Weisungsrecht im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Weisungsrecht im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Das Weisungsrecht des Arbeitsgebers im Arbeitsrecht

 

Der Arbeitgeber besitzt nach § 106 GewO ein so genanntes Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer und kann hierdurch den Inhalt, Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach sog. „billigem Ermessen“ bestimmen. Hierbei hat er jedoch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Kenntnisse und Erfahrungen eines Mitarbeiters, seine Lebensumstände, sozialen und familiären Pflichten, mögliche Unterhaltsverpflichtungen, oder auch eine Behinderung .

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, welche Vereinbarung über das Weisungsrecht des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag getroffen wurde. Je genauer zum Beispiel eine Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag beschrieben wird, umso enger kann ein Weisungsrecht ausfallen, je weiter ein Weisungsrecht arbeitsvertraglich vereinbart wurde, umso eher sind die Weisungen des Arbeitgebers im Tatsächlichen möglich.

 

Hier kann zum Beispiel der Arbeitgeber von einem Lehrer erwarten, auch in einer anderen Schule innerhalb eines Schulbezirkes zu unterrichten (BAG NJW 2012, 2605), von einer Bäckerei-Fachverkäuferin kann auch verlangt werden, dass diese die automatische Brötchenbackanlage bedient (LAG Hamm BeckRS 2009, 56014), von einem Redakteur für Wortbeiträge kann verlangt werden, zukünftig Wort- und Bildbeiträge mithilfe einer Digitalkamera zu erstellen (BAG BeckRS 2003, 30370448). Auch kann von einem Sachbearbeiter verlangt werden, auf dienstlichen Schreiben seinen Vornamen und eine Dienst E-Mail-Adresse anzugeben (LAG Schleswig- Holstein BeckRS 2008, 51975).

 

Weiterhin ermöglicht das Weisungsrecht dem Arbeitgeber auch die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers zu regeln. Hierbei kann geregelt werden, ob ein Mitarbeiter während der Arbeit Radio hören darf (BAG NJW 1086, 1952), oder aber auch, ob er zum Beispiel Haustiere in den Betrieb mitnehmen darauf (LAG Düsseldorf BeckRS 2014, 67430).

Existiert ein Betriebsrat, so sind die Mitbestimmungsrechte nach § 87 I Nr. 1 BetrVG zu beachten.

 

Zu beachten ist auch, dass der Arbeitgeber einmal erteilte Weisungen wieder zurücknehmen darf. Allerdings unterliegt auch diese Rücknahme dem billigen Ermessen.

 

Die Weisung ist für den Arbeitnehmer verbindlich. Weigert er sich der Weisung nachzukommen, so riskiert er nicht nur eine Abmahnung, gegebenenfalls kann dies zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

 

Die Weisung des Arbeitgebers findet dort seine Grenze, wo arbeitsvertragliche Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder auch Gesetze entgegen stehen. In diesem Falle muss ein Arbeitnehmer Weisungen des Arbeitgebers nicht befolgen.

Allerdings gibt es auch Weisungen des Arbeitgebers die „nur“ unbillig sind, somit nicht gegen oben genannte Grenzen verstoßen, jedoch nach Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit, Verkehrssitte Unzumutbarkeit verstoßen.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG NZA 2013, 1142) ausgeführt, dass dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, zunächst der Weisung Folge zu leisten, bis ein Gericht darüber entscheidet, ob die Weisung unbillig ist.

Der Nachteil besteht darin, dass der Arbeitnehmer somit gezwungen ist, entsprechende Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen und Klage zu erheben. Sollte er die Arbeit verweigern, so kann ihm arbeitgeberseitige Kündigung drohen, obwohl die Weisung unbillig ist.

 

Allerdings haben sowohl das LAG Hamm (BeckRS 2016, 68957), wie auch das LAG Düsseldorf (BeckRS 2016, 69496)  nunmehr entschieden, dass Arbeitgeber auf bei unbilligen Weisungen entgegen des BAG nicht berechtigt ist Abmahnungen oder gar eine Kündigung auszusprechen.

Begründet wird dies dadurch, dass einem durchschnittlichen Arbeitnehmer nicht zugemutet werden könne, einen juristischen Unterschied zwischen nichtigen Weisungen und unverbindlichen Weisungen zu erkennen.

Neue Rechtsprechung zum "unbilligen" Weisungsrecht

Unverbindlichkeit unbilliger Weisungen

Unverbindlichkeit unbilliger Weisungen

LAG Hessen, Urteil vom 10.11.2017 - 10 Sa 964/17, BeckRS 2017, 146035

BGB §§ 280, 611, 249, 251; BGB § 670 analog

 

1. Eine Weisung, die unbillig ist, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich und rechtswidrig (vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - NZA 2017, 1452).

2.   Wird der Arbeitnehmer dauerhaft örtlich versetzt und begründet er an der neuen Arbeitsstelle einen Zweitwohnsitz, so kann er nach § 670 BGB analog nicht die Kosten für Heimfahrten zu dem Erstwohnsitz vom Arbeitgeber ersetzt verlangen.

3. War die Versetzungsanordnung des Arbeitgebers rechtswidrig, so steht ihm allerdings ein Schadensersatzanspruch für die durch die betrieblich veranlasste Begründung eines Zweitwohnsitzes entstandenen finanziellen Nachteile zu, §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1, 249, 251 Abs. 1 BGB. Bei dem Umfang des Schadensersatzanspruchs können die öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen - hier die Trennungsgeldverordnung - als Leitbild herangezogen werden. (Leitsätze des Gerichts)

 

 (FD-ArbR 2018, 405381, beck-online)

Verbindlichkeit einer Weisung – Versetzung

Verbindlichkeit einer Weisung – Versetzung

BAG Beschl.v. 14.09.17 -5 AS 7/17 = NZA 2017, 1452

Der 5. Senat hält an seiner im Urteil vom 22.2.2012 (NZA 2012, 858) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist- nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 III 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest.

Unbillige Weisung des Arbeitgebers - keine Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

Unbillige Weisung des Arbeitgebers - keine Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

BAG Urt.v. 18.10.17 = NZA 2017, 1452

ein Arbeitnehmer ist nach § 106 S.1. GewO, § 315 BGB nicht - auch nicht vorläufig- an einem Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt (unbillige Weisung).

Weisungsrecht des Arbeitgebers – Festlegung der Arbeitszeit bei Teilzeit

BAG Urt.v. 17.07.07 NJW 2007, 2739

  1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist parteifähig nach § 50 I ZPO. Will der Kläger erkennbar die Gesellschaft als solche verklagen, ist eine Beklagtenbezeichnung, die anstelle der Gesellschaft die einzelnen Gesellschafter nennt, auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen richtig zu stellen.
  2. Der Arbeitgeber ist regelmässig berechtigt, die Lage der vereinbarten Arbeitszeit in Ausübung seines Weisungsrechts im Rahmen billigen Ermessens festzulegen (§ 106 S.1 GewO). Daran fehlt es, wenn die Lage der täglichen Arbeitzeit vertraglich vereinbart wurde.
  3. § 8 V 4 TzBefG berechtigt den Arbeitgeber nur, eine im Geltungsbereich des § 8 TZBefrG einvernehmlich oder kraft Fiktion verteilte Arbeitszeit einseitig zu ändern.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.