Zwangsvollstreckung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Zwangsvollstreckung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Bestimmtheit der Verpflichtung zur Übernahme einer Direktversicherung

Zwangsvollstreckung, Bestimmtheit der Verpflichtung zur Übernahme einer Direktversicherung

LAG Hambur v. 28.02.2012 -1 Ta 2/12-

Eine vertragliche Regelung, mit der ich die Schuldnerin verpflichtet, alle Erklörungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Übernahme einer Direktversicherung durch Gläubiger zu ermöglichen, ist hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar.

Eine solche Verpflichtung ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken.

Für die Bestimmtheit eines auf die Vollstreckung einer solchen Verpflichtung nach § 888 ZPO gerichteten Antrags ist es nicht erforderlich, dass die "erforderlichen" Erklärungen der Schuldnerin konkretisiert werden.

 

Zwangsvollstreckung, Erstellung von Lohnabrechnungen

Zwangsvollstreckung, Erstellung von Lohnabrechnungen

LAG Köln v. 18.05.2012 -12 Ta 47/12-

Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme verpflichtet den Gläubiger zur Duldung der in diesem Zusammenhang vom Gläubiger zu treffenden Maßnahmen. Im Falle der Vollstreckung einer Pflicht zur Erteilung einer Lohnabrechnung kann sich daraus die Pflicht des Schuldners zur Überlassung von Unterlagen und Arbeitsmöglichkeiten und die Gewährung des Zutritts zu seinen Wohn- und Geschäftsräumen ergeben.

Zwangsvollstreckung, Weiterbeschäftigungsanspruch, keine Einstellung wegen Produktionsüberhang

Zwangsvollstreckung, Weiterbeschäftigungsanspruch, keine Einstellung wegen Produktionsüberhang

LAG Nürnberg v. 05.11.2012 -7 Sa 385/12-

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung eines tuitulierten Weiter-beschäftigungsanspruchs ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Beschäftigung selbst ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, der nicht rückgängig gemacht werden kann. Besteht im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat, steht den Betriebsparteien mit §§ 87 Abs.1 Nr.3, 77 Abs.4 BetrVG ein Instrumentarium zur Verfügung, mit dem eine etwaige Produktionsüberkapazität reduziert werden kann. Eine in diesem Rahmen bestehende Betriebsvereinbarung ist auch für den Arbeitnehmer verbindlich, über dessen Arbeitsverhältnis ein gerichtlicher Streit anhängig ist.  Der Arbeitgeber darf deshalb nicht damit gehört werden, es bestehe ein erheblicher Personalüberhang, der dazu führe, dass unter erheblichen Kosten nicht absetzbare Produkte hergestellt würden, die sogar verschrottet werden müssten.

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