Leitende Angestellte im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Leitende Angestellte im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Leitende Angestellte sind nach allgemeiner Anschauung die Arbeitnehmer, welche Arbeitgeberfunktionen erfüllen oder besonders qualifiziert sind, die eine besondere persönliche Verantwortung tragen.

 

Für die leitenden Angestellten gelten 7 Sonderregelungen:

- sie sind von den Vorschriften des Arbeitszeitengesetz ausgenommen

- gelten nicht als Arbeitnehmer

- dürfen als ehrenamtliche Richter nur die Arbeitgeberseite vertreten

- unterliegen bes. Bestimmungen nach dem MitbestG

- ihr Arbeitsverh. kann innerhalb einer Kündigungsschutzklage

  auf Antrag des Arbeitgebers aufgehoben werden

- sie können einen Sprecherausschuß wählen

 

Nach dem BetrVG müssen die leitenden Angestellten die Befugnis besitzen auch Einstellungen und Kündigungen selstständig vorzunehmen.

 

Die Geschäftsführer einer GmbH zählen im Übrigen nicht zu den leitenden Angestellten, da sie nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt werden, sondern aufgrund eines Dienstvertrages.

Daher sind auch für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Geschäftsführer die ordentlichen Gerichte zuständig (s. a. § 5 I 3 ArbGG), selbst wenn das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis angesehen wird. 

 

mehr zu leitende Angestellte

Das Arbeitsrecht kennt keinen einheitlichen Begriff des leitenden Angestellten. Bereits aus historischen Gründen wird er jedoch dem Lager des Arbeitgebers zugeordnet, weswegen er aus der arbeitsrechtlichen Schutzgesetzgebung deutlich ausgegrenzt ist. Er wird somit arbeitsrechtlich als nicht schutzwürdig angesehen.

Die leitenden Angestellten machen rund 1,5 % der am Erwerbsleben beteiligten Personen aus.

 

Es gelten für die leitenden Angestellten vor allem sechs gesetzliche Sonderregeln:

  1. Sie sind aus den Vorschriften über die Arbeitszeit ausgenommen (18 ArbZG)
  2. Sie gelten nicht als Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG
  3. dürfen nur auf der Arbeitgeberseite als ehrenamtliche Richter bei Arbeits- und Sozialgerichten tätig sein (§ 22 II Nr. 2, 37 II, 43 III ArbGG)
  4. sind zum Sprecherausschuß wahlberechtigt
  5. unterliegen besonderen Vorschriften nach dem MitbesG
  6. ihr Arbeitsverhältnis kann im Kündigungsschutzprozess auf nicht zu begründeten Antrag des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden.

Definition leitender Angestellter

Definition des leitenden Angestellten:

Im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn sind leitende Angestellte Arbeitnehmer mit spezifischen Arbeitnehmerinteressen. Sie unterscheiden sich aber von den übrigen Arbeitnehmern, da sie für das Unternehmen oder einen Betrieb des Unternehmens als dessen Teilorganisation oder eigener Verantwortung typische Unternehmerfunktionen mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnehmen. Es müssen zumindest Teilbereiche eigentlicher Unternehmerfunktionen wahrgenommen werden.

 

Leitende Angestellte können sowohl solche mit unmittelbarer personeller Anordnungsbefugnis sein, als auch solche mit einem erheblichen Einfluß auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische oder wissenschaftliche Führung des Unternehmens, u.U. auch ohne Bestehen einer unmittelbaren Vorgesetzteneigenschaft.

 

Es besteht aber weder eine allgemein gültige Verkehrsanschauung noch eine einheitliche Rechtsüberzeugung.

Kündigung leitender Angestellter aus wichtigem Grunde

Kündigung aus wichtigem Grund:

Bei ihnen werden an den wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung oder –wenn das KSchG Anwendung findet- an personen- oder verhaltensbedingte Gründe zur außerordentlichen Kündigung nur geringe Anforderungen gestellt.

Ihr Arbeitsverhältnis muss von besonderem Vertrauen des Arbeitsgebers getragen werden, so dass sich verhältnismässig kleine Dienstverfehlungen im Rahmen der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auswirken können. Dagegen bleiben die Abfindungsregeln in §§ 9, 10 KSchG unberührt.

Treuepflicht des leitenden Angestellten

Treuepflicht

Bei Ihnen wird die Treuepflicht bei Kollisionen zwischen ihren und den Interessen des Arbeitgebers erheblich erweitert.

 

Rechenschafts-, Prüfungs-, Warnungs- und Überwachungspflichten

Sie treffen erhöhte Rechenschafts-, Prüfungs-, Warnungs- und Überwachungspflichten

Erhöhtes Maß an Arbeitsleistung des leitenden Angestellten

Erhöhtes Maß an Arbeitsleistung

Von ihnen wird ein erhöhtes Maß an Arbeitsleistung erwartet. Sie können nur dann die Vergütung von Überstunden verlangen, wenn ihre Bezüge lediglich auf eine bestimmte Arbeitszeit zugeschnitten oder wenn ihnen nicht nur vorübergehend zusätzliche Aufgaben außerhalb ihres eigenen Aufgabenbereiches übertragen oder wenn ihnen diese besonders zugesagt wird.

Karenzentschädigung für leitenden Angestellten bei Wettbewerbsverbot

Karenzentschädigung

Bei hochbezahlten kaufmännischen (§ 75 b HGB) oder technischen Angestellten konnte bislang die Zahlung einer Karenzentschädigung bei vereinbartem Wettbewerbsverbot fehlen. Das BAG hat inzwischen § 75 b HGB insgesamt für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschrift ist aufgehoben.

Abgrenzung leitender Angestellter - Arbeitnehmer - Betriebsratswahl

Wahlverfahren, leitender Angestellter, Abwesenheitsvertreter

LAG Rheinland-Pfalz v. 08.05.2012 -3 TaBV 43/11-

Für die Anerkennung als leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs.3 S.2 BetrVG genügt nicht, dass ein Arbeitnhehmer (Teamleiter) nur vertretungsweise im Falle der vorrübergehenden Abwesenheit des Vorgesetzten zur Durchführung personeller Maßnahmen (Einstellungen und Entlasungen) berechtigt ist. Diese bBefugnis prägt nicht die Stellung des Arbeitnehmers in der Arbeitsorganisation des Unternehmens.



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