Mankohaftung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Mankohaftung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Führt ein Kassenfehlbestand, oder auch ein Lagerschwund zu einem Schaden beim Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer ist für die Kasse oder das Lager, so stellt dies einen Mankoschaden dar.

Ist der Arbeitnehmer für die Kasse oder das Lager verantwortlich, so stellt sich die Frage, wer haftet für den Schaden?

 

Hierfür ist der Arbeitnehmer dann verantwortlich, wenn er mit dem Arbeitgeber eine sog. Mankohaftungsvereinbarung (= Mankovereinbarung) getroffen hat.

Die frühere Rspr. hat eine solche Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen.

Heute ist jedoch eine vom Verschulden des Arbeitnehmers an dem Schaden unabhängige Haftung nicht mehr wirksam.

Möglich sind jedoch Garantiehaftungen bis zur Höhe des Mankogeldes. Der Arbeitgeber hat in einem Mankofall jedoch darzulegen und beweisen, dass eine solche Abrede mit dem Arbeitnehmer getroffen wurde, dass ein Schaden eingetreten ist und das der Arbeitnehmer hierfür verantwortlich war.

 

Eine solche Mankoabrede ist jedoch auch nur dann zulässig, wenn diese ein Mankovergütung (= Mehrvergütung) für den Arbeitnehmer enthält. Unzuläsig ist jedoch eine slche Abrede, wenn eine Haftung über den Mankobetrag hinaus vereinbart wurde.

 

Hat der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit auf das Vermeiden eines Schadens hinreichend einzuwirken, so ist in diesem Falle die Mankoabrede ebenfalls unwirksam und verstößt gegen die guten Sitten.

 

Fehlt eine solche Mankoabrede ganz, so haftet der Arbeitnehmer nur aus unerlaubter Handlung, d.h., er muss den Fehlbetrag schon in seine eigene Tasche gesteckt habe, oder grob fahrlässig die Kasse öffentlich unbeaufsichtigt stehen lassen.

 

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Es handelt sich hierbei um die Haftung für Schäden, welche der Arbeitgeber dadurch erleidet, dass ein dem Arbeitnehmer anvertrauter Warenbestand oder eine von ihm zu führende Kasse eine Fehlmenge oder Fehlbetrag aufweist.

Hier können die Vertragsparteien eine sog. Mankoabrede treffen, deren Inhalt dahingehend auszulegen ist, ob der Arbeitnehmer nur für verschuldetes Manko eintreten oder ob er -was bei fehlender Zahlung eines sog. Mankogeldes nicht zu vermuten ist- ohne Rücksicht auf Verschulden haften soll.

Der Arbeitgeber hat jedenfalls die Abrede, den Schaden und die haftungsbegründende Kausalität darzulegen und zu beweisen.

Grds. zulässig sind insoweit vertragliche Vereinbarungen, nach denen sich das Verkaufspersonal beim Eintritt von Fehlbeständen gem. § 282 BGB zu entlasten hat.

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