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Passivlegitimation im Arbeitsrecht

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Richtiger Beklagter bei Betriebsübergang und Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage, Passivlegitimation, Kündigungsausspruch vor Betriebsübergang § 613a BGB

LAG Köln v. 10.02.2012 -10 Sa 1144/11-

  1. Bei Ausspruch der Kündigung vor Übergang des Betriebes ist für die Kündigungsschutzklage allein der Betriebsveräußerer passiv legitimiert (= nur er kann wirksam verklagt werden).
  2. Eine mögliche Antragstellung ist es, den Kündigungsschutzantrag gegen den die Kündigung erklärenden Beitriebsveräußerer zu richten und zugleich im Wege der subjektiven Klaghäufung die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber geltend zu machen.

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