist kein eigenes klassisches Rechtsgebiet wie Strafrecht, Zivilrecht oder öffentliches Recht. Internetrecht ist vielmehr eine Schnittstelle zu anderen Rechtsgebieten im Zusammenhang mit der Nutzung des World Wide Web. Auch wenn es heute noch mancher Nutzer glaubt - das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch wenn es scheinbare Anonymität bietet und grenzüberschreitende Handel oder das Ersteigern von Waren und Dienstleistungen ermöglicht.
Unsere Kanzlei hat einen besonderen Schwerpunkt im Internetrecht. Nur wer sich an die Geschwindigkeit und Dynamik des weltumspannenden Netzes mit seinen Technologieschüben anpasst, kann auf die veränderten Umgebungsbedingungen richtig reagieren. Das ist für den Laien kaum überschaubar. Und weil im Internet die Klassische Trennung zwischen Konsument und Dienstanbieter verwischt, ist rechtliche Unterstützung oft dringend angeraten. Nicht umsonst haben es sich einige ‚Spezialisten' zur Aufgabe gemacht, Internetanbieter aus den unterschiedlichsten Gründen gebührenpflichtig abzumahnen.
Ein Quell regelmäßiger Auseinandersetzungen ist daneben der gesamte Bereich des Handels - von der Internetauktion bis zu Shops und Tauschbörsen. Hier geht es - wie im normalen Leben - oft um Lieferung, Abnahme, Zahlung und Mängelfreiheit. Aber es geht auch darum, ob und ggf. wann überhaupt ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist.
Verträge, die zwischen den Parteien im Netz per e-mail abgeschlossen werden, verwandeln Willenserklärungen während der Übertragung in elektronische Bits und Bytes. Daher wird es schwierig, die Identität einer Person bei der Kontaktaufnahme im Netz sicher zu verifizieren. Die übermittelte Identität basiert zunächst allein auf der Behauptung des Absenders. Damit sind weder der Vertragspartner noch dessen Rechtsfähigkeit zum Zeitpunkt eines Vertragsschlusses sichergestellt, denn es ist kaum nachzuweisen, wer den Computer zur Datenübertragung genutzt hat.
Bei der rechtlichen Einordnung von e-mails sind Vergleiche mit der Kommunikation per Telefon oder Fax kaum möglich, obwohl auch hier der Austausch elektronisch verschlüsselter Willenserklärungen vorliegt.
Diese wenigen Beispiele sollen Ihnen aufzeigen, dass das Internetrecht keineswegs trivial ist. Nutzen Sie unsere Erfahrungen - auch wenn Sie eine vermeintlich unbegründete Abmahnung erhalten.
Typische Bereiche, bei denen wir unsere Mandanten unterstützen:
- E-Commerce
- Handelsrecht
- Internethandel
- Fernabsatzgesetz
- Telemediengesetz
- Urheberrecht
- Medienstaatsvertrag
- Medienrecht
- Wettbewerbsrecht
- Strafrecht
- Domainrecht
Mobilfunkanbieter als Geldeintreiber für Cyperkriminelle ?
Mobilfunkanbieter als Geldeintreiber für Cyperkriminelle ?
Ausatz v. Dr. Maximilian Gaßner und Jens M. Strömer*
NJW 2016, 2529 ff
Im Falle jemand bei der Nutzung eines Mobilfunkgeräts über Mobilfunktechnologie in eine "WAP-Billing-Falle" oder eine ähnliche Falle eines Cyperkriminellen getappt ist, muss zunächst geprüft werden, ob er seine Identität schon preisgegeben hat.
Ist klar, dass der Endgerätenutzer keinen Vertrag mit dem Cyperkriminellen geschlossen hat, sollte er sich im Zweifel auch nicht an diesen zwecks Widerruf wenden, um diesem nicht seine Kontaktdaten bekannt zu geben. Vielmehr sollte der Geschädigte Mobilfunknutzer die Abbuchung eumgehend (mit Blick auf § 45 i I TKG jedenfalls innerhalb von 8 Wochen) beim Mobilfunkanbieter reklamieren und die Einrichtung einer sog. Drittanbietersperre nach § 45 d III TKG beantragen; in der Regel dürften dann jedenfalls weitere Abbuchungen unterbleiben. Als Präventionsmaßnahme bietet es sich für Mobilfunkanbieter an, auch ohne konkreten Anlass stets eine Drittanbietersprerre nach § 45 d III TKG zu beantragen !
Verbraucherschutzorganisationen können in Bezug auf fragwürdige AGB-Klauseln von Mobilfunkanbietern entsprechende Unterlassungsklagen nach § 1 UKlaG erheben und nach § 7 UKlaG beantragen, dass die Bezeichnung des verurteilten Mobilfunkanbieters im Bundesanzeiger auf dessen Kosten bekannt gemacht wird. Anschließend können Verbraucherschutzorganisationen dann beispielsweise auf ihrer Homepage einen Link auf die entsprechende Seite in der Online-Ausgabe des Bundesanzeigers einrichten, damit interessierte Verbraucher-/innen bei Internetrecherchen leichter Informationen verurteilter Mobilfunkanbieter finden.
