Vorstrafen im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Vorstrafen im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Eine Vorstrafe muss dem Arbeitgeber nur dann mitgeteilt werden, wenn dieser danach fragt. Allerdings ist eine solche Frage durch den Arbeitgeber nur dann zulässig, wenn es die Besetzung des Arbeitslatzes erfordert (Kassierer, Wachdienst, etc).

 

Wurde die Vorstrafe trotz zulässiger Frage verneint, so kann das Arbeitsverhältnis angefochten (Täuschung) werden. Eine Anfechtung ist jedoch nur begründet, wenn das Arbeitsverhältnis nicht schon über mehrere Jahre bestand.

Verschweigen von Vorstrafen und Ermittlungsverfahren im Bewerbungsgespräch Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung

Verschweigen von Vorstrafen und Ermittlungsverfahren im Bewerbungsgespräch

Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung

BAG Urt.v. 06.09.2012 -2 AZR 270/11- NZA 2013, 1087

  1. Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war.
  2. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren kann zulässig sein, wenn solche Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers begründen können.
  3. Eine Einschränkung des Fragerrechts kann sich im Einzelfall aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers, dem Datenschutzrecht oder -in den Fällen agbeschlossener Straf- und Ermittlungsverfahren- den Wertentscheidungen des § 53 BZRG ergeben.
  4. Das Verschweigen nicht nachgefragter Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich dieser tatsachen eine Offenbarungspflicht besteht. Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände entweder dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen arbeitsvertraglichen leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder für die Eignung für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Anfechtung des Arbeitsvertrags und ordentliche Kündigung wg Verschweigen von Vorstrafen

Anfechtung des Arbeitsvertrags und ordentliche Kündigung wg Verschweigen von Vorstrafen

BAG Urt.v. 20.03.14 -2 AZR 1071/12- NZA 2014, 1131

Verurteilungen, die im Bundeszentralregisater getilgt sind, braucht ein Stellenbewerber auf die pauschale Frage nach dem Vorliegen von Vorstrafen auch dann nicht anzugeben, wenn er sich um eine Stelle im Justizvollzugsdienst bewirbt.

  1. ...
  2. Der Arbeitgeber darf bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen des Bewerbers einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies "erfordert", d.h. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Ein berechtigtes Informationsinteresse des Arbeitgebers besteht grundsätzlich nicht hinsichtlich solcher Vorverurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind.
  3. Deratige Verurteilungen braucht der Bewerber bei unspezifizierter Frage nach Vorstrafen selbt dann nicht zu ofenbaren, wenn er eine Tätigkeit im allgemeinen Justizdienst anstrebt.
  4. Ebensowenig hat der öffentliche Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, Bewerber für eine solche Tätigkeit nach bereits eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu fragen.

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