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Mobbing im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Unter Mobbing versteht man die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusamensetzende Verletzung eines Arbeitnehmers durch Kollegen oder Vorgesetze, denen jede für sich genommen oft keine besondere Bedeutung zugemessen werden würde.

Wenn durch solche Verhaltensweisen die Würde des Betroffenen verletzt wird, durch Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen, so ist von Mobbing auszugehen.

 

Gegen Kollegen können durch ein solches Verhalten Schadensersatz- (§§ 823 ff BGB) und Schmerzensgeld ansprüche (§ 253 BGB) begründet sein.

 

Führt das Verhalten von Kollegen auch zu körperlichen Beeinträchtigungen oder wird beleidigt, so kann auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung und Beleidigung gegeben sein.

 

Verliert der Gemobbte durch das Mobbing seine Arbeit, so haftet der Mobber gem. der §§ 823, 826 BGB und der Gemobbte hat einen Anspruch auf Schadensersatz.

Einen Ausgleich des Verdienstausfallschadens durch den Verlust des Arbeitsplatzes hat das BAG (Urt.v. 18.01.07) allerdings verneint.

 

Hilft der Arbeitgeber jedoch trotz entspr. Hinweises dem Mobbing nicht ab und der Arbeitnehmer muss somit aus Verschulden des Arbeitgebers kündigen, so kann auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.

 

Für den Arbeitgeber besteht jedenfalls die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, seinemn Arbeitnehmer vor einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts und Rechts auf körperliche Unversehrtheit zu bewahren.

Er muss den Arbeitnehmer daher vor solchen Angriffen schützen und notwendige Maßnahmen ergreifen, damit solche Vorgänge zukünftig unterbleiben.

Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht schuldhaft, so haftet er nach § 280 BGB auf Schadensersatz und bei Körperverletzung auf Schmerzensgeld (§ 253 II BGB).

 

Bis der Arbeitgeber den rechtswidrigen Zustand beseitigt hat, steht dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zu, d.h. solange der Arbeitgeber nicht tatsächlich dafür gesorgt hat, dass sich solche Verhaltensweisen wiederholen, muss der Arbeitnehmer bei vollem Lohnanspruch nicht mehr arbeiten gehen.

Aber Vorsicht. Ist im Regelfall sehr schwierig für den Arbeitnehmer zu beweisen.

 

Nach § 278 BGB haftet der Arbeitgeber auch für Schäden, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass sein Vorgesetzter in schuldhaft in seinen Rechten verletzt hat.

 

Allgemein ist zu sagen, dass es für den Arbeitnehmer sehr schwer ist, das Mobbing gegen ihn auch beweisen zu können.

Sinnvoll ist, dass er ein sog. "Mobbingtagebuch" anfertigt und möglichst genau die einzelnen Vorfälle auszeichnet. Ferner ist angeraten, sich nach Möglichkeit Zeugen zu sichern und auch bei eintretenden körperlicher Reaktionen den Arzt aufzusuchen.

Sinnvoll mag auch sein, einen spezialisierten Psychologen zu konsultieren, um sich zu stabilisieren.

 

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Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Grund «Mobbings»

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Grund «Mobbings»

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2018 - 1 Sa 259/17, BeckRS 2018, 6088

BGB §§ 241, 253, 278, 311, 823, 826, 831; StGB § 186; GG Art. 5 I

 

1. „Mobbing" ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. Arbeitskollegen.

2. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche auf Grund „Mobbings" geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers iSv § 823 I BGB, ein Schutzgesetz iSv § 823 II BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen hat.

3. Stellen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen dar, ist zu prüfen, ob die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt. (Leitsätze der Redaktion)

               

(FD-ArbR 2018, 405377, beck-online)

Mobbing, Abgrenzung zu sonstigen typischen sozialen beruflichen Konflikten

Mobbing, Abgrenzung zu sonstigen typischen sozialen beruflichen Konflikten

LAG Köln v. 21.07.2011 -7 Sa 1570/10-

  1. Ein sog. mobbing-Tatbestand, der geeignet sein kann, eine Schadensersatzpflicht zu begründen, unterscheidet sich von sozialadäqaten Arbeitsplatzkonflikten dadurch, dass er eine Kette von einseitigen Persönlichkeitsverletzungen aufweist, die systematisch und zielgenau gegen eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet ist.
  2. Soll der Arbeitgeber als solcher wegen eines Mobbing-Tatbestands in Anspruch genommen werden, ist darzulegen, dass die Mobbing-Handlungen von Prsonen ausgehen, die dabei gegenüber der oder den Betroffenen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgebervertreter auftreten.
  3. Eine Haftung des Arbeitgebers kommt ferner dann in Betracht, wenn dieser es unterlässt, den oder die Betroffenen vor entsprechenden Verletzungshandlungen anderer Mitarbeiter in Schutz zu nehmen, obwohl ihm der Mobbing-Tatbestand bekannt ist oder bekannt sein müsste.

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