Grundsätzlich jedoch ist eine zukünftige Gesetzesänderung geboten,, laut derer z.B. ein Mobilfunkanbieter beim "WAP-Billing" nur dann Geld oder Guthaben zugunsten Dritter abbuchen darf, wenn der Mobilfunkanbieter nicht nur gegenüber dem Dritten, sondern auch gegenüber dem Mobilfunkanbieter jede einzelne Abbuchung nach Maßgabe des § 312 j BGB bestätigt hat.
Durchsetzung der Rechte des Nutzers:
Möglich ist eine Klage gegen den Cyperkriminellen. Eine solche ist jedoch extrem aufwändig und wird aus praktischen Gründen selten erfolgreich sein. Häufig wird dieser seinen Sitz auch im Ausland haben.
Möglich ist auch eine Klage gegen den Mobilfunkanbieter. Eine solche dürfte zunächst aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig sein, da die abgebuchten Summen oft recht gering sind.
Allerdings hat eine Verbraucherzentrale gegen einen Mobilfunkanbieter erfolgreich geklagt (LG Potsdam, NJOZ 2016, 1287), eine solche Klage kann somit durchaus erfolgreich sein.
* Gaßner ist Präsident des Bundesversicherungsamtes a.D.; Strömer LL.M. ist Fachreferent für Vergaberecht.
Unbilliges Schriftformerfordernis für Kündigung des Online-Partnervermittlungsvertrags
Unbilliges Schriftformerfordernis für Kündigung des Online-Partnervermittlungsvertrags
BGH Urt.v. 14.07.16 -III ZR 387/15- NJW 2016, 2800
Ist die Online-Partnervermittlung dergestalt eingerichtet, dass ausschließlich eine digitale Kommunikation geführt wird und die Vertragsparteien ohne sonstioge Erklärungen in Schriftform, also auch ohne (eigenhändige) Unterschrift oder eingeschränkte elektronische Übermittlung zur Begründung des Vertragsverhältnisses, auskommen, folglich auch die Leistungen des Vermittlungsunternehmens ausschließlich elektronisch abgerufen werden, ist es allein sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrags und seine gesamte Durchführung. Deshalb widerspricht es den schutzwürdigen Interessen des ausschließlich digital kommunizirenden Kunden, für dessen Kündigungserklärung die über die Textform hinausgehende Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift ) zu verlangen, während der Verwender sich vorbehält, seine fristlose Kündigung per E-Mail aussprechen zu können.
Löschungsanspruch bezüglich intimer Aufnahmen nach beendeter Beziehung
Löschungsanspruch bezüglich intimer Aufnahmen nach beendeter Beziehung
BGH Urt.v. 13.10.15 -VI ZR 271/14- NJW 2016, 1094
Art. 2 I, 1 I GG; §§ 823, 1004 BGB
Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten nach dem Ende der Beziehung ein Löschungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung -konkludent- beschränkt hat.
Anm.:
Praktisch in derartigen Fällen problematisch ist jedoch regelmässig einen gerichtlich sauberen Klagantrag zu stellen, da die meisten Gerichte zunächst davon ausgehen, dass ein Beseitigungsantrag betreffend der zu löschenden Bildern zu ungenau ist (§ 253 II 2 ZPO).
Im vom BGH zu netscheidenden Fall lautete der Antrag auf eine Löschungspflicht von im "mittelbaren und unmittelbaren Besitz des Beklagten befindlichen" Abbildungen. Weiter muss sich die Löschungspflicht auf Fotos beziehen, auf denen die dortige Klägerin "vor, während oder im Anschluss auf den Geschlechtsverkehr abgebildet ist".
Im Hier konkreten Fall hielt der BGH diesen Antrag für hinreichend bestimmt !
Im Weiteren war auch der BGH der Ansicht, dass dem Löschungsanspruch statt zu geben sei, in Bezug auf die bei dem Beklagten noch vorhandenen Abbildungen der Klägerin, soweit diese die Klägerin in intimen und nicht lediglich Alltagssituationen zeigen.
Auch dem Einwnd des Beklagten, die Klägerin habe zu diesen Bildern eingewilligt, führt der BGH aus, dass eine Einwilligung nach § 22 KUG im privaten Bereich konkludent und auch formlos zeitlich oder räumlich beschränkgt oder unbeschränkt erteilt werden könne. Vorliegend sei die Einwilligung daher aber auf die Dauer der Beziehung zu dem Beklagten begrenzt gewesen.