Vergütung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Vergütung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Vergütung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot

Vergütung einer Teilzeitkraft –Diskriminierungsverbot

BAG Urt.v. 14.12.2011 -5 AZR 457/10- NJW 2012, 2217

  1. Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem pro-rata-temporis-Grundsatz des $ 4 I 2 TzBefG schließt eine sonstige Benachteiligung i.S.d. Satzes 1 nicht aus.
  2. Droht einem teilzeitbeschäftigtem Arbeitnehmer im Laufe des Vertragsverhältnisses aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine schlechtere Behandlung, ist der Arbeitgeber nach § 4 I 1 TzBefG verpflichtet, den teilzeitbeschäftigten so zu stellen, dass eine schlechtere Behandlung unterbleibt.

 

Festlegung variabler Bezüge nach billigem Ermessen

Festlegung variabler Bezüge nach billigem Ermessen

BAG Urt. v. 14.11.2012 -10 AZR 738/11- BechRS 2013, 65960

 

In formularmäßigen Bedingungen von Führungskräften kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber jährlich die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung nach billigem Ermessen unter Beachtung bestimmter Faktoren und Erreichung vereinbarter Ziele bestimmt (§ 315 BGB).

Anmerkung:

 

Nach dieser Entscheidung des BAG muss der Arbeitgeber eine nachvollziehbare Entscheidung treffen, die vor allem auch etwaige im Arbeitsvertrag vereinbarte  Rahmenbedingungen der Ermessensausübung (wie bevorstehende Zielvereinbarungen, Unternehmensergebnis, etc.) berücksichtigt. Der Arbeitgeber ist hier vor Gericht voll beweisbelastet und muss daher für das konkrete Geschäftsjahr nachweisen, dass der hierfür berechnete Bonusbetrag die gesetzlichen Voraussetzungen des § 315 BGB erfüllt. Dies wird dem Arbeitgeber erfahrungsgemäß eher selten gelingen.

Mit freiwillig und nach Ermessen kann sich ein Arbeitgeber hier nicht retten.

Rückforderung der Vergütung bei Täuschung übr Qualifikation

Vergütung - Rückforderung bei Täuschung über die Qualifikation

LAG Berlin-Brandenburg 24.08.2011 -15 Sa 980/11-

 

Täuscht ein Arbeitnehmer bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses über seine Qualifikation (hier: kein vorhandener Hochschulabschluss), so ist er in der Regel weder bereicherungsrechtlich noch im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, die im Arbeitsverhältnis erhaltene Vergütung zurückzubezahlen.

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