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Urlaub und Krankheit im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Allgemein:

 

Erkrankung während des Urlaubs:

Im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubs, so können durch Attest nachgewiesene Krankheitstage nicht als Urlaub angerechnet werden (§ 9 BUrlG). Dies gilt selbst dann, wenn der Urlaub durch die Erkrankung nicht beeinträchtigt wurde.

Aber der Arbeitnehmer muss nach Ende der Erkrankung und des Urlaubes seine Arbeitskraft wieder anbieten. Ein eigenmächtiges Anhängen des Resturlaubes kann zur außerordentlichen Kündigung führen.

Und endlich Ende der Unsicherheit.

Ein Langzeitkranker kann nun doch nicht über viele Jahre der Erkrankung seinen Urlaubsanspruch anhäufen und sich dann gesamt abgelten lassen. Das BAG begrenzt den Anspruch auf 15 Monate ab Ende des jeweiligen Urlaubsjahres.



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BAG Urt.v. 07.08.12 -9 AZR 353/10 (LAG BaWü) NJW 2012, 3529

  1. Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125 I SGB IX) setzten keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft.
  2. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche auf Grund unionsrechtkonformer Auslegung des § 7 III 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs.
  3. Für die Leistung der Urlaubsabgeltung ist i.S. von § 286 II Nr. 1 BGB keine Zeit nach dem Kalender bestimmt, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug kommt.

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