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Konkurrenztätigkeit im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung bei Konkurrenztätigkeit

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung bei Konkurrenztätigkeit

BAG Urt.v. 23.10.14 -2 AZR 644/13- NJW 2015, 1003

Ein Verstoß gegen das Verbot, während dees bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten zu entfalten, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordetnliche Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Falls die Wettbewerbstätigkeit erst durch eine frühere - unwirksame - Kündigung ausgelöst wurde, der Wettbewerb nicht auf eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt war und dem Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit nicht unmittelbar ein Schaden zugeführt wurde, ist dies bei der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Auflösungsantrag bei Konkurrenztätigkeit

Verhaltensbedingte Kündigung, außereheliche Beziehung am Arbeitsplaz, Auflösungsantrag bei Konkurrenztätigkeit nach Kündigungsausspruch

ArbG Oldenburg v. 06.07.2011 -3 Ca 63/11-

Zur arbeitsvertraglichen Treuepflicht eines Arbeitnehmers gehört es, den Betriebsfrieden zu wahren, d.h. mit dem Arbeitgeber und den Arbeitskollegen vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, deren Privatspäre zu achten und private Konflikte nicht in den Betrieb zu tragen (KR-Etzel, 7. Aufl. § 1 KSchG Rdnr. 467).

Stört der Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch Handlungen, die das friedliche Zusammenarbeiten der Arbeitnehmer untereinander und mit dem Arbeitgeber erschüttern oder wenigstens nachhaltig beeinträchtigen und nachteilige betriebliche Wirkungen haben, kann dies eine verhaltensbedingte, ordentliche Kündigung rechtfertigen (BAG v. 15.12.1977 -3 AZR 184/76-). Nach diesem Grundsatz erweist sich die vorliegende Kündigung jedoch als rechtsunwirksam.

Eine kündigungsrelevante Störung des Betriebsfriedens, womit die Beklagte (Arbeitgeber) die Kündigung in erster Linie begründet, ist im Ergebnis nicht feststellbar.

Zwar vermag das Gericht den Vortrag der Beklagten, die Dreiecksbeziehung des Klägers habe sowohl in der Redaktion als auch in der lokalen Öffentlichkeit für Geschwätz und Gesprächsstoff gesorgt, nachvollziehen. Solche Ereignisse sind immer beliebte Themen für den "Büroklatsch" und fordern in besonderer Weise zur teilnahme heraus. Auch liegt es auf der hand, dass die Beziehung an Brisanz gewonnen hat durch die unmittelbare Nähe aller Beteiligten. Alle Betroffenen arbeiten als Redakteure in einer von der Größe her sehr überschaubaren Redaktion. Von daher kann die an sich zum persönlichen Lebensbereich des Klägers gehörende Angelegenheit nicht ohne Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis zur Beklagten bleiben.

Der Betriebsfrieden jedoch ist nicht gestört. Hierzu bedarf es zunächst um die konkreten Auswirkungen des pflichtwidrigen Handelns. Haben die besonderen Umstände zu einer Lähmung der jeweiligen Tätigkeiten geführt, bzw. diese erheblich erschwert ? Hieran fehlt es jedoch.

 

Auflösungsantrag des Arbeitgebers.

Gleichtwohl endet das Arbeitsverhältnis der Parteien, da es aufzulösen war, da eine hinreichende Vertrauensgrundlage des Arbeitgebers für eine sinnvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr besteht.

Als Auflösungsgründe im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG kommen solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seinr Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhltnis zu den übrigen Kollegen betreffen. Wenn zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen kann, dass eine weitere Zusammenarbeit gefährdet ist, kann der Auflösungsantrag gerechtfertigt sein.

Soweit etwaige Auflösungsgründe das Gewicht eines Kündigungsgrundes erreichen, steht es dem Arbeitgeber frei, ob er hiermit die Auflösung begrndet oder das Verhalten zu Anlass nimmt, eine (weitere) Kündigung auszusprechen (BAG v. 07.03.2002 -2 AZR 158/01).Da nach diesen Gründsätzen ein gedeihliches Zusammenwirken der Parteien für die Zukunft nicht mehr zu erwarten ist, war dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers stattzugeben. Durch die Aufnahme einer Redakteuerstätigkeit bei dem unmittelbaren Konkurrenten hat der kläger die Grundlagen einer künftigen Zusammenarbeit irreparabel zerstört.

Eine Konkurrenztätigkeit rechtfertigt im Regelfall eine außerordentliche Kündigung (vgl. BAG) und zwar auch ohne vorige Abmahnung. Grund hierfür ist, dass der unberechtigte Wettbewerb regelmässig einen schwerwiegenden Eingriff in die wesentlichen Geschäftsinteressen des Arbeitgebers darstellt. Mit der hinwendung zur Konkurrenz zerstört der Arbeitnehmer jegliche Grundlage einer zukünftigen Zusammenarbeit. Loyalität und Vertrauen, für die Aufgabe eines Redakteurs unabdingbare Voraussetzungen, haben kein Fundament mehr, auf dem sich auch künftige nutzbringendeZusammenarbeit aufbauen könnte.

Darlegungslast bei Konkurrenztätigkeit

Darlegungslast bei Konkurrenztätigkeit für die Einwilligung des Arbeitgebers

BAG Urt.v. 16.01.2013 -10 AZR 560/11- = BeckRS 2013, 67444

Die Darlegungslast für die Einwilligung des Arbeitgebers in eine Konkurrenztätigkeit trägt der Arbeitnehmer.

 

Die Darlegungslast betreffend die Höhe des Schadensersatzes trägt jedoch weiter der Arbeitgeber. Er muss die Umstände darlegen, aus denen sich bei gewöhnlichem Verlauf die Wahrscheinlichkeit eines Gewinnentritts ergibt.

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