Personalgespräch im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Personalgespräch im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach ein Arbeitnehmer im Falle der Erkrankung (oder seines Urlaubes) grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber keinerlei Verpflichtung hatte, Auskünfte, Stellungnahmen, etc. zu geben.

 

Nunmehr entscheidet das BAG in Fällen der Erkrankung des Arbeitnehmers wie folgt:

  • Weist der Arbeitgeber ein Personalgespräch im Betrieb an, obwohl der Arbeitnehmer erkrankt ist, ist dies nur zulässig, wenn hierfür dringende betriebliche Belange zugrunde liegen und dem Arbeitnehmer ein solches Gespräch überhaupt zumutbar ist. In erster Linie muss hier jedoch die Gesundheit des Arbeitnehmers beachtet werden.
  • Diese strengen Anforderungen gelten nicht, wenn die Möglichkeit besteht, ein Personalgespräch z.B. über "skype", oder sonstige "Face to Face"- Kommunikationsmittel zu führen. Hier wird die Genesung des Arbeitnehmers zumindest nicht dadurch beeinträchtigt, da er die Wohnung nicht verlassen muss.
  • Noch geringere Anforderungen liegen vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich über sonstige Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. Telefon, Mail-Korrespondenz, etc) verfügt. Hier muss der Arbeitnehmer schon derart erkrankt sein, dass er nicht mehr kommunizieren kann.
  • Grds. Voraussetzung ist jedoch immer, dass ein betrieblicher dringender Grund für die Kommunikation besteht !

Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers

Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers

BAG Urt.v. 02.11.16 -10 AZR 596/15- NJW 2017, 906

Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann.

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