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Vergleich im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Im Arbeitsrecht gibt es eine Vielzahl von Vergleichen. Diese werden meist derart definiert, als dass sie sich durch das gegenseitige Nachgeben definiert werden.

 

Der Vergleich (gesetzlich geregelt in § 779 BGB) ist ein gegenseitiger, formlos gültiger Vertrag zwischen zwei Parteien, durch den ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben erledigt wird.

 

Im Falle ein solcher Vergleich zwischen Arbeitsvertragsparteien noch gerichtlich protokolliert werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er erst mit der Protokollierung vor Gericht geschlossen ist (BAG Urt.v. 16.01.97 = NZA 97, 789).

 

Der gerichtliche Vergleich:

Zum einen werden eine Vielzahl von Arbeitsgerichtsprozessen vor dem Arbeitsgericht, meist schon in der Güteverhandlung geschlossen. Das dient zum einen der Rechtsfriedensfunktion (schneller Vergleich = schneller Rechtsfrieden), zum anderen wird eine vergleichsweise Erledigung der Sache meist auch schon vom Gericht nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage vom Arbeitsgericht angeboten, weil häufig abzusehen ist, auf welches Ergebnis das Verfahren im Urteil zustrebt, zum anderen jedoch auch auf die Streitparteien sehr viel Aufwand zukommt, weitere Gerichtstermine wahrzunehmen, den Sachverhalt zu beschreiben und vor allem zu beweisen, etc.

Immer wieder, so oft in Kündigungsschutzprozessen ist ein gerichtlicher Vergleich nötig, auch wenn sich die Parteien vergleichen wollen und auch außergerichtlich vergleichen würden, um sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer zu vermeiden. Wird mit dem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, so fehlt es an einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld ist zwingende Folge. Auch im Falle eine Kündigung ausgesprochen wurde, jedoch die Kündigungsfristen durch Aufhebungsvertrag nicht eingehalten wurden ist zwingende Rechtsfolge eine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Aber auch wenn eine ordnungsgemäße betriebsbedingte Kündigung vorliegt und im Abwicklungsvertrag die Kündigungsfristen eingehalten werden, kann eine Sperre nicht ausgeschlossen werden, da die Agentur bei Abschluß eines solchen "Vergleiches" von der Mitwirkung des Arbeitnehmers an seiner Kündigung ausgehen kann, insbesondere wenn er auch noch eine Abfindung für den Verzicht einer Kündigungsschutzklage erhält.

Wird ein solcher Vergleich jedoch vor dem Arbeitsgericht geschlossen, so ist dieser nach der Rspr. des Bundessozialgerichts privilegiert und die Agentur für Arbeit darf keine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld ausprechen.



Ein gerichtlicher Vergleich kann auch mit einer Widerrufsfrist abgeschlossen werden. In diesem Vergleich wird sodann eine Frist festgelegt, innerhalb welcher die jeweilige Partei den Vergleich später noch widerrufen kann. Der Widerruf hat jedoch spätestens am Tage des Fristablaufes zu erfolgen und muss bei genau dem Arbeitsgericht und der dortigen Kammer erfolgen, an welchem der Vergleich geschlossen wurde.



Gerichtlicher Vergleich - Ausgleichsklausel und Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs

Gerichtlicher Vergleich - Ausgleichsklausel und Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs

BAG Urt.v. 14.05.2013 -9 AZR 844/11- NZA 2013, 1098

Hatte der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich die Möglichkeit, die Abgeltung des ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs in Anspruch zu nehmen, und schließt er einen Vergleich mit einer Ausgleichsklausel, der zufolge sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis "erledigt" sind, erfasst diese grundsätzlich auch den Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung stehen weder § 13 I 3 BUrlG noch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie entgegen.

Vergleich im schriftlichen Verfahren - Formverstoß und Rechtsmissbrauch

Vergleich im schriftlichen Verfahren - Formverstoß und Rechtsmissbrauch

BGH Urt.v. 14.07.15 -VI ZR 326/14- NJW 2015, 2965

Ein Vergleich nach § 278 VI 1 Var. 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksamm geschlossen werden.

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