Anwalt, Rechtsanwalt Erbrecht Stuttgart
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Erbrecht Stuttgart
Wir stehen für Kompetenz und langjährige Erfahrung im Erbrecht. Lernen Sie uns hier besser kennen.
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Anwalt, Rechtsanwalt für Erbrecht Stuttgart Michael Scholz
Erbrecht – wenn ein Mensch geht, streiten die Hinterbliebenen
Nach der ersten Trauer über den Verlust eines Angehörigen oder nahe stehenden Erblassers folgt im zweiten Schritt leider sehr häufig die Auseinandersetzung der Hinterbliebenen über das Erbe. Am Ende geht es - wie so oft - um das materielle Vermögen, das aufgeteilt wird.
Sehr viel Ärger und Probleme ließen sich vermeiden, wenn sich jeder erwachsene Bürger mit Unterstützung eines spezialisierten Anwalts Gedanken über seinen letzten Willen machen würde. Da der Tod in unserer Kultur meist aus dem täglichen Leben ausgeblendet wird, sind unwillkommene Überraschungen nach dem Tod fast unausweichlich.
Nur rund 20 Prozent der deutschen Bürger haben ein Testament! Für die restlichen 80 Prozent gilt die gesetzliche Erbfolge. Und es spielt am Ende keine Rolle, ob sie die Erbfolge kennen oder für gut befunden hätten.
Eigene letztwillige Verfügungen fallen nicht leicht. Gern schiebt man die Regelung der Rechtsfolgen nach dem eigenen Ableben immer wieder hinaus. Es ist auch uns bewusst, dass der gesamte Bereich sehr sensibel zu behandeln ist - insbesondere wenn es neben der Vermögensnachfolge um Altersvollmachten oder Patientenverfügung geht.
Umso mehr gehören auch die menschlichen Aspekte zu einer gründlichen Beratung.
Wir haben uns auf die vielfältigen Facetten des Erbrechts spezialisiert und stehen Ihnen gerne zur Seite bei:
- Testamentsgestaltung
- Vermächtnis
- Beratung über sinnvolle letztwillige Verfügungen
- Erbschaftssteuer
- Unternehmensnachfolge
- Ehepartner - Kinder - Pflichtteilsrecht
- Erbauseinandersetzungen - gerichtlich und außergerichtlich
Kein Schmerzensgeldanspruch für Erben trotz Behandlungsfehler
Kein Schmerzensgeldanspruch für Erben trotz Behandlungsfehler
OLG Köln Urt.v. 28.10.15 -5 U 16/15- = BeckRS 2015, 18102 = NJW-Spezial 2015, 712
Selbst wenn ein Behandlungsfehler vorliegt und ein gesundheitlicher Schaden des Patienten eintritt, entsteht für dessen Erben kein Schmerzensgeldanspruch, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Behandlungsfehler einen Einfluss auf den Behandlungsverlauf gehabt hat.
Keine Erbenstellung durch nur 75-%ig echte Unterschrift
Keine Erbenstellung durch nur 75-%ig echte Unterschrift
OLG Düsseldorf Beschl.v. 17.11.14 -I-25 Wx 84/14- = BeckRS 2015, 09161 = NJW-Spezial 2015, 584
Wird die Echtheit der Unterschrift unter einem Testament bestritten und gelangt ein Schriftsachverständiger nur zu einer Wahrscheinlichkeit von 75 %, dass die Unterschrift vom Erblasser stammt, genügt dieser Grad der Wahrscheinlichkeit für eine darauf gestützte Erbenstellung nicht.
Erbe will seinen Erbanteil verkaufen - Besonderheiten
Erbe will seinen Erbanteil verkaufen - Besonderheiten
NJW-Spez 2014, 167 f, RAín Birgit Funke, RA Wolfgang Roth
Möchte ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen, so kann er das gem. den §§ 2033 ff BGB natürlich machen. Ist allerdings der Käufer keiner der Miterben, so steht diesen nach §§ 2034, 2035 BGB ein Vorkaufsrecht zu. Die Miterben können dadurch vermeiden, dass Aussenstehende in die Erbengemeinschaft eintreten.
Allerdings sind hier Besonderheiten zu beachten, wie erbspezifische Formvorschriften, als auch Fristen.
Geldabhebung nach dem Tod per Vorsorgevollmacht als Schenkung
Geldabhebung nach dem Tod per Vorsorgevollmacht als Schenkung
LA Aachen Urt.v. 22.03.13 -9 O 387/12- = BeckRS 13, 12262 = NJW-Spez. 2013, 552
Eine Geldabhebung vom Konto des Erblassers mittels transmortaler Vollmacht kann den Vollzug eines zu Lebzeiten gegebenen Schenkungsversprechen darstellen und einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der abgehobenen Beträge darstellen.
Anm.:
Die Behauptung eines Schenkungsversprechens vor dem Tod stellt oft einen "Standarteinwand" dar. Die Beweislast hierfür trägt der Beschenkte (BGH NJW-RR 2007, 488). Dies gilt auch für die Behauptung, dass das abgehobene Geld dem verstorbenen Vollmachtgeber gegeben worden sei (OLG Hamm BeckRS 2008, 20414). Es ist aber auch auf das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten abzustellen.
