Videoüberwachung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Videoüberwachung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Streitig in der Resprechung ist, inweiweit Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in welchem Umfang durch elektronische Überwachungssysteme überwacht werden dürfen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urt.v. 29.06.04 -1 ABR 21/03-) hat angenommen, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber etwa zur Verhütung von Diebstählen versteckte Videokameras aufstellt(BAG Urt.v. 07.10.1987 (Persönlichkeitsrecht)= NZA 88,92). Eine solche Maßnahme kann nach dem BAG nur gerechtfertigt sein, wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers auf dem Spiel stehen. Dies kann bei Banken zutreffen, oder aber auch in Kaufhäussern, wenn die konkrete Gefahr von Diebstählen besteht. Das hat der Arbeitgeber jedoch konkret aufzuzeigen. Eine verdachtsunabhängige Videoüberwachung ist unverhältnismässig (BAG Urt.v. 29.06.2004 -1 ABR 21/03).

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn wegen sich häufender Diebstähle eine Notlage entstanden ist. In diesem Falle kommt auch die Überwachung mit einer verteckten Kamera in Betracht, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat, die Pflichtverletzung nachzuweisen (BAG Urt.v. 27.03.2003 = NZA 2003, 1193).

Arbeitnehmerüberwachung mittels Video

NJW 2008,2219 Aufsatz von Dr. Martin Maties

              

  1. Datenschutz (Datenerhebung, Speicherung, Nutzung)
  2. Anwendbare Normen

           § 1 I BDSG schützt vor Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechtes. Für öffentliche Stellen der Länder können einschlägig sein § 1 II Nr. 2 BDSG, wie auch die einschlägigen Landesdatenschutzgesetze.

           Vorliegend bei privaten Überwachern ist einschl. das BDSG.

           § 4 I sieht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor. Für Private ist der Anwendungsbereich gem. §§ 1 II Nr. 3, 3 II BDSG erst bei Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen eröffnet; dies ist bei einer Videoüberwachung zu bejahen.

  1. Gegenstand

           es bedarf hier strenger Rechtfertigungsgründe

  1. Art der Überwachung
  2. Offene Überwachung
  3. Verdeckte Überwachung
  4. Technische Möglichkeiten
  5. Sphäre
  6. Rechtfertigungstatbestände
  7. Einwilligung nach § 4a BSDG
  8. Freiwilligkeit
  9. Form und Zweck
  10. Widerrufbarkeit
  11. § 6 b BSDG und die Landesdatenschutzgesetze
  12. § 28 BSDG als Gerneralklausel
  13. Anwendbarkeit der §§ 27 ff BSDG
  14. Rechtfertigung gem. § 28 I 1 Nr. 1 BSDG
  15. Anwendbarkeit des § 28 I 1 Nr. 2 BSDG im Arbeitsverhältnis

(1)         Berechtigte Interessen des Arbeitgebers

(2)         Erforderlichkeit des Arbeitgebers

(3)         Keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers

  1. Rechtfertigung durch andere Rechtsvorschriften (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung)
  2. Zweckbindung gem. § 28 I 2 BSDG

 

  1. Arbeitsrecht
  2. Individualarbeitsrecht
  3. Kündigungen durch den ArbG bei Verweigerung der Einwilligung
  4. Kündigung bei Widerruf der Einwilligung
  5. Arbeitnehmerrechte
  6. Unterlassung
  7. Zurückbehaltungsrecht
  8. Schadensersatz

(1)         § 8 BSDG

(2)         § 7 BSDG

(3)         § 823 I BGB i.V.m. Art 1,2 GG

  1. Prozessuale Folgen
  2. Betriebsverfassungsrecht
  3. Betriebsratsrechte (§ 87 I Nr. 6 BetrVG)
  4. Verfahren

siehe auch Aufsatz RAe Venetis und Oberwetter NJW 2016, 1051 ff

"Zufallsfund" bei verdeckter Videoüberwachung - Außerordentliche Kündigung

"Zufallsfund" bei verdeckter Videoüberwachung - Außerordentliche Kündigung

BAG Urt.v. 22.09.16 - 2 AZR 848/15- NJW 2017, 843

Die Verwertung eines "Zufallfundes" aus einer gem. § 32 I 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung kann nach § 32 I 1 BDSG zulässig sein.

 

Dem Fall ging voraus, dass infolge Geldschwundes in der Kasse mit ZUstimmung des Betriebsrats eine verdeckte Videokamera aufgestellt wurde. Hierbei wurde festgestellt, dass "auch" die stellvertretende Filialleiterin in die Kasse griff.

Das BAG hat hier der fristlosen Kündigung des Arbeitgebers recht gegeben und sah kein Problem mit dem Datenschutz, da die Videoüberwachung ansonsten gerechtfertigt und mit dem Betriebsrat abgestimmt war.

Beweisverwertungsverbot bei verdeckter Videoüberwachung

Beweisverwertungsverbot bei verdeckter Videoüberwachung

BAG Urt. v. 21.06.2012 -2 AZR 153/11- (BeckRS 2012,70502

 

Ein Verstoß gegen das kennzeichnungsgebot nach § 6b II BDSG macht eine verdeckte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze nicht per se unzulässig.

 

Anm:

Zwar lässt das BAG verdeckte Videoüberwachungen grundsätzlich nach einer allgemeinen Güterabwägung zu, es ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Anforderungen an eine solche verdeckte Überwachung sehr hoch sind und nur dann erfüllt sind, wenn hinreichende Verdachtsmomente für eine Straftat eines Arbeitnehmers vorliegen und ein Nachweis nur über eine solche Videoüberwachung zu führen ist.

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