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Prozessarbeitsverhältnis im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Annahmeverzug und Prozessbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits

Annahmeverzug und Prozessbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits

Hier kann es eine Ausgestaltung in Form eines befristeten oder bedingten Prozess-beschäftigung geben. Annahmeverzug und Prozessbeschäftigung beinhalten nicht unerhebliche rechtliche Probleme.

Hierzu Aufsatz Dr. Ricken, NZA 2005, 323

Befristung, Sachgrund, außergerichtliche Vereinbarung eines Prozessarbeitsverhältnisses

Befristung, Sachgrund, außergerichtliche Vereinbarung eines Prozessarbeitsverhältnisses

LAG Köln v. 05.04.2012 -13 Sa 1360/11- Revision anbhängig

  1. Ein schriftlich ( § 14 Abs.4 i.V.m. § 21 TzBefG) vereinbartes, auflösend bedingtes Prozessarbeitsverhältnis bedarf eines Sachgrundes (§ 14 Abs.1 i.V.m. § 21 TzBefG).
  2. Ein Sachgrund nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.6 TzBefG liegt nicht vor, wenn es sich um ein außergerichtlich vereinbartes Prozessarbeitsverhältnis handelt.
  3. Ein Sachgrund nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.6 TzBefG scheidet für ein außergerichtlich vereinbartes Prozeßarbeitsverhältnis im Hinblick auf die Kündigungsschutzklage aus.
  4. Die auflösend bedingte Prozessbeschäftigung ist jedoch durch einen sonstigen nicht genannten Sachgrund gerechtfertigt. Denn der damit verfolgte Zweck, das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers abzuwenden, hat in den Anrechnungsvorschriften der § 615 Satz 2 BGB, § 11 KSchG seine rechtliche Anerkennung gefunden und ist den Sachgründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBefG von ihrem Gewicht her gleichwertig.

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