Kein Pflichtteilsentzug wegen Wurstwegnahme
Kein Pflichtteilsentzug wegen Wurstwegnahme
LG Mosbach Teilurteil v. 31.01.14 -2 = 182/13- = BeckRS 2014, 02994 = NJW-Spez. 2014, 137
Entziehen Eltern einem Kind den Pflichtteil mit der Begründung, dieses habe sie in der elterlichen Metzgeri mittels Wegnahme von Wurst- und Fleischwaren bestohlen, ist die Pfklichtteilsentziehung unwirksam
Anm.:
Eine Pflichtteilsentziehung nach § 2336 BGB hat strenge Voraussetzungen. Nicht jede Handlung zum Nachteil des Erblassers genügt danach für eine Pflichtteilsentziehung. Soll wegen eines Eigentumsdelikttes der Pflichtteil entzogen werden, so sollte der Erblasser zumindest eine Strafanzeige erstatten, damit Tathergang und Schadenshöhe hinreichend dokumentiert sind.
Keine Rückgabe des verwahrten Testaments bei Testierunfähigkeit
Keine Rückgabe des verwahrten Testaments bei Testierunfähigkeit
OLG Köln Beschl.v. 12.07.13 -2 Wx 177/13- BeckRS 2013, 15822 = NJW-Spez. 2013, 680
Die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung setzt Testierfähigkeit beim Rückgabeverlangen voraus.
Anm.:
Es darf an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass auch das Rückgabeverlangen eines öffentlichen Testaments ebenfalls eine Verfügung von Todes wegen darstellt und daher die Testierfähigkeit Voraussetzung für dieses Verlangen ist. Hiervon muss sich sodann das Nachlassgericht gem. § 28 BeurkG selbst überzeugen.
Kein Erbrecht mehr bei Zustimmung zum Scheidungsantrag
Kein Erbrecht mehr bei Zustimmung zum Scheidungsantrag
OLG Celle Beschl.v. 15.07.13 -6 W 106/13- = BeckRS 2013, 13094 = NJW-Spez. 2013, 680
Auch, wenn eine Ehe rechtskräftig noch nicht gescheiden ist, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, wenn der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zugestimmt hatte, die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und der Zustimmende noch vor der Ehescheidung verstirbt.
Nachlassverwaltung per Gerichtsvollzieher nur durch alle Miterben
Nachlassverwaltung per Gerichtsvollzieher nur durch alle Miterben
OLG Nürnberg Beschl. v. 22.11.13 -4 VA 1939/13- BeckRS 2013, 21199 = NJW Spez 2014,72
Sollen einzelne bewegliche Nachlassobjekte mittels Pfandverkauf durch öffentliche Versteigerung über den Gerichtsvollzieher verwertet werden, setzt dies die Zustimmung aller Miterben voraus.
Anm.:
Im Falle ein Miterbe seine Zustimmung zur Versteigerung verweigert, müssen die anderen Erben gegen ihn entweder Klage auf Duldung der Pfandverwertung oder Klage auf Einwilligung in den Pfandverkauf erheben.
Keine Testierunfähigkeit bei Behautung von Demenz "ins Blaue" hinein.
Keine Testierunfähigkeit bei Behautung von Demenz "ins Blaue" hinein.
OLG Düsseldorf Beschl. v. 04.11.13 -1-3 Wx 98/13- = BeckRS 2013, 21113 = NJW-Spez 2014, 71
Fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass beim Erblasser eine Demenz ärztlicherseits festgestellt oder er diesbezüglich behandelt wurde, ist das Nachlassgericht nicht verpflichtet, von Amts wegen Maßnahmen einzuleiten, um eine angebliche Testierunfähigkeit aufzuklären.
Anm.:
Wer also im Erbscheinsverfahren eine Testierunfähigkeit des Erblassers behauptet, muss hier dem Gericht hinreichende Indizien vortragen, aus welchen sich eine solche ergeben kann, z.B. wahnhaftes Handeln, Gedächtnislücken, etc. Ansonsten besteht für das Gericht keinerlei Anlass von Amts wegen Sachaufklärung zu betreiben.
Auskunftsanspruch Minderjähriger gegen erbschaftsverwaltende Eltern
Auskunftsanspruch Minderjähriger gegen erbschaftsverwaltende Eltern
OLG Koblenz Beschl. v. 26.11.13 -11UF 451/13- = BeckRS 2013, 21343 = NJW-Spez. 2014, 71
Erhält ein minderjähriges Kind eine Erbschaft seines verstorbnenen Elternteils und verwaltet der sorgeberechtigte andere Elternteil den nachlass, hat dieser über die Erbschaft ein Verzeichnis zu erstellen und die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern.
Verdrängung des Erben aus Grundbuch durch postmortale Vollmacht (=über den Tod hinaus)
Verdrängung des Erben aus Grundbuch durch postmortale Vollmacht (=über den Tod hinaus)
OLG Frankfurt a.M. Beschl.v. 23.05.13 -20 W 142/13- = BeckRS 2013, 19118 = NJW-Spez. 2013, 744
Ist ein Erbe bereits im Grundbuch eingetragen, kann dennoch die Auflassung des Grundstücks an einen Dritten mittels öffentlich beglaubigter postmortaler Vollmacht erreicht werden.
Anm.:
Sog. postmortale Vollmachten können für einen Erben außerordentlich gefährlich sein. Selbst die an sich "sichere" Rechtsposition im Grundbuch eines Erben kann dadurch wieder verloren gehn.
Sobald ein Erbe von einer postmortalen Vollmacht erfährt, sollte er sie unverzüglich widerrufen und dem Grundbuchamt eine entsprechende Mitteilung zugehen lassen !