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Kündigungsgrund im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Kündigung ohne Angabe des Kündigungsgrundes

Eine Kündigung ist auch ohne Angabe eines Kündigungsgrundes per Gesetz wirksam. Allerdings muss der Kündigende nach § 626 II 3 BGB auf Verlangen des Gekündigten den Kündigungsgrund zur außerordentlichen Kündigung unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) mitteilen (§ 121 BGB).

Verletzt der Kündigende diese Mitteilungspflicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er schuldhaft den Kündigungsgrund nicht mitteilt. 

Üblicherweise können auch Kündigungsgrunde nachgeschoben werden. Dies ist auch im Kündigungsschutzprozess möglich.

Wenn der Arbeitgeber jedoch in der Kündigung einen Kündigungsgrund mitteilt, so muss er sich an diesem regelmässig auch festhalten lassen.

Kündigungsgrund im Arbeitsrecht

Es gibt grundsätzlich nur drei Gründe, aufgrund derer der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis aufkündigen kann:

 

Der Arbeitnehmer muss seine Kündigung regelmässig nicht begründen.



mehr zu Kündigungsgrund:

Die betriebsbedingte Kündigung

betriebsbedingte Gründe



diese sind zu unterteilen in außer- und innerbetriebliche Gründe außerbetrbl. Gründe sind z.B. Umsatzrückgang innerbetriebliche Gründe z.B. Rationalisierung

  s. hierzu unter betriebsbedingte Kündigung

Die personenbedingte Kündigung

personenbedingte Kündigung



diese liegen in der Person des Gekündigten, ohne dass dieser hierfür verantwortlich ist. Der bekannteste Grund für eine personenbedingte Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung, zur personenbedingten Kündigung zählen aber auch Gründe wie Leistungsmängel wegen Alters, etc. Schwierig ist die Abgrenzung bei Kündigung wegen Alkoholismus zur verhaltensbedingten Kündigung.

Die verhaltensbedingte Kündigung

verhaltensbedingte Kündigung



der Arbeitnehmer verstößt gegen die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten. Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist aber regelmässig zumindest eine Abmahnung.

 

Bei sehr schweren Verstößen gegen die arbetisvertraglichen Pflichten kann es dem Arbeitgeber unzumutbar sein, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Dessen Verhalten kann dann auch eine fristlose  Kündigung rechtfertigen.

Der Kündigungsgrund:

 

Kündigung mit mehreren Kündigungsgründen (Mischtatbestände)
Im Falle eine Kündigung den Kündigungsgrund mitteilt, ist der Arbeitgeber daran gebunden. Es ist daher sinnvoller, den Kündigungsgrund wegzulassen, im Falle die Möglichkeit besteht, dass ein weiterer Kündigungsgrund ebenfalls möglich ist.
Ferner ist davon auszugehen, dass im Falle der verhaltensbedingten Kündigung der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit eine Sperre für den Bezug des Arbeitslosengeldes von 3 Monaten erhält. Im Falle ihm aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird ist dies nicht der Fall. Im Kündigungsschutzprozess wird daher der Arbeitnehmer umso intensiver um die Weiterbeschäftigung kämpfen, als er zu befürchten hat, er bekommt für 3 Monate auch noch eine Sperre.
 
Kündigung während der Probezeit ohne Angabe eines Kündigungsgrundes
BAG Urt.v. 16.09.04 NZA 2005, 1263
Die Wirksamkeit einer Kündigung setzt grundsätzlich nicht voraus, dass in der schriftlichen Kündigung die Kündigungsgründe nicht genannt werden.
Allein die Tatsache, dass eine Kündigung kurz vor Ablauf der Probe bzw. sechsmonatigen Wartezeit des § 1 I KSchG ausgesprochen wird, führt nicht zu ihrer Unwirksamkeit nach § 242 BGB (Kündigung zur Unzeit).
Eine den Arbeitnehmer diskriminierende, treuwidrige Kündigung nach § 242 BGB liegt noch nicht vor, wenn einer katholischen Kirchengemeinde einem Kirchenmusiker wegen dessen nachträglich bekannt gewordener Wiederverheiratung gekündigt wird.
Ein kirchlicher Arbeitgeber kann anders als säkulare Arbeitgeber von den Arbeitnehmern, die Funktionsträger in den Kirchen sind, die Einhaltung der wesentlichen kirchlichen Grundsätze verlangen.
Für den Antrag, ein Bistum zur Erteilung einer kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung zu verurteilen, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten nicht gegeben.

Kündigung wegen Kirchenaustritts

BAG Urt. v. 25.04.2013 -2 2 AZR 579/12- NJW 2014, 104

Der Austritt eines im verkündungsnahen Bereich eingesetzten Mitarbeiters einer ihrer Einrichtungen aus der katholischen Kirche kann die -gegebenenfalls außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

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