Künstler im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Künstler im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Bühnenkünstler

Arbeitsverträge von Bühnenkünstlern richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ferner im Regelfall nach Tarifverträgen (DGB=Deutscher Bühnenverein oder Vereinigung Deutscher Opernchöre und Bühnentänzer).

Im Übrigen kommt den sog. Bühnenbräuchen erhebliche Bedeutung zu.

 

Bühnenkünstler sind im Regelfall Arbeitnehmer. Dies gilt auch, wenn sie aufgrund eines Spielzeitvertrages nur für eine Saison, mehrere Spielzeiten oder Gastspiele tätig werden.Der Theaterunternehmer verfügt über ihre Arbeitskraft nach Art, Zeit und Ort.

Arbeitgeber ist der Unternehmer, der das Theater betreibt. Bei sog. Wanderbühnen kann es jedoch Einschränkungen geben.

 

Die Arbeitsverträge solle schriftlich abgeschlossen werden. In diesem ist die Art der Beschäftigung (Kunstgattung und Kunstfach), wie auch Ort und Zeit der Leistung anzugeben.

Der Bühnenkünstler hat Anspruch auf angemessene Beschäftigung und einen unverzichtbaren Anspruch auf eine feste Gage. Ist er verpflichtet bei Veranstaltungen mitzuwirken, welche von den Medien ausgestrahlt werden, so hat er in der Regel einen Anspruch auf Zusatzvergütung (BAG Urt.v. 08.03.1989).

 

Wird der Bühnenkünstler nicht angemessen beschäftigt, so steht ihm regelmässig ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

 

Es gibt im Bühnenarbeitsrecht noch eine Besonderheit. Ein für mindestens eine Spielzeit abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Konditionen, wenn nicht eine der Vertragsparteien der anderen vorher schriftlich mitteilt, dass sie nicht beabsichtige den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Die Frist für diese Mitteilung verlängert sich mit zunehmender Dauer der Beschäftigung.

Nach 15 Jahren Spielzeit ist der Anspruch der Nichtverlängerungsmitteilung durch den Arbeitgeber nur noch beschränkt möglich. Bevor der Arbeitgeber die Nichtverlängerungsmitteilung auspricht, hat er das Bühnenmitglied und ggf. dessen Vertreter anzuhören. Die Einladung zu dieser Anhörung muss 5 Tage vor der Anhörung erfolgen.

Da die Nichtverlängerungsmitteilung keine Kündigung darstellt, ist auch kein Betriebsrat vor deren Ausspruch anzuhören.

 

Das Kündigungsverbot des § 9 I MuSchG ist auf Nichtverlängerungsmitteilungen weder unmittelbar noch mittelbar anzuwenden.

 

Klagen gegen eine Nichtverlängerungsmitteilung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Monaten nach den in einzelnen Sonderregelungen aufgeführten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.

 

Für Stretigkeiten zwischen Bühnenkünstlern und Arbeitgebern sind unter Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit Schiedsgerichte zuständig.

Gegen deren Schiedsspruch 1. und 2. Instanz ist jedoch die arbeitsgerichtliche Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG zum Arbeitsgericht zulässig.

 

Film

Grundlage für das "Filmrecht" ist das Arbeitsrecht und insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, wie auch der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende.

 

Musiker

Musiker sind diejenigen, die sich schöpferisch oder nachschaffend im Bereich Musik beruflich betätigen.

Das Arbeitsrecht für Musiker bestimmt sich nach dem bürgerlichen Gesetzbuch. Allerdings ist hier noch weiter zu unterscheiden nach der künstlerischen Zielsetzung, Gaststätten, Varietes, Zirkusse, Kurkapellen, Kulturorchester,..

 

Artisten

Das Arbeitsrecht für Artisten wird ebenfalls bestimmt durch das bürgerliche Gesetzbuch und den Tarifvertrag. Hier sind für Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte Düsseldorf und München zuständig.





Versicherungspflicht einer Modedesignerin in der Künstlersozialversicherung

Versicherungspflicht einer Modedesignerin in der Künstlersozialversicherung

BSG Urt.v. 21.06.2012 -B 3 KS 1/11 R- NJW 2013, 813

Eine diplomierte Modedesignerin, die gemeinsam mit einem Geschäftspartner in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Modeatelier betreibt, in dem modekleidung nach eigenen  Entwürfen hergestellt und verkauft wird, ist auch dann nicht bildende Künstlerin im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts, wenn sie gesellschaftsintern allein für das Modedesign zuständig ist (Ergänzung zu BSG NJW 2011, 3324).

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