Rufbereitschaft im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Rufbereitschaft im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

Die Rufbereitschaft im Arbeitsrecht


 

-> s. u. Arbeitszeit

            Bereitschaftsdienst



Rufbereitschaft

 

Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

 

Bei vielen Tätigkeiten ist der Arbeitnehmer neben der eigentlichen Arbeit auch zum Bereitschaftsdienst oder zu einer Rufbereitschaft verpflichtet. Daneben gibt es die sog. Arbeitsbereitschaft. Was die Begriffe bedeuten und inwieweit dies als Arbeit gewertet wird soll im folgenden geklärt werden.

 

1. Begriffe

a)            Bei der Arbeitsbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und zwar während der Arbeitszeit (also keine Pausenzeit). Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitsbereitschaft als "wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" definiert.

Beispiel: Der Mitarbeiter im Callcenter, der für drei Minuten keinen Kundenkontakt hat, ist nicht in Arbeitsbereitschaft, sondern arbeitet, da es an einer Erholungsmöglichkeit fehlt. Dagegen befindet sich der Fahrer eines Velotaxis, der nur gelegentlich einen Kunden transportiert, in Arbeitsbereitschaft. Genauso wohl der Taxifahrer, der zwischen dem Kundentransport längere "Stillstandszeiten" hat oder auch der Feuerwehrmann.

 

b)            Beim Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufzuhalten, um der Aufforderung zur Arbeit unverzüglich nachkommen zu können. Der Arbeitnehmer unterliegt also einer Ortsbeschränkung und muss zum sofortigen Arbeitsbeginn fähig sein. Ein Beispiele hierfür ist der Bereitschaftsarzt.

 

c)            Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt frei wählen. Er muss seinem Arbeitgeber jedoch im voraus mitteilen, wo er sich befindet. Er muss zudem in der Lage sein, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Eine stundenlange Anfahrt zum Arbeitsort ist also nicht von der Rufbereitschaft gedeckt.

 

2. Was zählt zur Arbeitzeit und was nicht?

Die Zeit der Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, wie auch der Tarifverträge. Allerdings: Die Arbeitsbereitschaft wird nicht wie volle Arbeitszeit gewertet. Fällt in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft an, so ist eine tarifliche Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auch über zehn Stunden hinaus möglich. Ein solcher Sachverhalt wird schon bei etwa 30 Prozent Arbeitsbereitschaft angenommen.

Die Zeit der Rufbereitschaft zählt dagegen nicht zur Arbeitszeit und ist deshalb ohne bestimmte Zeitgrenzen zulässig.

Hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes gilt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2001: Er ist als normale Arbeitzeit anzurechnen und zählt somit bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit im Sinne des ArbZG mit. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich vom Arbeitsgericht Kiel und Gotha durch entsprechende Urteile bestätigt.

 

3. Vergütung

Die Vergütung der oben genannten Tätigkeiten richtet sich grundsätzlich nach dem einschlägigen Tarifvertrag bzw. dem Arbeitsvertrag.

 

BAG      6 AzR 900/98

Rechtsbereich/Normen: ---

Einstellung in die Datenbank: 2000-08-21

Bearbeitet von: Martina Seipelt

Quelle: Pressemitteilung

Rufbereitschaftsvergütung für Erreichbarkeit per Handy

 

Wer im öffentlichen Dienst tätig ist und außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit über Handy erreichbar sein muß, hat während dieser Zeit ein Recht auf die tariflich vorgesehene Vergütung für Rufbereitschaft. Dies entschied das BAG zugunsten eines Verwaltungsangestellten. Während der Kläger vor 1996 für das Beisichführen von sog. "Euro-Piepern" eine zusätzliche Rufbereitschaftsvergütung erhalten hatte, sollte er nach der Einführung von Handys kein zusätzliches Geld mehr erhalten. Zu Unrecht, entschieden die Richter des BAG. Denn Rufbereitschaft im Tarifsinne liege immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet sei, sich auf Weisung des Arbeitgebers an einer vom Arbeitgeber angegebenen Stelle aufzuhalten und auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Dies sei auch hier der Fall, denn obwohl der Kläger sich nicht an einer bestimmten Stelle aufhalten müsse, so habe der Arbeitnehmer doch dafür zu sorgen, daß das Handy ständig betriebs- und empfangsbereit und er damit erreichbar sei.

 

VG Minden 2001-11-21 4 K 3162/00

Rechtsbereich/Normen: ---

Einstellung in die Datenbank: 2001-11-15

Bearbeitet von: Markus Baum

Quelle: dpa



Bereitschaftsdienst in den Diensträumen des Arbeitgebers kann als volle Dienstzeit geltend gemacht werden

Ein Arbeitnehmer, der sich zum Bereitschaftsdienst in den Räumen des Arbeitgebers aufhalten muss, kann die Zeit als volle Arbeitszeit geltend machen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Feuerwehrmann geklagt, weil ihm wie seinen Kollegen regelmäßig von 24 Stunden Dienst in der Leitstelle 14 als Bereitschaft angerechnet worden waren. Er hatte Vergütung von Mehrarbeit gefordert, da er durchschnittlich 54 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Die Richter des VG Minden gaben dem Feuerwehrmann zwar in der Sache recht, seiner Klage jedoch nicht statt: Zwar sei die Bereitschaft in den Diensträumen volle Arbeitszeit, aber der im konkreten Fall geleistete Umfang falle dauerhaft an und unterlaufe somit Arbeitsschutzbestimmungen. Er sei daher nicht genehmigungsfähig.

 

BAG 6 AZR 214/00

Rechtsbereich/Normen: BGB

Einstellung in die Datenbank: 2002-06-23

Bearbeitet von: Martina Seipelt



Mitarbeiter muss bei Rufbereitschaft nicht innerhalb einer bestimmten Frist am Arbeitsplatz sein

Arbeitnehmern, die sich in Rufbereitschaft befinden, müssen sich an feststehende zeitliche Vorgaben des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitsantritts nach einer Benachrichtigung nicht halten.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten eines Krankenpflegers. Sein Arbeitgeber hatte verlang, dass der Mann innerhalb von 20 Minuten nach Abruf seine Arbeit antreten müsse. Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass die Rufbereitschaft zwar ein kurzfristiges Erscheinen am Arbeitsplatz vorsehe, der Arbeitgeber jedoch seine Direktionsrechte überschreite, wenn er eine bestimmte Höchstdauer festsetze. Die jeweilige Zeitspanne müsse in der konkreten Situation jeweils nach der Sachlage bewertet werden.

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