Verzugslohnrisiko im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Verzugslohnrisiko im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Unter Annahmeverzug wird verstanden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet und der Arbeitgeber diese nicht annimmt (§ 293 BGB). Nimmt der Arbeitgeber nach dem Arbeitsangebot des Arbeitnehmers dieses nicht an, so hat der Arbeitnehmer gleichwohl Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 615 BGB). Eine Nachleistung kann der Arbeitgeber nicht verlangen.

 

Diese Situation ergibt sich häufig durch einen Kündigungsschutzprozess. Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag. Ergibt sich sodann im Kündigungschutzprozess, dass die Kündigung unwirksam ist, oder die Kündigungsfrist vom Arbeitgeber fehlerhaft zu kurz berechnet, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung seines Arbeitsentgelts, auch wenn er nach der angegriffenen Kündigung bis zur weiteren Beschäftigung nicht mehr beim Arbeitgeber gearbeitet hat. Dieser Anspruch wir als der sog. "Verzugslohn" bezeichnet.

Annahmeverzug bei "Einsatzverbot" eines Arbeitnehmers

Annahmeverzug bei "Einsatzverbot" eines Arbeitnehmers

BAG Urt.v. 21.10.15 5 AZR 843/14- = BeckRS 2016, 66999 = NJW-Spezial 2016, 244

Ein vom Auftraggeber an den Arbeitnehmer gerichtetes Verbot, einen bestimmten Arbeitnehmer zu beschäftigen, begründet grundsätzlich kein Unvermögen nach § 297 BGB, das den Annahmeverzug des Arbeitgebers ausschließt.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.