Anwalt, Rechtsanwalt Arzthaftungsrecht Stuttgart

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei

 

Arzthaftungsrecht Stuttgart

 

Wir stehen für Kompetenz und langjährige Erfahrung im Arzthaftungsrecht. Lernen Sie uns hier besser kennen.

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Anwalt, Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht

Rechtsanwältin Beate Linse
 

2001 - 2006

Studium der Rechtswissenschaften
an der Friedrich-Alexander-Universität

Erlangen-Nürnberg

2007 - 2009

Referendariat

2009

Zulassung als Rechtsanwältin

2009 - 2015

Rechtsanwaltstätigkeit als angestellte

Rechtsanwältin

2015

Gründung der Sozietät Raab & Linse,

Rechtsanwälte, mit Rechtsanwalt

Friedrich Raab

Mitgliedschaft in den Vereinen:

  • Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte
  • im Medizinrecht
  • Deutscher Anwaltverein
  • Nürnberg-Fürther Anwaltverein
 

Rechtsanwälte Raab & Linse Nürnberg

Adresse: Lorenzer Pl. 5a, 90402 Nürnberg
 
 

Arzthaftung wenn der behandelnde Arzt einen entscheidenden Fehler gemacht hat


Das Arzthaftungsrecht ist ein Rechtsgebiet, das sehr schnell an Bedeutung gewonnen hat. Ein Grund dafür ist, dass viele Patienten den behandelnden Ärzten nicht mehr den Vertrauensvorschuss schenken wie noch vor 20 Jahren. Der moderne Patient akzeptiert es nicht kommentarlos, das Objekt eines Behandlers zu sein. Er möchte aktiv an seiner Therapie teilnehmen und mitentscheiden - schließlich geht es um seine Gesundheit und sein Leben. Ein anderer Grund für die steigende Zahl von juristischen Verfahren gegen Ärzte sind die Sparbestrebungen im Gesundheitswesen. Eine optimale Versorgung und Behandlung der Patienten ist dadurch oft nicht möglich. So fallen bei Kassenpatienten bisweilen notwendige ärztliche Leistungen den Einsparungen zum Opfer. Weil die Ärzte durch die Gesundheitsreformen weniger verdienen, lassen manche von ihnen den Patienten nur noch die medizinische Hilfe zukommen, die zu ihrem Arztbudget passt.

 

Bei der Behandlung durch Ärzte lassen sich aber auch Fehler nicht ausschließen, schließlich arbeiten hier nur Menschen. Wenn aber ein Patient massiv in seiner Gesundheit geschädigt wird, darf es kein Tabu sein, zumindest auf der finanziellen Seite einen bestmöglichen Ausgleich zu schaffen. Damit kann der Patient entweder eine andere Behandlung anstreben oder sich Hilfen leisten, die ein Leben mit dem Schaden erträglicher machen. Stichworte sind Entschädigung und Schmerzensgeld.

 

Arzthaftung und Arzthaftungsrecht
Für Patienten ist es nur schwer nachvollziehbar, wenn nicht sogar unmöglich, die Umstände einer fehlerhaften Behandlung zu erkennen. Meist werden die Missstände erst aufgedeckt, wenn der Patient einen Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts hinzuzieht. Wenn Sie das Gefühl haben, durch ein vermeidbares ärztliches Versagen geschädigt worden zu sein, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen und erstreiten notfalls eine angemessene Entschädigung für Sie.

 

Arzthaftung und Arzthaftungsrecht betreffen alle Bereiche von Behandlungsfehlern über Kunstfehler bis zum echten Ärztepfusch. In jedem Fall sind dadurch immer Menschen betroffen, manchmal sogar ihr Leben. In solchen Situationen, die geprägt sind von Wut oder Verzweiflung, ist ein fundiert beratender Rechtsbeistand Stütze und Hilfe zugleich. Dann lässt es sich leichter ertragen, dass ein möglicher Verursacher der Gesundheitsbeschädigung oft hart und abweisend reagiert oder die Schädigung gar leugnet.

 

Wir tragen unseren Teil dazu bei, Ihre Ungewissheit zu beseitigen. Wir erklären Ihnen, wie es beruflich und familiär weitergehen kann und wir vertreten Ihre Interessen, notfalls auch vor Gericht.

 

Wir betreuen unsere Mandanten im Zusammenhang mit dem Medizinrecht unter anderem in folgenden Bereichen:

 

  • Arzthaftung
  • Behandlungsfehler
  • Diagnosefehler
  • Kunstfehler
  • Therapiefehler
  • Schönheitsoperationen
  • Schadensersatz
  • Schmerzensgeld
  • Personenschäden
  • Ständerecht
  • Gutachter

Anforderungen an die Darlegungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess

Anforderungen an die Darlegungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess

BGH Beschl.v. 01.03.16 -VI ZR 49/15- NJW 2016, 1328

An die Informations- und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftungsprozess dürfen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Wissen anzueignen.

Schmerzensgeld wegen Narbe nach Wärmebehandlung durch Heilparaktiker

Schmerzensgeld wegen Narbe nach Wärmebehandlung durch Heilparaktiker

LG Bonn Urt.v. 19.06.15 -9 O 234/14- NJW 2015, 3461

  1. Kernelement der Aufklärung durch den Arzt oder Heilpraktiker ist, dass der Patient in die Lage versetzt wird, das mit der Behandlung verbundene Risiko einzuschätzen und in Abwägung mit dem medizinischen Nutzen der Behandlung zu einer Entscheidung für oder gegen die Behandlung zu gelangen.
  2. Mit der Formulierung in einer ärztlichen Aufklärung , eine bestimmte Nebenwirkung trete "in seltenenen Fällen" auf, verbindet ein Patient in Anlehnung an die Beipackzettel von Arzneimitteln übliche Formulierung die Bedeutung, "diese Folge tritt in mehr als 0,01 % und weniger als 0,1 % der Fälle auf, das heisst bei zwischen einem und zehn von 10.000 Behandelten." Trit die Nebenwirkung tatsächlich in 1 % der Behandlungen, das heisst "oft" auf, ist die Aufklärung unzutreffend und führt nicht zu einer wirksamen Einwilligung des Patienten in die Behandlung.
  3. Einen schwierigen Heilungsverlauf hat das Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgelds zu berücksichtigen.