Nachweisgesetz (NachweisG) im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Nachweisgesetz (NachweisG) im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen werden, eine mündliche Vereinbarung hierüber genügt.

 

Problematisch ist meist nur, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer später über die Modalitäten des Arbeitsvertrags streiten. Frage ist, wer muss was beweisen ?

 

Hierzu gibt das Nachweisgesetz (NachwG) Auskunft.

Nach dem NachwG ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet, diesem einen schriftlichen Nachweis über das für die im vereinbarten Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen auszustellen.

Das NachwG gilt nur nicht für Arbeitnehmer die aushilfsweise weniger als einen Monat tätig sind.

Spätestens 1 Monat nach Verlangen hat der Arbeitgeber diese schriftliche Auskunft gegenüber dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Kommt der Arbeitgeber diesem Anspruch nicht nach, gilt das Arbeitsverhältnis natürlich dennoch.

 

Aus dem NachwG ergibt sich jedoch noch ein weiterer wichtiger Umstand:

streiten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über mündliche Vereinbarungen, so muss grundsätzlich der Arbeitgeber letztlich beweisen, dass diese Vereinbarung so nicht geschlossen wurde, was diesem meist nicht leicht fallen wird. Es ergibt sich somit aus dem NachwG eine Art Beweislastumkehrung zugunsten des Arbeitnehmers.

Arbeitgebern ist somit angeraten einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen.

 

Vorsorglich auch an dieser Stelle:

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, dieses jedoch nicht schriftlich, oder die schriftliche Verreinbarung wird erst geschlossen, wenn der Arbeitnehmer schon z.B. einen Tag im Betrieb gearbeitet hat, so gilt die Befristung nicht mehr (da diese Schriftformerfordernis besitzt) und es liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, auch wenn der Arbeitnehmer nach einem Tag den befristeten schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet.



Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.