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Nachtarbeit im Arbeitsrecht

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Angemessener Ausgleich für ständige Nachtarbeit

Angemessener Ausgleich für ständige Nachtarbeit

BAG Urt.v. 09.12.15 -10 AZR 423/14- NJW 2016, 1406; NZA 2016, 426

Ein Zuschlag i.H.v. 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen stellt ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit i.S.v § 6 V ArbZG dar. Bei Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Ausgleichsanspruch regelmäßig auf 30 %.

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