Mahnverfahren im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Mahnverfahren im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Beim Mahnverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, in welchem der Gläubiger seinen Ansprüche auf einfache und kostengünstige Weise geltend machen kann.

Ein solches ist zu empfehlen, wenn vom Schuldner keine Einwendungen zu erwarten sind. Ansonsten legt der Schuldner gegen den Mahnantrag Widerspruch ein (hierlangt ein einfaches X auf dem Bescheid) und es muss vom Gläubiger dann eine Klage begründet werden. Hierdurch jedoch verzögert sich das Verfahren.

 

Das Mahnverfahren ist dann zulässig, wenn es sich um Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme handelt.

Somit kann auch das Mahnverfahren bei Lohnklagen, Schadensersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer veranlasst werden.

 

Gegen den Mahnantrag kann der Schuldner binner der Frist von einer Wochen (§ 46a III ArbGG) Widerspruch einlegen. Dann muss der Anspruch vom Gläubigerinnerhalb einer Klage begründet werden.

Wird diese Frist vom Schuldner versäumt, ergeht Vollstreckungsbescheid. Aber auch gegen diesen kann sodann vom Schuldner Rechtsmittel eingelegt werden.

Es kommt dann regelmässig vor dem Arbeitsgericht zur sog. Güteverhandlung.

Aber Vorsicht:

wenn der Schuldner dir Widerspruchsfrist gegen den Mahnantrag versäumt, kann der Gläubiger regelmässig schon in die Vollstreckung einsteigen, selbst wenn das Verfahren noch infolge Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsbescheid verhandelt werden muss !

 

Im Regelfall werden jedoch Ansprüche im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht durch Mahnanträge geltend gemacht, da meist mit einem Widerspruch zu rechnen ist und hierdurch das Verfahren deutlich verzögert wird.

Ferner gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Beschleunigungsgrundsatz, weswegen es nach Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht schon nach 2 - 3 Wochen zu einem ersten Gütetermin kommt.



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